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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2014/2015

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2014/2015 vom 9. April 2014 (MBl. SMK S. 70), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2014 (MBl. SMK S. 170) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2014/2015
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2014/2015)

Vom 9. April 2014

[Geändert durch VwV vom 2. September 2014
(MBl. SMK S. 170)
mit Wirkung vom 3. Oktober 2014]

Inhaltsübersicht

A
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

I.
Grundsätze
II.
Personalzuweisung
III.
Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
IV.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
V.
Medienpädagogische Zentren
VI.
Kopien an öffentlichen Schulen
VII.
Anlage – Planungsvorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung

B
Schulartübergreifende Regelungen und Termine

I.
Ferienregelung
II.
Schulsporttag und Pädagogische Tage
III.
Berufs- und Studienorientierung

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittel-/Oberschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Mitteilungen 3/l in LRS-Klassen und Zeugnisse
III.
Termine – Mittel-/Oberschule, Abendmittel-/Abendoberschule und allgemeinbildende Förderschulen
IV.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
V.
Besondere Leistungsfeststellung an Gymnasien
VI.
Aufnahme an die Grundschule und Wechsel an eine weiterführende Schule
VII.
Aufnahmeverfahren in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittel-/Oberschulen
VIII.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
IX.
Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
X.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs
XI.
Kompetenztests

D
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
II.
Zeugnisausgabe
III.
Prüfungszeiträume und -termine
IV.
Weitere Termine
V.
Anlage – Prüfungszeiträume für das Schuljahr 2014/2015

E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

A
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

I.
Grundsätze

Diese Verwaltungsvorschrift trifft Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung sowie zur Vorbereitung und zum Ablauf des Schuljahres 2014/2015 für Schulen gemäß § 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, auch wenn sie an Schulversuchen gemäß § 15 SchulG teilnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzes erfasst werden. Sie gilt nicht für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.

Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation, Personal oder Stellen. Bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, sind im Landesdurchschnitt die Richtwerte für die einzelnen Schularten zu beachten.

Sofern im Teil A dieser Verwaltungsvorschrift für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen oder sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Mittel-/Oberschulen und Gymnasien ohne die Schulen des zweiten Bildungsweges beschränkt sind, gelten die Regelungen für Mittel-/Oberschulen ebenfalls für Abendmittel-/Abendoberschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs. Soweit diese Verwaltungsvorschrift Termine und Fristen benennt, die für Eltern, Schüler oder sonstige Bürger von Bedeutung sind, stellen die Schulleiter sicher, dass die Betroffenen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

II.
Personalzuweisung

1.
Die Schulen und die Sächsische Bildungsagentur weisen ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach.
2.
Allgemeinbildende Förderschulen
 
a)
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
Pädagogische Unterrichtshilfen sind für die Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind die pädagogischen Unterrichtshilfen im Rahmen der Unterrichtszeit gemäß § 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, einzusetzen. Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
 
 
0,20 Stellen pro Klasse für Blinde bei Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
 
 
1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte oder pro Klasse für geistig Behinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte oder pro Klasse für Körperbehinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe oder pro Klasse für Erziehungshilfe an einer anderen allgemeinbildenden Schule.
 
b)
Diagnostik, Beratung und Integrationsbegleitung
Der prozentuale Anteil soll für Beratung, Diagnostik und Integrationsbegleitung an der Gesamtressource der allgemeinbildenden Förderschulen 3,5 Prozent nicht unterschreiten. Der Bedarf für Beratung und Diagnostik (BD) wird wie folgt ermittelt: Bedarf (BD) = Stellenfaktor des Förderschwerpunktes multipliziert mit der Schülerzahl im Wirkungsbereich der Schule geteilt durch die Gesamtschülerzahl an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.
Der Stellenfaktor Beratung und Diagnostik wird wie folgt ermittelt:
Stellenfaktor (BD) = Mittelwert Diagnostikfälle 2005 bis 2008 1 multipliziert mit der Summe aus Stundenrichtwert Diagnostik und Beratungsfaktor.
Es gelten die aktuellen Stundenrichtwerte Diagnostik und Beratungsfaktoren.
Die Ressourcen für die Begleitung schulischer Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung ergeben sich aus dem aktuellen Schlüssel je Integrationsfall. Diese werden ergänzt durch Ressourcen der anderen allgemeinbildenden Schulen.
3.
Die Stundenzuweisung der Sächsischen Bildungsagentur an die Schulen erfolgt auf Grundlage der Stellenzahl im Kassenanschlag und umfasst folgende Teile:
 
a)
Grundbereich,
 
b)
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
c)
Ergänzungsbereich
4.
Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich einschließlich Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Ziffer II Nr. 6 zugewiesen.
5.
Der Grundbereich umfasst die sich aus den geltenden Stundentafeln und der Klassen- und Gruppenbildung ergebenden Lehrerwochenstunden und die Stunden für Integration nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung. An Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen werden zusätzlich die Lehrerwochenstunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase vom Grundbereich erfasst. An Gymnasien und Beruflichen Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie 12 und 13 die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47. An berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 die Lehrerwochenstunden für den Wahlbereich sowie die Wahlfächer nicht vom Grundbereich erfasst.
6.
Lehrerwochenstunden aus dem Ergänzungsbereich sind für Schüler als zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen und für schulübergreifende Projekte zu verwenden, solange kein Bedarf zur Sicherung des Unterrichts im Grundbereich vorhanden ist. Zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen können vorrangig sein:
 
Fördermaßnahmen, insbesondere für Migranten, abschlussgefährdete Schüler und Schüler mit Teilleistungsschwäche, genehmigte Einzelintegration über die Stunden nach der Schulintegrationsverordnung hinaus,
 
Projektarbeit im Rahmen der internationalen Bildungskooperation,
 
an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich oder in den Wahlfächern,
 
Arbeitsgemeinschaften.
 
Schulübergreifende Projekte können insbesondere der Unterricht in Sternwarten, Zooschulen oder Schulbiologiezentren sein.
Der Ergänzungsbereich berechnet sich nach folgenden Vorschriften:
Ergänzungsbereich
Schule Lehrerwochenstunde für
  1 Lehrerwochenstunde für je
Grundschulen 20 Schüler
Mittel-/Oberschulen 15 Schüler
allgemeinbildende Förderschulen 18 Schüler
Gymnasien 2 Lehrerwochenstunden
je Klasse und
je fiktive Klasse in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (Schülerzahl geteilt durch 25)
Zur Sprachförderung für Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Mittel-/Oberschule an das Gymnasium wechseln
bei 4 bis 6 Schülern eine Lehrerwochenstunde,
je weiterer 3 Schüler je eine Lehrerwochenstunde.
Berufsbildende Schulen 2 Lehrerwochenstunden
je Klasse in Vollzeit,
je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und
je fiktive Klasse an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Schülerzahl geteilt durch 25).
 
Für Schulen mit besonderem pädagogischen Profil/Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches wird der Ergänzungsbereich in der Primarstufe wie bei den Grundschulen und in der Sekundarstufe I wie bei den Mittel-/Oberschulen berechnet.

III.
Klassen, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung

1.
Alle Schularten
 
a)
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
 
 
aa)
Auf Antrag des Schulleiters genehmigt die Sächsische Bildungsagentur in der Regel zu Beginn des Schuljahres befristet, in der Regel für ein Schuljahr,
 
 
 
die Unterschreitung der Mindestschülerzahl zur Klassen-, Kurs- oder Gruppenbildung,
 
 
 
die Herabsetzung der Klassengröße abweichend von der Klassenobergrenze, soweit diese Herabsetzung die Bildung einer zusätzlichen Klasse zur Folge hätte, und
 
 
 
die sonstige Veränderung der Klassen-, Kurs- oder Gruppengröße abweichend vom Klassenteiler oder von der Kurs- oder Gruppenobergrenze.
 
 
bb)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
 
 
cc)
Ausnahmegenehmigungen sollen nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist und soweit pädagogische, personelle, räumliche oder organisatorische Gegebenheiten dies erfordern. Insbesondere
 
 
 
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Räume oder Teilbereiche der Schule die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
 
 
 
kann eine Ausnahmegenehmigung bei allgemeinbildenden Förderschulen und berufsbildenden Schulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
 
 
 
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
 
 
 
kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt (Fallgruppe IV),
 
 
 
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn nur so die wohnortnahe Beschulung in den Sprachen Polnisch oder Tschechisch gesichert werden kann (Fallgruppe V).
 
b)
Notwendige Anpassungen zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn die Veränderung der Schülerzahlen erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
 
c)
Bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und bei der Einrichtung von Profilen und Kursen sollen benachbarte Schulen kooperieren. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert und überprüft die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen.
 
d)
Im Rahmen der Integration von Schülern mit Migrationshintergrund ist die Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 (MBl. SMK S. 149), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), in der jeweils geltenden Fassung, an den öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen umzusetzen. In den Vorbereitungsklassen/-gruppen (erste und zweite Etappe) der Grundschulen können höchstens zwei, in denen der Mittel-/Oberschulen höchstens drei Klassenstufen zusammengefasst werden. Soweit die Bildung von Kleinstgruppen (erste und zweite Etappe) mit weniger als 10 Schülern unvermeidlich ist, trifft die Sächsische Bildungsagentur die Entscheidung über die Zuweisung der für die Integration von Migranten notwendigen Stunden. An Schulen mit Vorbereitungsklassen/-gruppen ist die Aufnahme von Migranten in den Regelklassen bei der Klassen- und Gruppenbildung zu berücksichtigen. Für in Regelklassen und Kurse der Sekundarstufe II integrierte Migranten (dritte Etappe) werden je Schüler 0,4 Lehrerwochenstunden im Grundbereich zugewiesen.
 
e)
Unterricht nach dem schulartübergreifenden Konzept zweisprachige sorbisch-deutsche Schule
 
 
aa)
Der Unterricht im Fach Sorbisch wird in Sprachgruppen erteilt. Der zweisprachige Sachfachunterricht kann in Form von kooperativen Lehrformen, zum Beispiel Team-Teaching, oder durch zweisprachige Unterrichtsmodule im Grundschulbereich in drei Sachfachfächern und ab Klasse 5 in fünf Sachfachfächern erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Schulleiter und dem Schulkoordinator.
 
 
bb)
Schüler, die nachträglich in eine zweisprachige Klasse aufgenommen werden, sollen die sorbische Sprache in jahrgangsübergreifenden Gruppen anstelle des Unterrichts im Fach Sorbisch erlernen. Sobald diese Schüler ein Sprachniveau erreicht haben, mit dem sie dem Unterricht im Fach Sorbisch folgen können, sollen sie an diesem teilnehmen.
 
f)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach Qualifikation für die Vermittlung fachtheoretischer oder fachpraktischer Inhalte zu achten.
2.
Grundschulen
 
a)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen.
 
b)
Stunden für kooperative Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase werden wie folgt zugewiesen:
Zuweisung
Schule Stunden
Grundschulen mit einzügiger Klassenstufe 1 3 Stunden,
Grundschulen mit zweizügiger Klassenstufe 1 5 Stunden,
Grundschulen mit dreizügiger Klassenstufe 1 7 Stunden,
Grundschulen mit vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Stunden.
3.
Mittel-/Oberschulen
 
a)
Abweichungen von den Planungsvorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung im Hauptschulbildungsgang sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung ergibt.
 
b)
Die Gesamtzahl der Gruppen oder Klassen in den Fächern Geschichte, Geographie, Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf die Summe der in der Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildeten Gruppen und Klassen des Realschulbildungsganges um höchstens eins überschreiten.
4.
Gymnasien
 
a)
Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen ist im Einvernehmen mit dem Schulträger möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
 
b)
Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittel-/Oberschule erst ab Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich drei Wochenstunden Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
5.
Allgemeinbildende Förderschulen
 
a)
Nummer 2 Buchst. a und b gilt entsprechend. Bei Förderschulzentren ist für die Zügigkeit auf jeden Förderschwerpunkt gesondert abzustellen.
 
b)
Die Sächsische Bildungsagentur legt für mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten fest, in welchem Umfang zusätzliche sonderpädagogische Förderung erforderlich ist. Mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler nehmen rechnerisch bis zu zwei Plätze in Anspruch.
 
c)
Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb eines Trägergebietes mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus. In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern je Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung beträgt in der Regel höchstens 12 Unterrichtsstunden. Die Sächsische Bildungsagentur kann unter Berücksichtigung der Erkrankung Einzelunterricht genehmigen.
 
d)
Beratungsstellen
Die Einrichtung einer Beratungsstelle an einer Förderschule ist durch das Staatsministerium für Kultus zu genehmigen. Dabei soll in jedem mittelzentralen Einzugsbereich eine Beratungsstelle zur Verfügung stehen. Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Hinsichtlich der Anrechnung auf das Regelstundenmaß gelten 1,3 Beratungsstunden als eine Unterrichtsstunde. Grundsätzlich sind die für Beratung und Diagnostik tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 Prozent der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
6.
Berufsbildende Schulen
 
a)
Klassen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe 25 Prozent der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
 
b)
Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen, für regionale Fachklassen bei Bedarf. Der Blockunterricht umfasst 37 Unterrichtsstunden pro Woche und mindestens 13 Wochen pro Schuljahr, wobei mindestens zwei Blöcke zu bilden sind. In Bezirks- und Landesfachklassen umfasst eine Blockphase mindestens zwei Wochen, in länderübergreifenden Fachklassen mindestens vier Wochen. Auf begründeten Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus Ausnahmen zulassen.

IV.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

1.
An den allgemeinbildenden Schulen und den Schulen des zweiten Bildungsweges wird ausschließlich die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) für Berichterstattungen zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung genutzt.
Zur Sicherstellung der Datengrundlage sind die für das Schuljahr 2014/2015 gültigen Personaldaten in der Landespersonaldatenbank Kultus durch die Sächsische Bildungsagentur bis spätestens 29. August 2014 zu aktualisieren.
Die Sächsische Bildungsagentur sichert für das Schuljahr 2014/2015 mit Stichtag 26. September 2014 bis spätestens 21. Oktober 2014 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2015/2016 mit Stichtag 13. März 2015 bis spätestens 1. April 2015 die Berichterstattung der allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges mit SaxSVS über:
 
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
 
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
 
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
 
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen und
 
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs.
2.
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus mit Stichtag 17. Oktober 2014 bis zum 7. November 2014 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2015/2016 mit Stichtag 13. März 2015 bis spätestens 1. April 2015 pro Regionalstelle für die berufsbildenden Schulen über die unter Nummer 1 genannten Daten. Zudem teilt sie die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen mit.
3.
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2014/2015 sind für die Grundschulen, Mittel-/Oberschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen, Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches und Schulen des zweiten Bildungsweges der 26. September 2014 und für die berufsbildenden Schulen der 17. Oktober 2014.
4.
Schulen melden Änderungen der Stammdaten der Schule unverzüglich online (http://www.schuldatenbank.sachsen.de) an die Schuldatenbank. Die Änderungsmeldungen werden von der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur freigeschaltet, bei Adressänderungen nach Bestätigung des Staatsministeriums für Kultus. Zur Sicherstellung der Datengrundlage für die Nutzung der Sächsischen Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) sind die Änderungsmeldungen von der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis spätestens 29. August 2014 freizuschalten. Die Schuldatenbankadministratoren der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur pflegen Veränderungen der Zuständigkeitsbereiche der Schulreferenten zeitnah ein und sichern zum 29. August 2014 eine aktuelle Datenlage.
5.
Alle Schulen, außer Schulen des zweiten Bildungsweges, erstellen Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Die Datenaktualisierung im Schulporträt ist im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 12. Januar 2015 zu erbringen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet pro Regionalstelle bis zum 6. Februar 2015 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
6.
Die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur sendet bis zum 26. Juni 2015 an die Schulleitungen von Schulen mit Unterricht durch kirchliche Lehrkräfte den „Erfassungsbogen Ausfallzeiten nach Gestellungsvertrag § 5“ für den Nachweis der Unterrichtsleistungen der kirchlichen Lehrkräfte laut Unterrichtsauftrag. Der kommentierte Erfassungsbogen, einschließlich der Ausfüllhinweise, wird außerdem unter http://www.schule.sachsen.de/620.htm („Unterrichtsauftrag kirchlicher Lehrkräfte“) bereitgestellt. Das vom Schulleiter ausgefüllte und von der kirchlichen Lehrkraft mitgezeichnete Formular ist spätestens bis zum 17. Juli 2015 an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zurückzusenden.
7.
Für den lehrplankonformen medienpädagogischen Einsatz schulbezogener IT-Infrastruktur entwickelt jede Schule einen Medienentwicklungsplan (MEP). Die zu planenden Angaben werden in der MEP-Erfassung (http://www.schule.sachsen.de/196.htm) eingetragen. Eine abschließende Datenaktualisierung oder die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Schuljahr im Zeitraum 12. Januar bis 6. März 2015 vorzunehmen.

V.
Medienpädagogische Zentren

Das Staatsministerium für Kultus unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte beim Betrieb von Medienpädagogischen Zentren durch die Bereitstellung von pädagogischem Personal. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert den Einsatz. Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen der Sächsischen Bildungsagentur und den Landkreisen und Kreisfreien Städten geregelt.

VI.
Kopien an öffentlichen Schulen

1.
Kopien in Schulen dürfen nur im Rahmen des urheberrechtlich Zulässigen hergestellt werden. Verstöße gegen die gesetzlich oder in Gesamtverträgen festgelegten Vorgaben können Schadensersatzansprüche gegen Lehrkräfte und Schulleitungen hervorrufen.
2.
Diese Vorgaben sind durch den Schulleiter bekannt zu machen, indem er mindestens in einer Gesamtlehrerkonferenz auf die Rechtslage hinweist. Informationsmaterial hierzu ist über www.schulbuchkopie.de und www.schule. sachsen.de/16125.htm abrufbar, insbesondere das Poster „Das Kopieren an Schulen“. Dieses muss neben jedem Schulkopierer aufgehängt sein. Der Schulleiter überprüft dies mindestens einmal jährlich.
3.
Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass der Stand der Umsetzung von Nummer 2 dem Staatsministerium für Kultus auf Anforderung kurzfristig berichtet werden kann.

VII.
Anlage zu A

Planungsvorgaben
Schulart/Maßnahme Richtwert für die Klassen- und Gruppenbildung Klassen-/ Gruppenobergrenze Mindestschülerzahl
Planungsvorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung
(in Ergänzung zu § 4a SchulG und zur Anlage zu § 2 der Schulnetzplanungsverordnung)
Schulart/Maßnahme Richtwert für die Klassen- und Gruppenbildung Klassen-/ Gruppenobergrenze Mindestschüler-
zahl
Grundschule      
Gruppenbildung   16  
LRS-Klasse 12 16 8
Schulgartenunterricht   16  
Schwimmunterricht   16  
Sportunterricht   28  
       
Mittel-/Oberschule      
Gruppe mit Ziel HS-Abschluss/RS-Abschluss     12
Gruppe im Pflichtbereich WTH   16 12
Gruppe im Wahlpflichtbereich Neigungskurse und im Wahlpflichtbereich Vertiefungskurse   *  
Gruppe zweite Fremdsprache (abschlussorientiert)     12**
Gruppe in Technik und Computer   16 12
Gruppe in Informatik     12
Schwimmunterricht   20  
Sportunterricht   28***  
Sonstige Gruppenbildung   16  
       
Grundschule und Mittel-/Oberschule      
Vorbereitungsklasse für Migranten 20 23  
Vorbereitungsgruppe für Migranten 12 16  
       
Gymnasium      
Profilgruppe     16
Gruppe zweite Fremdsprache   28*****  
Gruppe in Technik und Computer   16 12
Gruppe in Informatik     12
Schwimmunterricht   20  
Sportunterricht   28***  
       
Schule für Blinde und Sehbehinderte      
Klasse für Blinde, Klassenstufen 1 – 2 6 8 4
Klasse für Blinde, Klassenstufen 3 – 10 6 10 5
Klasse für Sehbehinderte 8 10 5
       
Schule für Hörgeschädigte      
Klasse für Hörgeschädigte 7 9 5
       
Schule für Körperbehinderte      
Klasse für Körperbehinderte, Klassenstufen 1 – 4 10 12 8
Klasse für Körperbehinderte, Klassenstufen 5 – 10 12 14 10
       
Schule zur Lernförderung      
Gruppe in den Fächern Hauswirtschaft, Werken/Arbeitslehre und Informatik 9    
       
Allgemeinbildende Förderschulen      
Schulgartenunterricht   ****  
Schwimmunterricht   ****  
Sportunterricht   ****  
       
Berufsschule, Berufsfachschule, Berufliches Gymnasium, Fac h schule, Fachoberschule, Berufsgrundbildungsjahr      
Sportunterricht   28***  
Gruppenbildung 13 16 8
       
Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr an berufsbildenden Förderschulen      
Gruppenbildung 8    
       
Klassen im Berufsvorbereitungsjahr, Berufsschulklassen mit Jugendlichen ohne Ausbildungsvertrag, Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten, Klassen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit – allgemein 20 22 16
*
Die Anzahl der Gruppen im Wahlpflichtbereich Neigungskurse und im Wahlpflichtbereich Vertiefungskurse darf die Anzahl der Gruppen im Fach WTH (in Klassenstufe 10 fiktive Gruppenbildung) nicht überschreiten.
**
Über Ausnahmen entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.
***
Bei Bildung der Sportgruppen ist die Geschlechtertrennung im Grundbereich zu berücksichtigen.
****
In Umsetzung der Förderspezifik und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnislage.
*****
Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß § 4a Abs. 2 SchulG gelten für die Gruppenobergrenze im Fach zweite Fremsprache entsprechend.

B
Schulartübergreifende Regelungen und Termine

I.
Ferienregelung

1.
Im Schuljahr 2014/2015 gilt folgende Ferienregelung:
Ferienregelung
Ferienart Zeitraum
Herbstferien 20. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014
Weihnachtsferien 22. Dezember 2014 bis 3. Januar 2015
Winterferien 9. Februar 2015 bis 21. Februar 2015
Osterferien 2. April 2015 bis 11. April 2015
Sommerferien 13. Juli 2015 bis 21. August 2015
unterrichtsfreier Tag 15. Mai 2015
 
Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Darüber hinaus legt jede Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung einen frei beweglichen Ferientag fest.
2.
Es gelten folgende Ausnahmen von Nummer 1:
 
a)
Für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen legt das Staatsministerium für Kultus abweichende Termine fest.
 
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges kann das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen genehmigen.
 
c)
An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
d)
In vollzeitschulischen Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen kann für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, in begründeten Fällen von Nummer 1 abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
e)
Der Sächsischen Bildungsagentur sind Abweichungen nach den Buchstaben c und d bis zum 19. September 2014 mitzuteilen. Abweichungen nach den Buchstaben c und d sollen bis zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2014/2015 festgelegt werden.
 
f)
Weitere Abweichungen an berufsbildenden Schulen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur.

II.
Schulsporttag und Pädagogische Tage

1.
An jeder allgemeinbildenden Schule findet ein Tag des Schulsports statt.
2.
Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen und an unterrichtsfreien Tagen stattfinden. In begründeten Fällen kann die Sächsische Bildungsagentur Ausnahmen genehmigen.

III.
Berufs- und Studienorientierung

Berufs- und Studienorientierung
Zeitraum Aktion
6. September bis 7. September 2014 „HORIZON Mitteldeutschland (Leipzig) – Die Messe für Studium und Abiturientenausbildung“, Congress Centrum Leipzig/Leipziger Messe
7. November bis 8. November 2014 „azubi- und studientage – Die Messe für Ausbildung und Studium“, Leipziger Messe
15. Januar 2015 „Tag der offenen Hochschultür“,
23. Januar bis 25. Januar 2015 „KarriereStart 2015“, Bildungs-, Job- und Gründermesse, Messe Dresden
23. April 2015 „Girls' Day 2015“/„Boys' Day 2015“
30. Mai bis 31. Mai 2015 „azubi- und studientage - Die Messe für Ausbildung und Studium“, Messe Chemnitz
29. Juni bis 4. Juli 2015 „Woche der offenen Unternehmen Sachsen“

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittel-/Oberschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

1.
Der Teil C gilt für alle Schulen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SchulG .
2.
Die Woche vom 25. August bis zum 29. August 2014 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
3.
Der Unterricht beginnt am 1. September 2014. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 1. September 2014.
4.
Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres und des Kurshalbjahres 11/II beginnt am 23. Februar 2015. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 5. Januar 2015.
5.
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 30. August 2014 erfolgen kann.

II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen,
Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen und Zeugnisse

1.
Die Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/I werden am 6. Februar 2015, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/I am 19. Dezember 2014 ausgegeben.
2.
Die Jahreszeugnisse, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II werden am 10. Juli 2015, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II am 12. Juni 2015 ausgegeben.
3.
Die Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss sowie die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Abgangszeugnisse der Mittel-/Oberschule und der Förderschule sowie die Zeugnisse zur Schulentlassung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden im Zeitraum vom 3. Juli bis zum 10. Juli 2015 ausgegeben.
4.
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs werden an die Prüfungsteilnehmer in der Zeit vom 3. Juli bis zum 12. Juli 2015 ausgegeben. Für Schüler, die zum 1. Juli 2015 ihren Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst antreten, führt die Schule die Zeugnisausgabe bis zum 30. Juni 2015 durch.

III.
Termine – Mittel-/Oberschule, Abendmittel-/Abendoberschule und allgemeinbildende Förderschulen

Die folgenden Termine gelten auch für allgemeinbildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.

1.
Termine für die Abschlussprüfung und die besondere Leistungsfeststellung
 
a)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 11. Mai 2015 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 13. Mai 2015 bekannt gegeben. Ebenfalls am 13. Mai 2015 erhalten die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang einen Überblick über ihren Leistungsstand.
 
b)
Bis zum 18. Mai 2015 teilt jeder Teilnehmer der Abschlussprüfung seinem Fachlehrer das gewählte naturwissenschaftliche Fach sowie das gewählte mündliche Prüfungsfach mit. Jeder Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung teilt seinem Fachlehrer bis zum 18. Mai 2015 mit, in welchen Fächern er seine verpflichtenden mündlichen Leistungsnachweise absolvieren möchte.
 
c)
Bis zum 1. Juni 2015 erfolgt die Festlegung, welche Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung sowie der Prüfung im Fach Englisch für den praktischen Teil jeweils eine Gruppe bilden.
 
d)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die eine mündliche Prüfung oder einen mündlichen Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 18. Mai 2015 bei ihrem Fachlehrer.
2.
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und schriftliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen und Leistungsnachweise wird Folgendes festgelegt:
 
a)
Der Umschlag „Information für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ ist am 13. Mai 2015 zu öffnen, der entsprechende Umschlag für den Nachtermin am 9. Juni 2015.
 
b)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 19. Mai 2015 11. Juni 2015
Deutsch und Sorbisch 21. Mai 2015 15. Juni 2015
Mathematik 27. Mai 2015 17. Juni 2015
Physik/Chemie/Biologie 29. Mai 2015 19. Juni 2015
 
c)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 19. Mai 2015 11. Juni 2015
Deutsch und Sorbisch 21. Mai 2015 15. Juni 2015
Mathematik 27. Mai 2015 17. Juni 2015
 
d)
Die schriftlichen Prüfungen und Leistungsnachweise beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
 
e)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sowie den schriftlichen Leistungsnachweisen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
 
f)
Bis zum 1. Juni 2015 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan sowohl für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Englisch als auch für die Prüfung sowie den Leistungsnachweis im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
g)
Bis zum 1. Juni 2015 sind den Teilnehmern des Ersttermins und bis zum 15. Juni 2015 den Teilnehmern des Nachtermins die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung sowie der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch mitzuteilen.
 
h)
Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 3. Juni bis zum 15. Juni 2015 durchzuführen, der entsprechende Teil zum Nachtermin im Zeitraum vom 17. Juni bis zum 29. Juni 2015. Gibt es für den praktischen Teil nur einen Teilnehmer, bestimmt der Fachausschuss eine geeignete Person für die Rolle des zweiten Teilnehmers.
 
i)
Am 10. Juni 2015 werden den Schülern der Klassenstufe 10 die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt. Ebenfalls am 10. Juni 2015 werden den Schülern der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise sowie die erreichten vorläufigen Jahresnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik mitgeteilt.
3.
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und mündliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
 
a)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise Konsultationen an, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 16. Juni 2015 stattfinden sollen.
 
b)
Die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 17. Juni bis zum 2. Juli 2015 durchzuführen.
Abweichend hiervon ist eine von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragte mündliche Prüfung oder ein beantragter mündlicher Leistungsnachweis im Zeitraum vom 2. Juni bis zum 15. Juni 2015 durchzuführen. In Einzelfällen können mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise und zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise auch noch nach dem 2. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen sowie Leistungsnachweise stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung oder an der besonderen Leistungsfeststellung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
Bis zum 15. Juni 2015 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
4.
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittel-/Oberschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittel-/Oberschule erwerben wollen, müssen bis zum 27. Februar 2015 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses bei der Sächsischen Bildungsagentur stellen.
Bis zum 24. April 2015 informiert die Sächsische Bildungsagentur die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittel-/Oberschule die Prüfung stattfindet.
5.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abschlussprüfungen und besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 10. Juli 2015.
6.
Anmeldung an Abendmittel-/Abendoberschulen
Die Bewerber zum Besuch der Abendmittel-/Abendoberschule sollen sich bis zum 12. Juni 2015 bei der Abendmittel-/Abendoberschule ihrer Wahl anmelden.

IV.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg

1.
Bis zum 29. September 2014 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) der Sächsischen Bildungsagentur mitgeteilt.
2.
Bis zum 23. Januar 2015 sollen Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfungen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die durch Verordnung vom 27. September 2013 (SächsGVBl. S. 805) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt werden.
3.
Die Sächsische Bildungsagentur beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bis zum 5. Dezember 2014 und benennt den Prüfungsausschuss für den Erwerb des französischen Baccalauréat gemäß § 67 Abs. 6 SOGYA in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu § 67 SOGYA bis zum 23. April 2015.
4.
Am 15. April 2015 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
5.
Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
Fach Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ 23. April 2015 18. Mai 2015
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):
Geschichte, Geschichte
bikulturell-bilingual
24. April 2015 19. Mai 2015
Geographie, Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/ Wirtschaft 27. April 2015 20. Mai 2015
Kunst, Musik und Sport 28. April 2015 21. Mai 2015
Chemie 29. April 2015 22. Mai 2015
Deutsch, Sorbisch 30. April 2015 26. Mai 2015
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen   4. Mai 2015 27. Mai 2015
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch, Latein, Griechisch   5. Mai 2015 28. Mai 2015
Biologie   6. Mai 2015 29. Mai 2015
Physik   7. Mai 2015   2. Juni 2015
Mathematik   8. Mai 2015   1. Juni 2015
Latinum, Hebraicum 11. Mai 2015 10. Juni 2015
Graecum 12. Mai 2015   9. Juni 2015
Evangelische Religion, Katholische Religion 13. Mai 2015   8. Juni 2015
 
Bis zum 13. Mai 2015 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an die Sächsische Bildungsagentur.
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 63 SOGYA sind bis zum 12. Juni 2015 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 11. Juni 2015. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden durch die Sächsische Bildungsagentur bekannt gegeben.
6.
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4 und P5) werden vom 18. Mai bis zum 10. Juni 2015 durchgeführt. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 48 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SOGYA findet am 12. Juni 2015 statt.
Die Anordnung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 SOGYA durch den Prüfungsausschuss erfolgt am 18. Juni 2015. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Abs. 11 Satz 1 SOGYA sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 19. Juni bis zum 25. Juni 2015 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 63 SOGYA für die Prüfungsteilnehmer finden am 26. Juni 2015 statt.
7.
Besondere Lernleistung
Bis zum 29. September 2014 berichtet jede Schule der Sächsischen Bildungsagentur zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 47 SOGYA in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 19. Dezember 2014 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 5. Februar 2015 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 13. Mai 2015. Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen findet bis zum 19. Mai 2015 statt. Die Kolloquien zu Besonderen Lernleistungen werden vom 21. Mai bis zum 3. Juni 2015 durchgeführt.
8.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 10. Juli 2015.
9.
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, sollen spätestens am 15. Oktober 2014 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung bei der Sächsischen Bildungsagentur stellen. Spätestens am 20. November 2014 erfolgt durch die Sächsische Bildungsagentur die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 5 geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse erfolgt am 12. Juni 2015. Die Zulassung oder Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 17. Juni 2015. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 18. Juni bis zum 23. Juni 2015 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 71 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SOGYA sind in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 15. Juni 2015 schriftlich zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung werden vom 16. Juni bis zum 17. Juni 2015 durchgeführt.
In den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 71 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SOGYA spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung finden in der Zeit vom 26. Juni bis zum 1. Juli 2015 statt.

V.
Besondere Leistungsfeststellung an Gymnasien

1.
Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.bildung. sachsen.de/blf). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
2.
Termine – Ersttermin
Termine – Ersttermin
fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch   4. Juni 2015   9. Juni 2015
Englisch   8. Juni 2015 11. Juni 2015
Mathematik 10. Juni 2015 15. Juni 2015
Termine – Nachtermin
Termine – Nachtermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 18. Juni 2015 23. Juni 2015
Englisch 22. Juni 2015 25. Juni 2015
Mathematik 24. Juni 2015 29. Juni 2015
3.
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 10. Juli 2015.

VI.
Aufnahme an die Grundschule und Wechsel
an eine weiterführende Schule

1.
Anmeldung und Aufnahme an die Grundschule
 
a)
Die Schulleiter der Grundschulen legen Ort und Zeit der Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, fest.
 
b)
Eltern, deren Kinder nach § 27 Abs. 2 SchulG vorzeitig eingeschult werden sollen, melden ihre Kinder bis zum 13. März 2015 bei der jeweiligen Grundschule an.
 
c)
Eltern von Schülern der zukünftigen Klassenstufe 1 sollen am 1. Juni 2015 einen Aufnahmebescheid von der jeweiligen Grundschule erhalten.
2.
Bildungsempfehlung
Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 der Mittel-/Oberschule oder der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, die das Gymnasium besuchen sollen, teilen dies dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 23. Februar 2015 mit. Die Bildungsempfehlungen in den Klassenstufen 4, 5 und 6 werden den Eltern am 27. Februar 2015 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 26. Juni 2015 den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abzuschließen.
3.
Die Gespräche mit den Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 des Gymnasiums zur Schullaufbahnempfehlung sollen bis zum 6. Mai 2015 durchgeführt werden.
4.
Anmeldung und Aufnahme an der Mittel-/Oberschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
a)
Anmeldung und Aufnahme an die Mittel-/Oberschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung, deren Kinder die Mittel-/Oberschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 6. März 2015 bei einer Mittel-/Oberschule ihrer Wahl an. Auch Schüler, die eine Eignungsprüfung für das Gymnasium anstreben, werden zunächst an einer Mittel-/Oberschule angemeldet. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Mittel-/Oberschule sollen die Eltern am 1. Juni 2015 erhalten.
 
b)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittel-/Oberschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemeinbildenden Förderschulen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 23. Februar 2015 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Mittel-/Oberschule besuchen sollen und welches Angebot sie im Wahlpflichtbereich der Schule wünschen. Die Entscheidung nach § 3 Abs. 4 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 123) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 6. März 2015 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 SOMIA kann bis zum 3. Juli 2015 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 6. März 2015 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll.
5.
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 4, 5, 6 oder 10 an das Gymnasium
 
a)
Anmeldung
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schüler allgemeinbildender Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder Mittelschule unterrichtet wird. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 6. März 2015 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können nach bestandener Eignungsprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 25. März 2015 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Schüler sind von ihren Eltern bei der Mittel-/Oberschule, an der sie angemeldet wurden, abzumelden. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 10. Juli 2015 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
 
b)
Eignungsprüfung für Schüler der Klassenstufe 4
 
 
aa)
Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung
Die Eltern von Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Schule, die ihre Kinder besuchen, darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung oder bei Erteilung einer Bildungsempfehlung für das Gymnasium am Ende des Schuljahres gemäß § 21 Abs. 3 SOGS möglich ist. Den Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung stellen die Eltern bis zum 2. März 2015 für die Schüler der Klassenstufe 4 bei der Grundschule oder allgemeinbildenden Förderschule unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl. Die Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen informieren am 3. März 2015 die Gymnasien über die Anzahl der Teilnehmer an der Eignungsprüfung, die den Besuch des jeweiligen Gymnasiums wünschen.
 
 
bb)
Termine der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet am 5. März 2015 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt. Die Nachprüfung für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, findet am 19. März 2015 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
 
 
cc)
Ergebnis der Eignungsprüfung
Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 durch die Grundschule, an der das Kind die Eignungsprüfung abgelegt hat, bis zum 13. März 2015 und bei Teilnahme an der Nachprüfung bis zum 24. März 2015 schriftlich mitgeteilt.
 
c)
Entscheidung über die Aufnahme
Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 1. Juni 2015 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium am 20. Juli 2015.
 
d)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittel-/Oberschule an das Gymnasium
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittel-/Oberschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 6. März 2015 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittel-/Oberschule, die zum 6. März 2015 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 SOGYA nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bis zum 10. Juli 2015 bei dem Gymnasium ihrer Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium. Wenn der Besuch des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, den Eltern bis zum 20. Juli 2015 durch die Sächsische Bildungsagentur mitzuteilen. Bei Nachweis des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache und in allen anderen Fällen ist den Eltern die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.

VII.
Aufnahmeverfahren in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittel-/Oberschulen

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 können bis zum 6. März 2015 den Antrag auf Teilnahme am Eignungstest für Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittel-/Oberschulen stellen.
 
b)
Der Eignungstest findet unter Einbeziehung der Landesfachverbände in der Regel am 16. März 2015 und am 17. März 2015 statt. Dieser Zeitrahmen kann durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Eignungstests wird den Eltern durch die prüfenden Mittel-/Oberschulen bis zum 25. März 2015 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Eignungstest stellen die Eltern bis zum 1. April 2015 bei einer Mittel-/Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte sportliche Ausbildung.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 30. März 2015 und am 31. März 2015 statt. Die Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6, die in eine Klasse mit vertiefter sportlicher Ausbildung an einer Mittel-/Oberschule wechseln möchten, können bis zum 6. März 2015 den Antrag auf Teilnahme am Eignungstest stellen.
 
b)
Der Eignungstest findet unter Einbeziehung der Landesfachverbände in der Regel am 18. März 2015 und am 19. März 2015 statt. Dieser Zeitrahmen kann durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Eignungstests wird den Eltern durch die prüfenden Mittel-/Oberschulen bis zum 26. März 2015 mitgeteilt.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 30. März 2015 und am 31. März 2015 statt. Die Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.

VIII.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde oder die die Eignungsprüfung bestanden haben, können bis zum 6. März 2015 oder, wenn die Eignungsprüfung in der Nachprüfung bestanden wurde oder bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Eignungsprüfung erst nach dem 6. März 2015, bis zum 25. März 2015 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 16. März 2015 und am 17. März 2015 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchzuführenden Eignungstests im sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 25. März 2015 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 1. April 2015 bei einem Gymnasium für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung oder einer Mittel-/Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums oder der Mittel-/Oberschule gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Ziffer VI Nr. 5 Buchst. a Satz 2 an einem Gymnasium oder gemäß Ziffer VI Nr. 4 Buchst. a Satz 1 an einer Mittel-/Oberschule gestellt wurden.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Eignungsprüfung gemäß Ziffer VI Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 in der Nachprüfung bestanden haben, finden am 30. März 2015 und am 31. März 2015 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Für Schüler, die die Eignungsprüfung in der Nachprüfung bestanden haben und aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an den Nachprüfungen des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das Aufnahmeverfahren bis zum 6. Mai 2015 durchführen.
 
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 6. Juli 2015 durchführen soll. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 17. Juli 2015 durchführen.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen sollen, können bis zum 6. März 2015 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich finden am 18. März 2015 und am 19. März 2015 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 26. März 2015 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 1. April 2015 bei einem Gymnasium für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung oder einer Mittel-/Oberschule einen Antrag auf Aufnahme.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 30. März 2015 und am 31. März 2015 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 6. Juli 2015 durchführen soll. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 17. Juli 2015 durchführen.

IX.
Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen wechseln wollen, stellen bis zum 30. Januar 2015 beim Landesgymnasium einen Antrag auf Aufnahme.

Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen von zweitägigen Schülerauswahlverfahren statt, die das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen vom 27. Februar bis zum 28. Februar 2015 und vom 6. März bis zum 7. März 2015 durchführt.

Die Entscheidung über die Aufnahme des Schülers wird den Eltern durch das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen bis zum 30. April 2015 bekannt gegeben.

X.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

Die Erstprüfung der Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase wird am 13. Juni 2015 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 11. Juli 2015.

Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 3. Juli 2015 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 31. Juli 2015 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

XI.
Kompetenztests

Mit Kompetenztests werden Lernergebnisse im Hinblick auf die Bildungsstandards der KMK überprüft. Für Grundschulen, Mittel-/Oberschulen und Gymnasien sowie für Förderschulen, an denen nach den Lehrplänen der Grund- oder Mittelschule unterrichtet wird, ist die Teilnahme an den Kompetenztests in mindestens einem Unterrichtsfach je ausgewiesener Klassenstufe verpflichtend. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet über das verpflichtend zu testende Fach und die freiwillige Durchführung der Kompetenztests in weiteren Fächern.

Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter. Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren. An Schulen für Hörgeschädigte kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme am Kompetenztest im Fach Englisch entfallen. Die Testhefte für die Schulen für Hörgeschädigte und die Schulen für Blinde und Sehbehinderte werden in Zusammenarbeit mit den Schulen per E-Mail zur Verfügung gestellt.

Die Testdauer kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters an den Schulen für Hörgeschädigte, den Schulen für Blinde und Sehbehinderte, den Schulen für Körperbehinderte, den Sprachheilschulen sowie den Schulen für Erziehungshilfe verlängert werden. An der Schule zur Lernförderung können Schüler, die im Hauptschulbildungsgang unterrichtet werden, in der Klassenstufe 9 auf freiwilliger Basis an den Kompetenztests teilnehmen. Die Durchführung der Kompetenztests erfolgt nach folgendem Zeitplan:

Zeitplan
Klassenstufe >Mathematik Deutsch Englisch
Klassen-
stufe
Mathematik Deutsch Englisch
3 28. April 2015 5. Mai 2015
Deutsch 1 (Lesen)
7. Mai 2014
(Deutsch 2)
––––––
6 2. März 2015 24. Februar 2015 26. Februar 2015
8 26. Februar 2015 2. März 2015 24. Februar 2015

D
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung des Schuljahres,
Beginn und Ende des Unterrichts

1.
Der Teil D gilt für alle Schulen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SchulG .
2.
Die Woche vom 25. August bis zum 29. August 2014 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
3.
Der Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen am 1. September 2014. Der Unterricht des ersten Schulhalbjahrs endet am 6. Februar 2015, bei Teilzeitausbildungen erst am 7. Februar 2015. Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres beginnt am 23. Februar 2015.
4.
Es gelten folgende Sonderregelungen:
 
a)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger:
Der Unterricht kann am 1. September 2014 oder am 2. März 2015 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Sächsische Bildungsagentur.
 
b)
Berufliches Gymnasium:
Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/I endet am 6. Februar 2015. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 23. Februar 2015. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/I endet am 19. Dezember 2014. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/II beginnt am 5. Januar 2015.

II.
Zeugnisausgabe

1.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 29. Juni bis zum 12. Juli 2015 ausgegeben.
2.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 26. Juni bis zum 12. Juli 2015 ausgegeben.
3.
Für Schüler, die zum 1. Juli 2015 ihren Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst antreten, führt die Schule die Zeugnisausgabe bis zum 30. Juni 2015 durch.

III.
Prüfungszeiträume und -termine

1.
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legen die betroffenen Schulen die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur, bei Prüfungen an der Berufsfachschule für Wirtschaft in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus, fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach Nummer 2, 3 oder 4 zugelassen sind.
2.
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen, Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Berufsfachschulen für Physiotherapie und Berufsfachschulen für Rettungsassistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
3.
Für die Berufsfachschule für Altenpflege, die Berufsfachschule für Sozialwesen, die Berufsfachschule für Pflegehilfe und die Berufsfachschule für medizinische Dokumentation legt die Sächsische Bildungsagentur einheitliche Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese die Sächsische Bildungsagentur fest.
4.
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in der Fachrichtung Heilpädagogik im Zeitraum vom 26. Januar bis zum 7. Februar 2015 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt. In der Fachrichtung Sozialpädagogik kann im Zeitraum vom 9. März bis zum 28. März 2015 die schriftliche Prüfung stattfinden, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt beendet ist. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege findet die schriftliche Prüfung im Zeitraum vom 9. März bis zum 28. März 2015 statt. Sofern die Sächsische Bildungsagentur im Bereich der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – weitere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
5.
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den Fachoberschulen, die Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
a)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Fachoberschule
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin mündliche Prüfung
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
mündliche Prüfung
Englisch 27. Mai 2015 4. September 2015 ab 11. Mai 2015
Deutsch 29. Mai 2015 7. September 2015  
fachrichtungsbezogenes Fach/ praktische Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung 1. Juni 2015 9. September 2015  
Mathematik 3. Juni 2015 11. September 2015  
 
b)
Berufliches Gymnasium
Berufliches Gymnasium
Fach Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Schriftliche Prüfung
Deutsch (G/L) 30. April 2015 1. Juni 2015
Englisch (L) 5. Mai 2015 2. Juni 2015
Mathematik (G/L) 8. Mai 2015 3. Juni 2015
Agrartechnik mit Biologie (L) 11. Mai 2015 4. Juni 2015
Biotechnik (L) 11. Mai 2015 4. Juni 2015
Ernährungslehre mit Chemie (L) 11. Mai 2015 4. Juni 2015
Gesundheit und Soziales (L) 11. Mai 2015 4. Juni 2015
Informatiksysteme (L) 11. Mai 2015 4. Juni 2015
Technik/Bautechnik (L) 11. Mai 2015 4. Juni 2015
Technik/Datenverar-
beitungstechnik (L)
11. Mai 2015 4. Juni 2015
Technik/Elektrotechnik (L) 11. Mai 2015 4. Juni 2015
Technik/Maschinen-
bautechnik (L)
11. Mai 2015 4. Juni 2015
Volks- und Betriebswirt-
schaftslehre mit Rech-
nungswesen (L)
11. Mai 2015 4. Juni 2015
Geschichte/Gemein-
schaftskunde (G)
13. Mai 2015 5. Juni 2015
Physik (G) 13. Mai 2015 5. Juni 2015
Praktischer Prüfungsteil
Englisch (L) 4. Mai 2015 6. Mai bis 5. Juni 2015
Mündliche Prüfung
viertes und fünftes Prüfungsfach 18. Mai bis 29. Mai 2015 8. Juni und 9. Juni 2015
zusätzliche Prüfungen 10. Juni bis 26. Juni 2015
 
 
Im Prüfungszeitraum vom 30. April bis zum 29. Mai 2015 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
 
c)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Fach Bereich Niveaustufe mündliche Prüfung schriftliche Prüfung
Fach Bereich Niveau-
stufe
mündliche Prüfung
(frühestens)
schriftliche Prüfung
Englisch gastgewerbliche Berufe, erzieherische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe II 5. Januar 2015 15. April 2015
Englisch IT-Berufe II 5. Januar 2015 12. Juni 2015
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe, gewerblich-technische Berufe II 5. Januar 2015 23. Juni 2015
Englisch Chemie- und chemieverwandte Berufe II 5. Januar 2015 26. Juni 2015
Englisch gastgewerbliche Berufe III 5. Januar 2015 12. Juni 2015
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 5. Januar 2015 12. Juni 2015
Englisch Touristikberufe III 5. Januar 2015 12. Juni 2015
Englisch Bankkaufleute III 5. Januar 2015 26. Juni 2015
Französisch gastgewerbliche Berufe II 5. Januar 2015 10. Juni 2015
 
Das genaue Prüfungsangebot wird bis zum 15. Oktober 2014 mit Erlass durch das Staatsministerium für Kultus bekanntgegeben.

IV.
Weitere Termine

1.
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung, ist am 18. April 2015 durchzuführen.
2.
Berufliches Gymnasium
 
a)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Abiturprüfung
Was Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 31. März 2015
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 4. Juni 2015
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 10. Juni 2015
 
b)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
BELL
Was Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses 17. April 2015
Öffentliches Kolloquium 26. Mai bis 5. Juni 2015
 
c)
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Vergleichsarbeiten
Fach Termin
Deutsch   9. Juni 2015
Englisch 11. Juni 2015
Mathematik 15. Juni 2015

V
Anlage zu Teil D Ziffer III Nr. 1 Satz 2

Anlage

E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 (VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2012/2013) vom 11. April 2012 (MBl. SMK S. 310), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. August 2012 (MBl. SMK S. 446), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), außer Kraft.

Dresden, den 9. April 2014

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär

1
einmalig definierte Berechnungsgrundlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2014 Nr. 5, S. 70
    Fsn-Nr.: 710-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Oktober 2014

    Fassung gültig bis: 6. Mai 2016