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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SOGYA-VwV

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SOGYA-VwV vom 13. Januar 2014 (MBl. SMK S. 4, 87)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der SOGYA-VwV

Vom 13. Januar 2014

Berichtigt 9. April 2014 (MBl. SMK S. 84)

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (SOGYA-VwV) vom 31. August 2012 (MBl. SMK S. 466), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Ziffer VI wird folgende Ziffer VII eingefügt:
 
VII. Regelungen für die Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten
 
1.
Allgemeine Grundsätze
 
 
a)
Verfahren
Korrekturzeichen werden auf dem Rand der Schülerarbeiten gesetzt. Für das Anbringen von Korrekturzeichen steht dem Erstkorrektor ausschließlich der rechte Rand, dem Zweit- und Drittkorrektor ausschließlich der linke Rand zur Verfügung. Der Erstkorrektor korrigiert mit roter, der Zweitkorrektor mit grüner Farbe. Der Drittkorrektor korrigiert mit brauner Farbe. Er setzt das endgültige Korrekturzeichen.
Wenn es zur Bewertung der Prüfungsleistung der Schüler eines Kurses aus pädagogischen und inhaltlichen Gründen notwendig ist, kann durch den Erstkorrektor eine Sachinformation an den Zweit- und Drittkorrektor den Arbeiten der Prüfungsteilnehmer beigelegt werden. Sachinformationen dürfen keine Angaben zur konkreten Vergabe von Bewertungseinheiten oder zur erteilten Punktzahl enthalten.
Zur Bewertung wird die Reinschrift der Prüfungsarbeit benutzt. Falls Teile des Konzepts bei der Bewertung berücksichtigt werden sollen, ist dies vom Prüfungsteilnehmer in der Reinschrift mit „siehe Konzept“ zu vermerken. Die betreffenden Passagen sind durch den Prüfungsteilnehmer im Konzept eindeutig zu kennzeichnen. Die Prüfungsteilnehmer sind im Rahmen der Prüfungsbelehrung mit dieser Regelung vertraut zu machen.
Die erteilten Punkte werden vom Erst-, Zweit- und im Entscheidungsfall gemäß § 59 Abs. 4 SOGYA vom Drittkorrektor jeweils in eine eigene Liste aufgenommen, die nur die Kennziffern der Prüfungsteilnehmer trägt und vom jeweiligen Korrektor unterschrieben ist.
Die erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen von keinem der Korrektoren in die Prüfungsarbeiten eingetragen werden.
Werden gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SOGYA wegen sprachlicher oder formaler Mängel Punkte abgezogen, ist dies auf der Liste zu vermerken. Sprachliche und formale Mängel sind in allen Prüfungsarbeiten zu kennzeichnen.
 
 
b)
Allgemeine Korrekturzeichen
 
 
 
aa)
Sprachlich-formale Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
 
 
 
 
A
Ausdruck
 
 
 
 
Gr
Grammatik
 
 
 
 
S
Satzbau
 
 
 
 
R
Rechtschreibung
 
 
 
 
Z
Zeichensetzung
 
 
 
 
ul
unleserlich
 
 
 
bb)
Inhaltliche Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
 
 
 
 
I
Inhalt
 
 
 
 
Für einige inhaltliche Mängel stehen Zeichen zur Präzisierung zur Verfügung:
 
 
 
 
Th
Thema oder Aufgabenstellung nicht beachtet
 
 
 
 
Bg
fehlende oder falsche Begründung
 
 
 
 
Bl
fehlender Beleg (aus den Materialien)
 
 
 
 
Bp
fehlendes oder unpassendes Beispiel
 
 
 
 
Df
falsche Definition
 
 
 
 
Fs
Verstoß gegen Fachsprache beziehungsweise Fachsymbolik
 
 
 
 
Lg
Logik
 
 
 
 
W
unbegründete inhaltliche Wiederholung, Weitschweifigkeit
 
 
 
 
Zs
inhaltlicher Zusammenhangfehler, zum Beispiel gedankliche „Brüche“
 
 
 
 
f
falsch
 
 
 
 
ug
ungenau
 
 
 
 
uv
unvollständig
 
 
c)
Bewertungsskalen
 
 
 
aa)
60-BE-Skala
60-BE-Skala
BE Punkte Note
BE Punkte Note
60–58
57–55
54–52
15
14
13
  1+
1
 1-
51–49
48–46
45–43
12
11
10
  2+
2
 2-
42–40
39–37
36–34
09
08
07
  3+
3
 3-
33–31
30–28
27–25
06
05
04
  4+
4
 4-
24–21
20–17
16–13
03
02
01
  5+
5
 5-
12–00 00 6
 
 
 
bb)
90-BE-Skala
90-BE-Skala
BE Punkte Note
BE Punkte Note
90–86
85–82
81–77
15
14
13
  1+
1
 1-
76–73
72–68
67–64
12
11
10
  2+
2
 2-
63–59
58–55
54–50
09
08
07
  3+
3
 3-
49–46
45–41
40–37
06
05
04
  4+
4
 4-
36–31
30–25
24–19
03
02
01
  5+
5
 5-
18–00 00 6
 
 
 
cc)
120-BE-Skala
120-BE-Skala
BE Punkte Note
BE Punkte Note
120–116
115–110
109–104
15
14
13
  1+
1
 1-
103–98
97–92
91–86
12
11
10
  2+
2
 2-
85–80
79–74
73–68
09
08
07
  3+
3
 3-
67–62
61–56
55–50
06
05
04
  4+
4
 4-
49–42
41–34
33–26
03
02
01
  5+
5
 5-
25–00 00 6
 
2.
Fächerspezifische Regelungen
 
 
a)
Deutsch
Die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch verlangt eine geschlossene Darstellung. Sie ist als ganzheitliche Leistung zu beurteilen und zu bewerten.
Es ist zu beurteilen und zu bewerten,
 
 
 
wie tiefgehend und umfassend das Thema behandelt wird und in welchem Maße die Überlegungen logisch und überzeugend geführt und dargestellt sind,
 
 
 
in welchem Grad adäquate sprachliche Mittel zur Verwirklichung der Mitteilungsabsicht und des Darstellungsverfahrens eingesetzt werden,
 
 
 
in welchem Umfang Sachwissen schöpferisch, zweckdienlich und überzeugend eingesetzt wird,
 
 
 
ob und in welcher Qualität der Schüler zu differenzierten Urteilen findet.
 
 
 

Die Beurteilung der Prüfungsleistung geht von den Anforderungen aus, die in der Aufgabenstellung enthalten sind, und erfasst die Spezifik der Aufgabenarten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
 
 
 
die ästhetische Wahrnehmungskompetenz (Erkennen von Textbesonderheiten, zum Beispiel Wortwahl, Syntax, Einzelbilder, Bildstrukturen),
 
 
 
die Kompetenz, Wahrnehmungen zu fixieren und zu verallgemeinern,
 
 
 
die Kompetenz, Inhalte zu erfassen und situationsgerecht umzusetzen beziehungsweise darzustellen,
 
 
 
die Wertungskompetenz.
Der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor begründen jeweils in einem Worturteil die Vorzüge und die Mängel, die der von ihm erteilten Gesamtpunktzahl zugrunde liegen. Das Worturteil ist der jeweils eigenen Kennziffern-Liste beizufügen.
 
 
b)
Sorbisch
Für das Fach Sorbisch gelten die Hinweise für das Fach Deutsch entsprechend.
 
 
c)
Neue Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch)
 
 
 
aa)
Allgemeine Hinweise
Es werden ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt. Die in den beiden schriftlichen Aufgabenteilen Textproduktion und Sprachmittlung erreichte Anzahl der BE wird mit den Leistungen aus dem praktischen Prüfungsteil addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet. Lösungsteile, die sprachlich oder inhaltlich keinen Bezug zu den gestellten Aufgaben haben, gehen nicht in die Wertung ein. Sie sind besonders zu markieren [...] und gelten als nicht geschrieben.
 
 
 
bb)
Textproduktion (Prüfungsteil A)
Bewertet werden die sprachliche und die inhaltliche Leistung.
Die Bewertung der Textproduktion erfolgt nach den Kategorien:
 
 
 
 
Inhaltliche Reichhaltigkeit und Textstruktur,
 
 
 
 
Sprachgebrauch/Sprachliche Korrektheit,
 
 
 
 
Ausdrucksvermögen und Textfluss.
 
 
 
 
Sprachliche Mängel sind nicht immer eindeutig einem der Aspekte zuzuordnen. Sie werden jedoch nur bei einem der Aspekte berücksichtigt.
Die Teile A1 und A2 werden getrennt bewertet. Dies gilt sowohl für die inhaltliche als auch für die sprachliche Leistung.
Bei der Textproduktion dürfen nicht mehr als vier aufeinander folgende Wörter unverändert aus der Vorlage übernommen werden. Der treffende Einsatz von Zitaten und die Verwendung des textinternen Sachwortschatzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
 
 
 
cc)
Sprachmittlung (Prüfungsteil B)
Die Bewertung erfolgt nach den Kategorien Inhalt und Textstruktur sowie Sprache.
 
 
 
dd)
Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen hinaus gelten folgende Regelungen.
Inhaltliche Mängel sind nur am Rand zu kennzeichnen (vergleiche Ziffer VII Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb).
Ausschließlich im Text sind zu kennzeichnen:
 
 
 
 
Sprachliche Mängel mit einer geraden Linie,
 
 
 
 
Wiederholungs- und Folgefehler mit einem Häkchen an oben genannter Linie,
 
 
 
 
Mängel beim Ausdrucksvermögen mit einer gewellten Linie.
 
 
d)
Alte Sprachen (Griechisch, Latein)
 
 
 
aa)
Allgemeine Hinweise
Es werden ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt. Die in den beiden Aufgabenteilen Interpretation und Übersetzung erreichte Anzahl der BE wird abschließend addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet.
 
 
 
bb)
Interpretation
Die Interpretation (Prüfungsteil A) umfasst die folgenden Fachleistungen; die Höchstzahlen und die Verteilung der BE sind festgelegt, eine Umverteilung ist unzulässig.
Textanalyse
Textanalyse BE
1. Textanalyse 20 BE
Beobachtun-
gen zur Text-
syntax
Beobachtun-
gen zur Text-
semantik
Beobachtun-
gen zur Text-
gestaltung durch rheto
rische Mittel
Beobachtun-
gen zum Textaufbau
5 BE 5 BE 5 BE 5 BE
besonders Konnektoren-
verwendung, Personenver-
teilung, Tem-
pus-, Modus- und Diathesen-
verwendung
besonders vorherrschen-
de Sach- und Bedeutungs-
felder, Ver-
wendung von Proformen und Rekurrenzen
  in jedem Fall Gliederung
Darstellung des Hintergrundes
Darstellung des Hintergrundes BE
2. Darstellung des Hintergrundes zu 10 BE
Text Autor und Werk
5 BE 5 BE
besonders Einordnung in den Werkzusammenhang und Funktion im Werkzusammenhang Biographie, Entstehungszeit, Intention(en), literarische Gattung, Gegenstand/ Inhalt/Makrostruktur
   
Einbeziehung eines beigegebenen zweisprachigen Vergleichstextes
Einbeziehung eines beigegebenen zweisprachigen Vergleichstextes BE
3. Einbeziehung eines beigegebenen zweisprachigen Vergleichstextes 15 BE
Beobachtungen zur Textsyntax,zur Textsemantik und zum Textaufbau sowie Darstellung des Hintergrundes zu Text, Autor und Werk Herstellung des Zusammenhanges
6 BE 9 BE
siehe oben unter Nummer 1 und 2
 
 
 
cc)
Übersetzung
Die Gewichtung der Fehler richtet sich nach dem Grad der Sinnentstellung.
Halbe Fehler sind:
 
 
 
 
Fehler im Bereich der lateinischen oder griechischen Morphologie, die den Sinn nicht wesentlich entstellen,
 
 
 
 
leichte Verstöße im Bereich der lateinischen oder griechischen Syntax und Semantik,
 
 
 
 
Verstöße gegen den deutschen Satzbau.
Ganze Fehler sind:
 
 
 
 
sinnentstellende Fehler im Bereich der lateinischen oder griechischen Morphologie, Semantik und Syntax.
 
 
 
 
Doppelfehler sind:
 
 
 
 
schwere syntaktische Fehler und grobe Verstöße im Bereich des Textverständnisses.
 
 
 
 
Fehlernest:
Bei völlig verfehlten Abschnitten ist zunächst die Ursache der einzelnen Fehler zu analysieren. Lässt sich ein Zusammenhang zwischen diesen feststellen, sollten die einzelnen Verstöße nicht in vollem Umfang angerechnet werden. Andernfalls ist nach der Regelung für Lücken zu verfahren.
Lücke:
Bei der Bewertung eines fehlenden Wortes ist von dessen Bedeutung für den Kontext auszugehen. Bei längeren Lücken gelten in der Regel die fehlenden Wörter jeweils als halber Fehler.
Wiederholungs-/Folgefehler:
 
 
 
 
Verstöße, die schon gewertete Fehler betreffen oder
 
 
 
 
Verstöße, die aus bereits gemachten Fehlern herleitbar sind.
 
 
 
 
Die Zuordnung der Fehlerzahl zu Bewertungseinheiten (BE) erfolgt anhand der entsprechenden Fehler-BE-Tabelle (vergleiche Nummer 2 Buchst. d Doppelbuchst. ee).
 
 
 
dd)
Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen hinaus gelten fächerspezifisch folgende Regeln:
fächerspezifische Regeln
 
 
 
 
Fehlerspezifizierung:
 
 
 
 
Sinn(-zusammenhang): Si
 
 
 
 
Konstruktion: K
 
 
 
 
Wort-/Satzbeziehung: Bz
 
 
 
 
Vokabel: V
 
 
 
 
Form: F
 
 
 
ee)
Fehler-BE-Tabelle zur Bewertung der Übersetzung
Bei der Übersetzung (Prüfungsteil B) werden 40 der 45 BE nach der folgenden Fehler-BE-Tabelle erteilt.
Fehler BE
Fehler BE
Fehler BE
0 – 0,5 40
1 – 1,5 39
2 38
2,5 – 3 37
3,5 36
4 – 4,5 35
5 34
5,5 – 6 33
6,5 32
7 – 7,5 31
8 30
8,5 – 9 29
9,5 28
10 27
10,5 – 11 26
11,5 25
12 – 12,5 24
13 23
13,5 – 14 22
14,5 21
15 20
15,5 – 16 19
16,5 – 17 18
17,5 17
18 – 18,5 16
19 – 19,5 15
20 14
20,5 – 21 13
21,5 12
22 11
22,5 10
23 09
23,5 08
24 07
24,5 06
25 05
25,5 – 26 04
26,5 03
27 02
27,5 01
ab 28 00
Die verbleibenden 5 BE sind für die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene zu vergeben.
 
 
e)
Mathematik, Biologie, Chemie und Physik
Zusätzlich zu den in Ziffer VII Nr. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen gelten für die Korrektur in diesem Fächerbereich die nachstehenden Festlegungen.
Fachspezifische Korrekturzeichen :
 
 
 
Me
fehlende oder falsche Maßeinheit (bei der Arbeit mit Größen)
 
 
 
r
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es richtig ist.
 
 
 
f
Mit diesem allgemeinen Korrekturzeichen auf dem Rand wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis gekennzeichnet, wenn es falsch ist (im Lösungstext unterstrichen).
 
 
 
(r)
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es durch richtiges, sinnvolles, unverkürztes Weiterrechnen mit einem falschen Zwischenergebnis entstanden ist.
2.
Die bisherigen Ziffern VII bis XIV werden die Ziffern VIII bis XV.
3.
Die bisherige Ziffer XV wird gestrichen.
4.
In den Anlagen 10, 22 und 25 bis 27 wird nach der Angabe „(SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)“ die Angabe „,geändert durch Verordnung vom 27. September 2013 (SächsGVBl. S. 805),“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 OAVO vom 2. Januar 2009 (MBl. SMK S. 4) außer Kraft.

Dresden, den 13. Januar 2014

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2014 Nr. 2, S. 4
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2015

    Fassung gültig bis: 5. April 2018