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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über die Kreisbrandmeister

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über die Kreisbrandmeister vom 23. August 1994 (SächsGVBl. S. 1555)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über die Kreisbrandmeister

Vom 23. August 1994

Aufgrund von § 6 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG ) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1939 (SächsGVBl. S. 815), wird verordnet.

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kreisbrandmeister ( KrBMVO ) vom 2. September 1993 (SächsGVBl. S. 878) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ein bisheriger Kreisbrandmeister kann auch dann bestellt werden, wenn er das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die übrigen Voraussetzungen nach § 1 erfüllt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. August 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 53, S. 1555

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. September 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010