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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung vom 29. Juli 2014 (SächsABl. S. 974)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung

Vom 29. Juli 2014

Artikel 1

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007) vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694, 2008 S. 228), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. März 2013 (SächsABl. S. 400), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Nr. 4.3.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In jedem Jahr sind auf mindestens 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes, mindestens jedoch auf 2 ha, Ackerfutterpflanzen außer Silomais, Getreide oder Futterrüben als Hauptfrüchte anzubauen und zu ernten. Die Beantragung hat als Maßnahme S 6 zu erfolgen.“
 
b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
Das Ackerfutter darf nach der Ansaat nicht vor Ablauf eines Sommers und nicht vor dem 16. Februar umgebrochen werden.“
2.
Teil A Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Fällt der 15. Mai des laufenden Jahres auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, gilt der erste folgende Arbeitstag als Antragsfrist.
Bei Anträgen, die nach der Antragsfrist beim LfULG eingehen, wird die zu gewährende Beihilfe um 1 Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, wird der Antrag ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abgelehnt (Ausschlussfrist), Artikel 8 Nr. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).“
 
b)
Der bisherige Satz 5 wird gestrichen.
3.
Teil A Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„In Hinblick auf die Übergangsphase zur neuen Förderperiode 2014 bis 2020 können die bestehenden Verpflichtungen der Maßnahmen, die 2013 auslaufen, um das Jahr 2014 verlängert werden.
Es besteht ein Zahlungsvorbehalt für den Verpflichtungszeitraum in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Unabhängig davon sind die Verpflichtungen über den gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Rückforderungen zu vermeiden.“
 
b)
Der bisherige Satz 5 wird gestrichen.
4.
Teil A Nr. 7.3 wird wie folgt gefasst:
 
7.3
Ausnahme zum Bewilligungsverfahren und Anpassungsvorbehalt für Zuwendungen bei Maßnahmen des ökologischen Landbaues (Ö)
 
Bei Maßnahmen nach Ö gilt folgende Ausnahmeregelung bezüglich der Festlegung der Verpflichtungszeiträume im Verfahren:
Neuantragsteller 2007 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
optionale Einräumung einer Verlängerung für 2012 bis 2013,
Neuantragsteller 2008 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
optionale Einräumung einer Verlängerung für 2013,
Neuantragsteller 2009 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2010 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2011 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2012 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2013 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre und
Neuantragsteller 2014 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre.
Neben der Neuantragstellung in 2014 auf Zuwendungen für Maßnahmen nach Ö, sind keine Neuantragstellungen auf Zuwendungen für andere Maßnahmen nach dieser Richtlinie und keine Kombinationen mit diesen Maßnahmen zulässig.
In Hinblick auf die Übergangsphase zur neuen Förderperiode 2014 bis 2020 können die bestehenden Verpflichtungen der Maßnahmen nach Ö, die 2013 auslaufen, um das Jahr 2014 verlängert werden.
Es besteht ein Zahlungsvorbehalt für den Verpflichtungszeitraum in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Unabhängig davon, sind die Verpflichtungen über den gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Rückforderungen zu vermeiden.“
5.
In Teil B Nr. 7.1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Erstanträge konnten nur bis zum Jahr 2013 gestellt werden.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 29. Juli 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 34, S. 974
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 20. November 2015