Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes Kesselsdorf zur Sicherung der Planung für den Bau der Ortsumgehung Kesselsdorf im Zuge der Bundesstraße B 173
Vom 10. Februar 1999
Aufgrund des § 9 a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), in der Fassung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561), wird verordnet :
§ 1
(1) Zur Sicherung der Planung für den Bau der Ortsumgehung Kesselsdorf im Zuge der Bundesstraße B 173 Freiberg Dresden wird ein Planungsgebiet im Gebiet der Gemeinde Kesselsdorf festgelegt.
Planungsgebiet:
Es wird durch eine Linie begrenzt, die im Teil 1 bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 18 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Der zweite Teil beginnt bei Punkt 19, verläuft über die Punkte 20 bis 22 und endet wieder bei Punkt 19. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Planungsgebiet Teil 1
Lagepunkt | Lagebezeichnung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebezeichnung | Gemarkung |
1 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 575 entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze der Flurstücke 575 und 320 | Kesselsdorf |
2 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 301 entlang der südlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 301 und 317 | Kesselsdorf |
3 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 318 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 317 und 318 | Kesselsdorf |
4 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 317 und 318, 45 m in nordöstlicher Richtung von Eckpunkt 3 geradlinig durch die Flurstücke 318, 319 und der Unkersdorfer Straße | Kesselsdorf |
5 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 339 und der Unkersdorfer Straße, 55 m nördlich des südwestlichen Eckpunkte des Flurstückes 339 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 339 und der Unkersdorfer Straße | Kesselsdorf |
6 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 339 entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 494, den Weg querend und entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 379 | Kesselsdorf |
7 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 382 entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 382 und 381 | Kesselsdorf |
8 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 381 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 381 und 379 | Kesselsdorf |
9 | östlichster Eckpunkt des Flurstückes 381 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 381 und 380 | Kesselsdorf |
10 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 381 geradlinig durch das Flurstück 380, den Weg querend und entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 375 | Kesselsdorf |
11 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 375 entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 375 Punkt Lagebezeichnung Gemarkung | Kesselsdorf |
12 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 375 entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 377 | Kesselsdorf |
13 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 377 entlang der nördlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 399 und 398, das Flurstück 378 querend und geradlinig durch das Flurstück 488 | Kesselsdorf |
14 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 487 und 488, 50 m südlich des nordöstlichen Eckpunktes des Flurstückes 487 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 487 und 488 | Kesselsdorf |
15 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 487 entlang der nördlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 487, 486, 485 und 484 | Kesselsdorf |
16 | nördlichster Eckpunkt des Flurstückes 483 entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 379, den Weg querend, durch das Flurstück 494, den Weg querend und durch das Flurstück 496 | Kesselsdorf |
17 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 500 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 496 und 499, das Flurstück 496 und den Weg querend entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 494 | Kesselsdorf |
18 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 494 die Unkersdorfer Straße querend, durch das Flurstück 575 mit einer Tangierung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 574 und 575 | Kesselsdorf |
1 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 575 | Kesselsdorf |
Planungsgebiet Teil 2
Lagepunkt | Lagebezeichnung | Gemarkung |
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Punkt | Lagebezeichnung | Gemarkung |
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19 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 162/9 und 250, 70 m südlich des nordwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 162/9 entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen den Flurstücken 162/9 und 250 | Kesselsdorf |
20 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 162/9 entlang der nördlichen Flurstücks- und Gemarkungsgrenze des Flurstückes 162/9, die S 36 querend und entlang der südlichen Flurstücks- und Gemarkungsgrenze des Flurstückes 244 a der Gemarkung Kaufbach | Kesselsdorf |
21 | Punkt auf der südlichen Flurstücks- und Gemarkungsgrenze des Flurstückes 244 a der Gemarkung Kaufbach, 50 m östlich des östlichen Fahrbahnrandes der S 36 geradlinig durch das Flurstück 569 und die S 36 | Kesselsdorf |
22 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 162/9 und der S 36, 60 m nordwestlich des westlichen Eckpunktes des Flurstückes 568 geradlinig durch das Flurstück 162/9 | Kesselsdorf |
19 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 162/9 und 250, 70 m südlich des nordwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 162/9 | Kesselsdorf |
(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Gemeinde Kesselsdorf hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Gemeinde Kesselsdorf, Gemeindeverwaltung, während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.
§ 2
Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9 a Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9 a Abs. 1 und 3 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch am 12. Oktober 2000.
Dresden, den 10. Februar 1999
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident