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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über das Erscheinungsbild der Verwaltung des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über das Erscheinungsbild der Verwaltung des Freistaates Sachsen vom 18. Februar 2003 (SächsABl. S. 198)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
und der Sächsischen Staatsministerien
zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über das Erscheinungsbild
der Verwaltung des Freistaates Sachsen

Vom 18. Februar 2003

I.

Nach Ziffer II Nr. 9 Satz 1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien über das Erscheinungsbild der Verwaltung des Freistaates Sachsen vom 3. Dezember 1999 (SächsABl. 1999 S. 1153) wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Zugang für elektronische Dokumente nach § 3a VwVfG, § 36a SGB I oder § 87a AO nicht in vollem Umfang eröffnet ist, erhält der Brieffuß den Zusatz ,Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.‘“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2003

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 10, S. 198

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004