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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Pflanzenschutzverordnung

Vollzitat: Sächsische Pflanzenschutzverordnung vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Pflanzenschutzgesetz
(Sächsische Pflanzenschutzverordnung – SächsPflSchVO)

erlassen als Artikel 1 der Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 28. Juli 2014

§ 1
Anzeige nach § 10 PflSchG bei Beratung und Anwendung

(1) Die Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG hat elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
2.
den Namen, die Anschrift und den Sachkundenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG der Personen, die
 
a)
Pflanzenschutzmittel anwenden,
 
b)
andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder
 
c)
Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, und
3.
die Angabe, ob Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen oder auf anderen Flächen angewendet werden sollen.

(2) Änderungen der angezeigten Verhältnisse, insbesondere auch die Beendigung von Tätigkeiten nach § 10 Satz 1 PflSchG, hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der zuständigen Behörde elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich mitzuteilen.

§ 2
Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG
bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

(1) Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG hat elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
2.
den Ort der Tätigkeit,
3.
den Sachkundenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,
4.
den Namen und die Anschrift der Personen, die Pflanzenschutzmittel
 
a)
in Verkehr bringen,
 
b)
einführen oder
 
c)
innergemeinschaftlich verbringen, und
5.
die Aussage, ob Pflanzenschutzmittel über das Internet in Verkehr gebracht werden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3
Anerkennung der Kontrollwerkstätten

(1) 1Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962), in der jeweils geltenden Fassung, wird durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten durchgeführt. 2Eine Werkstatt wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als amtliche Kontrollwerkstatt anerkannt, wenn sie

1.
in ausreichendem Umfang über fachlich geeignetes und zuverlässiges Kontrollpersonal verfügt,
2.
die für die Prüfungsmaßnahmen notwendigen betrieblichen Ausrüstungen besitzt und
3.
die Gewähr dafür bietet, dass die Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

3Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 4Diese können Vorgaben zur Dokumentation durchgeführter Kontrollen, Aufbewahrung von Kontrollberichten und zur Information der zuständigen Behörden über durchgeführte Kontrollen enthalten.

(2) 1Fachlich geeignet ist Kontrollpersonal, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt. 2Das Kontrollpersonal der amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde an angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(3) 1Die betrieblichen Ausrüstungen nach Absatz 1 Nr. 2 müssen dem Stand der Technik und den technischen Vorgaben des Julius Kühn-Instituts entsprechen. 2Die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtungen muss periodisch im Abstand von höchstens sechs Kalenderhalbjahren geprüft und bestätigt werden. 3Das Protokoll der Prüfung ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum Ende des Monats, in dem die Prüfung durchgeführt wurde, zu übersenden.

(4) 1Kontrollwerkstätten, die in anderen Ländern amtlich anerkannt sind, gelten auch im Freistaat Sachsen als anerkannt. 2Sie haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Freistaat Sachsen bei der zuständigen Behörde elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich anzuzeigen.

(5) Änderungen der Verhältnisse, insbesondere auch die Beendigung des Betriebs einer Kontrollwerkstatt gemäß Absatz 1, hat der Betreiber der Kontrollwerkstatt unverzüglich elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 4
Bekämpfung von Schadorganismen
im Privat- und Körperschaftswald

(1) 1Private und körperschaftliche Waldbesitzer sind verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten insbesondere zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, im erforderlichen Umfang unverzüglich entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen. 2Sie sind verpflichtet,

1.
das Auftreten einer Massenvermehrung in ihren Wäldern der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und
2.
die von der zuständigen Behörde veranlassten notwendigen Untersuchungen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung zu dulden, einschließlich der Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die zur Bekämpfung der in Absatz 1 genannten Schadorganismen erforderlichen Maßnahmen anordnen. 2Dazu gehört auch die Veranlassung von zur Prognose und Feststellung einer Massenvermehrung notwendigen Untersuchungen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der betroffenen privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer Bekämpfungsmaßnahmen, die wirtschaftlich nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam durchgeführt werden können, durch geeignete Anwender durchführen lassen. 2Ist die Bekämpfung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben, sofern sie nicht rechtzeitig erreichbar sind; in diesem Fall sind die Waldbesitzer in geeigneter Weise über die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen zu informieren.

(4) Die zuständige Behörde erhebt von den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern für die Maßnahmen nach Absatz 3 die Kosten flächenanteilig.

(5) Einschränkungen bei der Bekämpfung von Schadorganismen im Privat- und Körperschaftswald aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Schadorganismen nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 12, S. 457
    Fsn-Nr.: 633-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2014