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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Vorbildlichkeit von Jagdausübung und Hege in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Vorbildlichkeit von Jagdausübung und Hege in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen vom 1. Oktober 2013 (SächsABl. 2014 S. 79), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Vorbildlichkeit von Jagdausübung und Hege in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen

Vom 1. Oktober 2013

Vorbemerkung

Das Sächsische Jagdgesetz verpflichtet den Staatsbetrieb Sachsenforst in den von ihm bewirtschafteten Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen zu einer besonders vorbildlichen Jagdausübung und Hege, sodass gesunde Wildpopulationen gleichzeitig die Begründung und Entwicklung standortsgemäßer und leistungsfähiger Mischwälder ermöglichen. Das heißt insbesondere, dass mit der Bejagung des Wildes, das untrennbarer Bestandteil des Ökosystems Wald ist, angepasste Schalenwildbestände erreicht werden und zukünftig Waldumbau und Waldverjüngung im Regelfall ohne Schutzmaßnahmen gegen Verbiss- und Schälschäden auskommen.

Aufgrund seiner Forstgeschichte überwiegen im Freistaat Sachsen heute noch Kiefern- und Fichtenforste meist in gleichaltrigen Reinbeständen. Der Umbau dieser Reinbestände in Wälder mit einer standortsgerechten Baumarten- und Strukturvielfalt, ist für eine ökologisch und ökonomisch nachhaltige Bewirtschaftung des Staatswaldes sowie die Stetigkeit der Bereitstellung von Holz und der vielfältigen Schutz- und Erholungsfunktionen unverzichtbar. Das gilt insbesondere unter dem Einfluss von Standortsveränderungen durch den Klimawandel und durch Fremdstoffeinträge. Die wirtschaftliche, dauerhaft erfolgreiche Weiterführung dieses Waldumbaus ist nur dann möglich, wenn auf einen Schutz der Zielbaumarten in der Waldverjüngung vor Wildverbiss verzichtet werden kann. Des Weiteren ist die weitgehende Vermeidung von Schälschäden, insbesondere durch Rotwild, eine unabdingbare Voraussetzung für die im Waldgesetz für den Freistaat Sachsen geforderte Erzeugung einer höchstmöglichen Menge wertvollen Holzes ohne Wertminderung durch Stammfäule.

Durch zunehmende Schwarzwildbestände werden in landwirtschaftlichen aber auch in forstwirtschaftlichen Kulturen vermehrt Wildschäden verursacht. Die Vermeidung von Wildschäden durch Schwarzwild in der Land- und Forstwirtschaft ist deshalb ein wichtiges Anliegen der Jagdausübung in den Verwaltungsjagdbezirken.

Gleichzeitig sind gesunde Wildpopulationen – als integraler Bestandteil von Waldlebensgemeinschaften – zu schaffen beziehungsweise zu erhalten.

Jagdausübung und Hege in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen sind im Sinne der gesetzlich geforderten Vorbildfunktion deshalb nach folgenden Kriterien durchzuführen:

1.    Zielorientierung

a)
Die Naturverjüngung von Waldbeständen mit einer standortsgerechten Baumartenzusammensetzung, Alters- und Raumstruktur, ist bei entsprechender waldbaulicher Steuerung ohne Zaunschutz zu ermöglichen.
b)
Bei Kunstverjüngungen ist zunehmend auf mechanische oder chemische Schutzmaßnahmen zu verzichten.
c)
In den Kiefern- und Fichtenreinbeständen ist eine natürliche Entwicklung einer zweiten Bestandesschicht, aus standortsgerechten Baumarten und Sträuchern mit fortschreitender Durchforstungsphase, zu ermöglichen.
d)
Die Schälschäden sind auf ein Niveau zu reduzieren, welches hinsichtlich der Holzqualität für eine optimale Holzverwendung unbedeutend ist.
e)
Es ist ein Beitrag zur Reduzierung der Schwarzwildbestände zu leisten.

Jagdausübung und Hege erfolgen auf Basis regionaler Jagdkonzepte der Forstbezirks- und Schutzgebietsverwaltungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes.

Für das Erreichen der Ziele ist eine ausreichende Anzahl aktiver Jäger sowohl aus dem Kreis der Beschäftigten des Staatsbetriebes Sachsenforst, als auch von privaten Jägern erforderlich. Der Einsatz privater Jäger, die durch eine hohe Professionalität in der Jagdausübung den Staatsbetrieb Sachsenforst wirkungsvoll bei der Jagddurchführung unterstützen, ist zu fördern. Den Leitern der Staatswaldreviere kommt die Aufgabe zu, den ihrem Revier zugewiesenen Jägern die örtlichen Ziele umfassend zu vermitteln, diese möglichst effizient einzusetzen und durch die Organisation gemeinschaftlicher Jagden die gemeinsame Verantwortung für die Erreichung der Ziele zu stärken. Durch geeignete Angebote ist jagdlicher Nachwuchs für die Jagdausübung in den Verwaltungsjagdbezirken zu gewinnen. Die zeitliche und räumliche Organisation der Jagdausübung, die Jagdmethoden und die jagdliche Infrastruktur sind im Hinblick auf den tatsächlichen Erfolg stetig zu optimieren.

2.    Transparenz

a)
Ziele, Grundsätze und Daten zur Verwaltungsjagd sind den Jagdbehörden, Hegegemeinschaften sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit offen und zielgruppenwirksam in allen Ebenen zu kommunizieren.
b)
Zur Dokumentation und Analyse der Streckenentwicklung, sind populationsökologische Vitalitätsweiser auf Grundlage des körperlichen Nachweises und der Daten der Wildursprungsscheine zu berücksichtigen.
c)
Der Einfluss des Wildes auf den Wald in den Verwaltungsjagdbezirken ist in geeigneter Weise periodisch zu erheben, zu bewerten und langfristig nachvollziehbar zu dokumentieren.

3.    Natur- und Artenschutz, Tierschutz

a)
Jagd und Hege erfolgen verantwortungsvoll im Sinne der Jagdethik und Weidgerechtigkeit. Sie richten sich nach ökologischen und wildbiologischen Grundsätzen und beachten die Anforderungen des Tierschutzes und der Wildbrethygiene.
b)
Monitoring- und Artenschutzprogramme sind in den Verwaltungsjagdbezirken im Rahmen der Möglichkeiten aktiv zu unterstützen. Eine Mitwirkung der Forstbezirke und Großschutzgebiete beim „Sächsischen Wildmonitoring“ ist verpflichtend.
c)
Die Verfügbarkeit und der Einsatz einer ausreichenden Anzahl brauchbarer Jagdhunde für die jeweiligen Jagdarten in den Verwaltungsjagdbezirken, sind als essenzielle Voraussetzung der Jagdausübung sicherzustellen. Das ist durch eine zweckmäßige Unterstützung bei der Ausbildung und Haltung von Jagdhunden sowie durch die effektive Einbindung privater Hundeführer in die Verwaltungsjagd zu fördern.
d)
Wildfolgevereinbarungen mit benachbarten Jagdbezirken sind unter besonderer Berücksichtigung von Tierschutzaspekten – unter Wahrung gleicher Rechte – abzuschließen.
e)
Für die tierschutzgerechte Erlegung des Wildes, ist für die Jagdausübenden in den Verwaltungsjagdbezirken durch den Staatsbetrieb Sachsenforst das regelmäßige Übungsschießen zur Erhaltung und Verbesserung der Schießfertigkeiten zu organisieren und als verpflichtende Voraussetzung für die Jagdausübung festzulegen.

4.    Verbraucherschutz

Durch einen qualifizierten sachkundigen Umgang mit erlegtem Wild, in Verbindung mit einer transparenten Dokumentation der Herkunft des Wildbrets unter Nutzung von Wildursprungscheinen und Wildmarken, ist das Vertrauen der Verbraucher durch die Gewährleistung einer hohen Lebensmittelsicherheit zu stärken. Die Wildbretvermarktung ist offensiv zu fördern. Dazu soll auch die Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Landesjagdverband Sachsen e. V. auf diesem Gebiet beitragen.

5.    Fortbildung

Eine regelmäßige Weiterentwicklung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aller an der Verwaltungsjagd beteiligten Jäger, insbesondere zur praktischen Jagdausübung, zur Wildbrethygiene und zu Wildkrankheiten, ist durch den Staatsbetrieb Sachsenforst in geeigneter Weise durch entsprechende Schulungsangebote und Informationsmaterialien zu unterstützen und zu fördern.

6.    Jagdkultur

Das jagdliche Brauchtum ist insbesondere als positives und verbindendes Element zwischen den Beteiligten an der Jagd, als auch als Instrument der Öffentlichkeitsarbeit zu erhalten und zu fördern.

7.    Zusammenarbeit

a)
Mit benachbarten Jagdbezirken ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu pflegen. Dabei sind die Ziele der Verwaltungsjagd stets offen und transparent zu vertreten. Möglichkeiten der gemeinsamen Jagdausübung sollen zum Erreichen der Ziele sowie im Rahmen der Wildschadensvermeidung in angrenzenden Jagdbezirken wahrgenommen beziehungsweise unterstützt werden.
b)
Ein vertrauensvoller Dialog mit jagdlichen sowie weiteren von der Jagd betroffenen Verbänden, ist unter Vertretung der Ziele der Verwaltungsjagd ebenso zu pflegen, wie die Zusammenarbeit mit Jagdhundevereinigungen hinsichtlich der Jagdhundeausbildung, der Durchführung von Leistungsprüfungen und dem Hundeeinsatz bei Jagden.
c)
Forstbezirks- und Schutzgebietsverwaltungen sollen in Hegegemeinschaften mitarbeiten.
d)
Die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen – auf dem Gebiet der Jagd – ist weiterzuentwickeln.

Dresden, den 1. Oktober 2013

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 1, S. 79
    Fsn-Nr.: 651-V14.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Januar 2014