1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 8. Januar 2014 (SächsGVBl. S. 14)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit

Vom 8. Januar 2014

Aufgrund von Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 209), die durch Verordnung vom 11. September 2013 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden. 2§ 459e Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 der Strafprozessordnung (StPO) bleibt unberührt.

(2) 1Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. 2Geringfügige freiwillige Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.

§ 2
Antragsverfahren

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde weist den Verurteilten bereits bei Einleitung der Strafvollstreckung auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 1 Abs. 1 hin. 2Bei Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wiederholt sie den Hinweis und setzt dem Verurteilten zur Antragstellung eine Frist. 3Zugleich gibt sie dem Verurteilten Gelegenheit, innerhalb dieser Frist eine ihm mögliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und eine geeignete Einsatzstelle vorzuschlagen.

(2) Befindet sich der Verurteilte im Vollzug einer Freiheitsentziehung, erteilt die Vollstreckungsbehörde den Hinweis zeitgleich mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe.

§ 3
Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

(1) Die Vollstreckungsbehörde prüft die zum Verurteilten vorliegenden Unterlagen auf Hinweise, aus denen sich die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz von Rechtsgütern Dritter ergeben kann, und nimmt entsprechende Einschränkungen hinsichtlich der in Frage kommenden Einsatzstellen vor.

(2) 1Gestattet die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden, benennt sie unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 eine Einsatzstelle, bei der der Verurteilte sich in bestimmter Frist vorzustellen hat, um deren Zustimmung zu einem Einsatz einzuholen. 2Zugleich setzt die Vollstreckungsbehörde eine Frist zur Ableistung der Arbeit und belehrt den Verurteilten über seine Pflichten nach § 5 und die Regelungen der §§ 6 und 7. 3Legt der Verurteilte die Zustimmung der Einsatzstelle vor, bestätigt die Vollstreckungsbehörde den Einsatzort.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Ableistung der Arbeit nach Absatz 2 auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.

(4) Die Vollstreckungsbehörde darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Verurteilte die Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist.

§ 4
Vollstreckungshemmung

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, solange

1.
über einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 fristgerecht gestellten Antrag des Verurteilten nicht entschieden ist oder
2.
dem Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit gestattet ist.

§ 5
Weisungen, Anordnungen und Anweisungen

(1) Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen.

(2) Sind dem Sozialen Dienst der Justiz Aufgaben nach § 8 übertragen, hat der Verurteilte dessen Anordnungen nachzukommen.

(3) Der Verurteilte hat den Anweisungen der jeweiligen Einsatzstelle Folge zu leisten.

§ 6
Widerruf und Beendigung der Gestattung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung des Verurteilten widerrufen, wenn dieser

1.
ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
2.
trotz Abmahnung der Einsatzstelle mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die an ihn gestellt werden können,
3.
in erheblichem Maße oder zum wiederholten Mal gegen ihm erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder
4.
sonst schuldhaft seine Weiterbeschäftigung für die Einsatzstelle unzumutbar macht.

(2) Die Gestattung endet, wenn der Verurteilte bei der bisherigen Einsatzstelle nicht mehr weiter tätig sein und eine neue Einsatzstelle in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.

§ 7
Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) 1Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Arbeitsstunden abgewendet. 2In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab, insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen. 3Ein Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn der Verurteilte nachweislich

1.
als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist,
2.
nach begründetem ärztlichem Attest und gegebenenfalls vorhandenen ergänzenden Unterlagen durch Krankheit, einschließlich des Missbrauchs von Suchtmitteln, auf nicht absehbare Zeit nicht mehr als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist,
3.
mindestens im Umfang von 30   Wochenstunden erwerbstätig ist oder sich in einer Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahme im Umfang von mindestens 30   Wochenstunden befindet und dabei, ohne Berücksichtigung von Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit, keine höheren Einnahmen erreicht, als sie der Regelleistung und gegebenenfalls einem Mehrbedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechen,
4.
ausweislich der Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers oder einer anderen Behörde mindestens ein Kind allein erzieht, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
5.
an einer mindestens vier Wochen dauernden und 120 Stunden umfassenden Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahme teilnimmt und unmittelbar im Anschluss an diese Maßnahme die Beschäftigung in einer geeigneten Einsatzstelle zur Ableistung von Arbeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erfolgt.

4Bleibt der Verurteilte einer Beschäftigung nach Satz 3 Nr. 3 oder 5 in erheblichem Umfang unentschuldigt fern, so entfällt eine Herabsetzung des Anrechnungsmaßstabs nach Satz 2. 5In den Fällen des Satzes 3 Nr. 5 ist eine Herabsetzung des Anrechnungsmaßstabs nach Satz 2 auf sechs Monate ab Beginn der Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahme befristet.

(2) 1Bleibt der Verurteilte der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben genügend entschuldigt ist. 2Hat der Verurteilte nur einen Teil der zu leistenden Arbeit erbracht, wird dies auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet.

(3) 1Der Verurteilte hat der Vollstreckungsbehörde die Ableistung der Arbeitsstunden innerhalb einer von dieser bestimmten Frist durch entsprechende Bescheinigung der Einsatzstelle nachzuweisen. 2Mit dem Nachweis ist der durch die Arbeitsleistung abgegoltene Teil der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. 3Die Vollstreckungsbehörde teilt dies dem Verurteilten schriftlich mit.

§ 8
Beteiligung des Sozialen Dienstes der Justiz

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann abweichend von § 3 Abs. 2 die Bestimmung der Einsatzstelle auf den Sozialen Dienst der Justiz übertragen und diesen mit der Vermittlung der Einsatzstelle sowie der Überwachung der Arbeit beauftragen. 2Einschränkungen, die sich aus der Prüfung nach § 3 Abs. 1 ergeben, werden dem Sozialen Dienst der Justiz mitgeteilt. 3Hat der mit der Vermittlung beauftragte Soziale Dienst der Justiz Erkenntnisse, die eine Einschränkung der in Frage kommenden Einsatzstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, berücksichtigt er diese bei der Vermittlung. 4Schließen die Erkenntnisse des Sozialen Dienstes der Justiz die Vermittlung in eine Einsatzstelle aus, teilt er dies unverzüglich der Vollstreckungsbehörde mit.

(2) Erlangt der mit der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 beauftragte Soziale Dienst der Justiz Kenntnis von Umständen, die zur Antragsablehnung nach § 3 Abs. 4 und zum Widerruf oder zur Beendigung der Gestattung nach § 6 führen können, teilt er diese umgehend der Vollstreckungsbehörde mit.

(3) Ist der Soziale Dienst der Justiz nach Absatz 1 Satz 1 beauftragt, ist er zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie zu einem beabsichtigten Widerruf nach § 6 Abs. 1 anzuhören.

§ 9
Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit während des Vollzugs einer Freiheitsentziehung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten, gegen den bereits eine Freiheitsentziehung in anderer Sache vollzogen wird, nach § 1 Abs. 1 gestatten, eine anschließend drohende Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe während des Vollzugs der anderen Freiheitsentziehung abzuwenden.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten, gegen den eine Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen wird, nach § 1 Abs. 1 gestatten, während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe deren weitere Vollstreckung abzuwenden. 2Die Gestattung kann bereits im Aufnahmeersuchen erklärt werden.

(3) 1Die Vollstreckungsbehörde prüft auf Antrag des Verurteilten die Aufhebung der Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, wenn aus der Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten während einer Freiheitsentziehung die zuverlässige Ableistung von Arbeit nach § 1 Abs. 1 erwartet werden kann und eine geeignete Einsatzstelle zur Ableistung von Arbeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zur Verfügung steht. 2Hierbei ist insbesondere die Teilnahme an Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 zu berücksichtigen.

(4) 1Die Justizvollzugsanstalt weist den Verurteilten auf die Möglichkeit der Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe hin, unterstützt den Verurteilten bei der Antragstellung und leitet seinen Antrag unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu. 2Gestattet die Vollstreckungsbehörde die Abwendung, bestimmt die Justizvollzugsanstalt die Einsatzstelle und überwacht die Ableistung der Arbeit.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 teilt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde die geleisteten Arbeitsstunden mit.

§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 18. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 313) außer Kraft.

Dresden, den 8. Januar 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 2, S. 14
    Fsn-Nr.: 311-7/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2014