Verwaltungsvorschrift
des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV BBiG-Entschädigung GeoSN)
Vom 5. Juni 2014
Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen als zuständige Stelle erlässt gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, folgende Entschädigungsregelung:
I.
Geltungsbereich
- 1.
- Für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen und im Berufsbildungsausschuss erhalten deren Mitglieder und stellvertretende Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
- a)
- für bare Auslagen nach Ziffer II und
- b)
- für Zeitversäumnis nach Ziffer III oder IV.
- 2.
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
II.
Entschädigung für bare Auslagen
Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet, sofern unter Ziffer V nichts anderes bestimmt ist.
III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen
Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:
lfd. Nr. | Buchstabe | wofür | Betrag in EUR |
---|---|---|---|
1. | Sitzungsentschädigung | ||
pro Sitzung pauschal | 6 EUR | ||
2. | Verdienstausfallentschädigung | ||
pro Zeitstunde pauschal | 15 EUR | ||
pro Tag höchstens | 100 EUR | ||
Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. | |||
3. | Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag | ||
a) | für die schriftliche Prüfung ein Grundbetrag von | 40 EUR | |
und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungskandidaten für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe zur Verfügung stehende Zeitstunde) | 27 EUR | ||
b) | für die Anfertigung eines Prüfungsstückes | 100 EUR | |
4. | Begutachtung einer Prüfungsaufgabe (Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Auswahl/Genehmigung der Prüfungsaufgabe für den Prüfungsausschuss) | ||
a) | für die schriftliche Prüfung je Bearbeiterstunde | 8,50 EUR | |
b) | für die Anfertigung eines Prüfungsstückes | 30 EUR | |
c) | für die Durchführung eines betrieblichen Auftrages | 10 EUR | |
5. | Bewertung als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid | ||
a) | einer schriftlichen Prüfungsarbeit je Bearbeiterstunde | 1,40 EUR | |
b) | eines Prüfungsstückes | 7,50 EUR | |
c) | eines betrieblichen Auftrages | 7,50 EUR | |
6. | Abnahme | ||
a) | eines auftragsbezogenen Fachgespräches einschließlich der Vorbereitung | 9,00 EUR | |
b) | einer Präsentation | 1,90 EUR | |
c) | einer mündlichen Ergänzungsprüfung | 1,90 EUR | |
7. | Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten je Zeitstunde | 5 EUR | |
8. | Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 vom Hundert der Entschädigungssätze nach Nummer 3 gewährt werden. | ||
9. | Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummer 3 bis 5 anteilig gewährt. |
IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss
Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses eine Sitzungs- und gegebenenfalls eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nr. 1 und 2.
V.
Antragsfrist
Der Anspruch auf Entschädigung soll innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht werden.
VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz (VwV BBiG-Entschädigung GeoSN) vom 23. November 2009 (SächsABl. S. 2008) außer Kraft.
- 3.
- Das Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Landesbehörde hat die Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 28. Mai 2014 – Az.: 13-6013.30/3 – genehmigt.
Dresden, den 5. Juni 2014
Staatsbetrieb Geobasisinformation
und Vermessung Sachsen
Dr. Haupt
Geschäftsführer