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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglück und Notständen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglück und Notständen im Freistaat Sachsen vom 26. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 434)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen

Vom 26. Mai 1997

Der Sächsische Landtag hat am 17. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächs.BrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 227), zuletzt geändert durch § 85 des Gesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBI. S. 815, 826), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird „(Sächs.BrandschG)“ durch („Sächsisches Brandschutzgesetz - SächsBrandschG)“ ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Auf Anforderung haben Gemeinden mit ihrer Feuerwehr anderen Gemeinden Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Gebiet dadurch nicht gefährdet werden.“
3.
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
4.
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner einer Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 55. Lebensjahr. Wer in mehreren Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist feuerwehrdienstpflichtig nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat. Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist, wer den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen ist oder einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBI. S. 105), geltend machen kann. Der Bürgermeister kann die Dienstpflichtigen durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid für eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung in der Pflichtfeuerwehr heranziehen.“
5.
§ 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Betriebliche Feuerwehren haben bei Großbränden und Notständen der Feuerwehr der Gemeinde auf Anforderung Hilfe zu leisten, wenn deren Kräfte oder Einsatzmittel nicht ausreichen und der Schutz des Betriebes oder der Einrichtung dadurch nicht wesentlich gefährdet wird.“
6.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Pflichten der Grundstückseigentümer“.
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Eigentümer, Besitzer und Nutzungsberechtigte von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr können von der Gemeinde verpflichtet werden, die zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten sowie für die Bereitstellung von ausreichend Löschwasser und anderen Löschmitteln zu sorgen. Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die Gemeinde in den Fällen des Satzes 1 die Aufstellung eines Feuerwehrplanes gemäß DIN 14 095 verlangen.“
7.
§ 21 erhält folgende Fassung:
 
„§ 21
Kostenersatz
 
(1) Die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde im Rahmen der ihr nach § 7 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet
1.
der Verursacher, der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
3.
der Unternehmer oder Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne des § 3 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836, 838), oder von anderen besonders feuergefahrliehen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und der Anlage hierzu entstanden ist,
4.
derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
5.
der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird und
6.
derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert.
 
(2) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 1 hinaus auch verpflichtet ist
1.
derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) genannten Personen,
2.
der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, und
3.
derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
 
(3) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
 
(4) §§ 16, 17, 19,21 und 22 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) gelten entsprechend.
 
(5) Die Kosten im Sinne der Absätze 1 und 2 umfassen auch die Personalkosten. Die Kostenbemessung kann von der Gemeinde durch Satzung geregelt werden. Dabei können angemessene Pauschalsätze festgelegt werden.
 
(6) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.
 
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.“
8.
§ 22 erhält folgende Fassung:
 
„§ 22
Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung
 
(1) Die Kosten des überörtlichen Einsatzes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 sind auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten, der Hilfe geleistet worden ist. § 21 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
 
(2) Die Kosten des Einsatzes einer betrieblichen Feuerwehr außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung nach § 12 Abs. 4 sind auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten, der Hilfe geleistet worden ist.
 
(3) Die Kostenerstattung kann durch Vereinbarung geregelt werden.“
9.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Staatsministerium des Innern kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Sächsischen Brandschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 26. Mai 1997

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 13, S. 434

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juni 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004