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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 02.03.2012 bis 15.01.2015

VwV Dienstsiegel

Vollzitat: VwV Dienstsiegel vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 82) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gestaltung und Verwendung der Dienstsiegel
(VwV Dienstsiegel)

Vom 16. Februar 2001

[Geändert durch VwV vom 9. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1743) und durch Ziffer II der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

Zur Durchführung von § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (WappenVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 98), die durch Verordnung vom 21. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird bestimmt:

1.
Geltungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Stellen, die nach § 1 Abs. 1 WappenVO zur Führung des Staatswappens berechtigt sind, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages. Die Mitglieder des Landtages sind nach § 5 Abs. 1 WappenVO nicht zur Siegelführung berechtigt.
2.
Gestaltung der Dienstsiegel
 
a)
Dienstsiegel werden als Prägesiegel aus Metall, als Lacksiegel (Petschaft) aus Metall und als Farbdrucksiegel aus Metall, Polymer oder Gummi gefertigt. Prägesiegel und Lacksiegel (Petschaft) zeigen Wappenbild und Schrift erhaben in Prägung, Farbdrucksiegel bringen Wappen und Schrift in dunklem Farbdruck. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.
 
b)
Die Dienstsiegel zeigen das Wappen des Freistaates Sachsen. In die Umschrift der Dienstsiegel ist die Bezeichnung der Stelle, die das Wappen führt, aufzunehmen. Im oberen Halbbogen der Umschrift sind die Worte „Freistaat Sachsen“ anzubringen.
 
c)
Für die Umschrift wird bei Prägesiegeln die Schriftart „Times Roman“ verwendet.
Bei Lacksiegeln (Petschaft) sowie bei Farbdrucksiegeln wird für den Text „Freistaat Sachsen“ die Schriftart „Futura normal“ und im unteren Halbbogen die Schriftart „Futura schmal“ verwendet.
 
d)
Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftreihen bestehen. Abkürzungen sind zulässig, soweit dadurch die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
 
e)
Die Prägesiegel haben einen Durchmesser von 70 mm; in besonderen Fällen (zum Beispiel Notare) sind auch Prägesiegel mit einem Durchmesser von 35 mm zulässig. Die übrigen Dienstsiegel haben einen Durchmesser von 35 mm oder 20 mm. Dienstsiegel abweichender Größe dürfen nur mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern verwendet werden.
 
f)
Führt eine Behörde oder Stelle mehrere Dienstsiegel, sind diese zur Unterscheidung besonders zu kennzeichnen.
 
g)
Auf die in der Anlage abgedruckten Muster wird hingewiesen.
3.
Verwendung der Dienstsiegel
 
a)
Für die Verwendung der Dienstsiegel ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Verwendung aufgrund rechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
 
b)
Die Verwendung des Prägesiegels soll Beurkundungen vorbehalten bleiben, die für den Betreffenden eine herausragende persönliche Bedeutung haben (zum Beispiel Promotions-, Approbations-, Ernennungsurkunden) oder wo es die besondere Bedeutung der Beurkundung erfordert (zum Beispiel Abschluss von Staatsverträgen).
 
c)
Nicht mehr verwendete Dienstsiegel sind zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
 
d)
Der Verlust von Dienstsiegeln ist der obersten Dienstbehörde oder Dienststelle unverzüglich auf dem Dienstweg anzuzeigen. Bei Verdacht auf Diebstahl, Unterschlagung oder sonstige missbräuchliche Verwendung ist die zuständige Polizeidienststelle einzuschalten. Das in Verlust geratene Dienstsiegel ist durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt für ungültig zu erklären.
4.
Besondere Bestimmungen
 
a)
Die Bestimmungen des § 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot) vom 12. April 2001 (SächsJMBl. S. 34), die zuletzt durchVerwaltungsvorschrift vom 27. November 2008 (SächsJMBl. S. 421) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
 
a)
Nummer 2 Buchst. b Satz 3 gilt nicht für die Ländernotarkasse.
5.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung, Herstellung und Verwendung der Dienstsiegel vom 3. Juni 1992 (SächsABl. S. 832), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 1996 (SächsABl. S. 767), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1259) außer Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2001

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 13, S. 351
    Fsn-Nr.: 114-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 15. Januar 2015