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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.11.2001 bis 08.05.2007

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Reudnitz“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Reudnitz“ vom 20. August 2001 (SächsABl. S. 973), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 327) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Reudnitz“

Vom 20. August 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. November 2001

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Cavertitz im Landkreis Torgau-Oschatz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Reudnitz“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 157,5 ha. Es umfasst den oberen Abschnitt einer Bachaue in der Dahlener Heide sowie Teile der Talflanken. Im Bachtal liegt eine Kette naturnaher, oligo- bis mesotropher Teiche mit zum Teil breiten Verlandungsgürteln und angrenzenden naturnahen Feuchtwaldstrukturen. Im Nordwesten des Naturschutzgebietes liegt ein naturnaher Buchenwald. Die weiteren Waldflächen sind überwiegend Kiefernforste, teilweise mit Laubholzanteilen (zum Beispiel Buchenaltbäume).

(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 20. August 2001 auf dem Gebiet der Gemeinde Cavertitz, Gemarkung Olganitz, die Flurstücke 552, 553 zum Teil, 557, 560 zum Teil, 563 zum Teil, 564 zum Teil, 567, 568/1 zum Teil, 574a zum Teil, 576 zum Teil, 581 zum Teil, 582/1, 583, 584 zum Teil, 592 zum Teil, 593 zum Teil, 604 zum Teil, 606, 607/1 zum Teil, 610, 611, 626, 628 zum Teil, 633 zum Teil, 634 zum Teil, 635, 636, 637 zum Teil, 637a, 638, 640, 654 zum Teil, 655, 656, 657, 658, 659, 666 zum Teil, 668 zum Teil, und Gemarkung Schöna, die Flurstücke 283/1, 283b zum Teil, 283c, 332a, 332b, 332c, 332d, 332e.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. August 2001 im Maßstab 1 : 25 000 und in zwei Karten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. August 2001 im Maßstab 1 : 10 000 auf der Grundlage forstlicher Revierkarten im Original rot, in der Vervielfältigung schwarz eingetragen. Der nördliche Teil des NSG (Staatswald) ist dargestellt auf einem Ausschnitt der Revierkarte „Reudnitz“ des Forstamtes Taura mit Stand von 1. Januar 1996 im Maßstab 1 : 10 000. Der südliche Teil des Naturschutzgebietes (Privatwald) ist dargestellt auf einem Ausschnitt der Forstkarte Wermsdorf 2.01 Blatt 2 (2) mit Stand 1980 im Maßstab 1 : 10 000 (VEB Forstprojektierung Potsdam). Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Forstkarten im Maßstab 1 : 10 000. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04257 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung sowie möglichst naturnahe Entwicklung einer Kette naturnaher, oligo- bis mesotropher Teiche mit natürlicher Verlandungszonierung und mit standorttypisch einheimischen Arten bestockten, unmittelbar angrenzenden Feuchtwäldern als Lebensraum zahlreicher wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der zahlreichen seltenen und geschützten Arten;
2.
die Erhaltung sowie möglichst naturnahe Entwicklung der Fließgewässer, insbesondere der die Teiche verbindenden Bäche mit landschafts- und biotoptypischer Wasserführung und Gewässerstruktur;
3.
die Erhaltung sowie naturnahe Entwicklung der Buchen-, Buchenmisch-, Waldkiefern-Eichen- und Eichenmischwälder, insbesondere auch der überregional bedeutsamen Hainsimsen-Buchenwälder;
4.
die Entwicklung der nicht naturnah bestockten Bereiche hin zu naturnahen, reich strukturierten und standortgerechten Laubwaldbeständen, der Kiefernsaatgutbestand auf Flurstück 582/1, Gemarkung Olganitz [Forstabteilung 128] kann jedoch als solcher erhalten werden;
5.
die Sicherung und biotopgemäße Entwicklung der Moor-, Anmoor- und Quellstandorte;
6.
die Sicherung der natürlichen Artenvielfalt des Gebiets durch Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume und ihrer funktional-räumlichen Zusammenhänge;
7.
die Sicherung der besonderen Funktion des Schutzgebietes als wichtiger Lebensraum für eine Vielzahl von gefährdeten, in ihrem Vorkommen an die Feucht- und Gewässerbiotope gebundenen Tier- und Pflanzenarten (besonders auch der Amphibien, wie Kammmolch, Kleinem Wasserfrosch und Moorfrosch sowie der Libellen).

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist es verboten:

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
 3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 4.
Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen, vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 5.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
 6.
Gülle, Jauche, Chemikalien, insbesondere Biozide und ähnlich wirkende Stoffe oder sonstige Materialien auszubringen oder zu lagern;
 7.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern oder verändern könnten;
 8.
Gewässer zu verunreinigen;
 9.
Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
10.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
11.
Tiere anzusiedeln, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
13.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
14.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
15.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege entsprechend § 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), sowie der Waldwege nach § 21 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), zu betreten;
16.
auf Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der für das Reiten im Wald ausgewiesenen Reitwege zu reiten, außerhalb öffentlicher Straßen und Wege sowie der befestigten Waldwege Rad oder Schlitten zu fahren oder im Schutzgebiet mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
17.
Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
18.
Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;
19.
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
20.
Feuer anzuzünden;
21.
zu zelten, zu lagern, zu baden;
22.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;
23.
Hunde frei laufen zu lassen;
24.
Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25.
Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

(3) Die höhere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen auch außerhalb des Schutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4 SächsNatSchG).

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

 1.
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung der Landwirtschaftsfläche des Flurstückes 583, Gemarkung Olganitz sowie des Flurstückes 283/1, Gemarkung Schöna in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass eine negative Beeinflussung angrenzender Schutzgebietsflächen durch die Bewirtschaftung ausgeschlossen ist;
 2.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Bewirtschaftung einschließlich jahreszeitlicher Änderungen der Staubedingungen in den Teichen auf Grund einer einvernehmlich zwischen Nutzungsberechtigten, Fischerei- und Naturschutzbehörde abgestimmten Bewirtschaftungskonzeption;
 3.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
3.1
die Jagd in den Bereichen der Wasser-, Röhricht- und Uferzonen der Teiche auf Wasservögel nicht ausgeübt wird – die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche beziehungsweise fußläufige Bergung verletzten oder verendeten Wildes fällt nicht unter diese Maßgabe;
3.2
die Jagd in den nicht unter 3.1 genannten Bereichen nur durch Einzeljagd zulässig ist beziehungsweise
3.3
andere Jagdformen und die Jagd in den unter 3.1 genannten Bereichen nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig sind – für vorab angezeigte Gemeinschaftsjagden im Schutzgebiet in den Monaten Oktober bis Januar jeden Jahres gilt das Einvernehmen grundsätzlich als erteilt;
3.4
die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde gemäß § 37 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), bedarf.
 4.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstflächen auf Grund eines einvernehmlich zwischen Bewirtschafter, Forst- und Naturschutzbehörde abgestimmten periodischen Betriebsplanes nach § 22 des SächsWaldG (Staatswald) oder eines zwischen den Bewirtschaftern, Forst- und Naturschutzbehörden einvernehmlich abgestimmtem Bewirtschaftungsplanes (Privatwald);
 5.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt;
 6.
für die dem Schutzzweck entsprechende Entnahme von Grundwasser im Rahmen der bestehenden Wasserrechte und gegebenenfalls erforderliche Ersatzmaßnahmen zur weiteren Ausübung der bestehenden Nutzungsrechte (zum Beispiel Ersatzbrunnen, Ersatzleitungen);
 7.
für die Badenutzung der östlichen Hälfte des Auteiches (Flurstück 656, Gemarkung Olganitz) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang einschließlich der damit verbundenen Unterhaltungsmaßnahmen am Teich;
 8.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
 9.
für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
10.
für behördlich abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Naturschutz- beziehungsweise Naturschutzfachbehörde zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes beziehungsweise zur Überwachung des Bestands der Schutzgüter;
11.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
12.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
13.
für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten.

§ 5a

Die in den §§ 4 und 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat. 1

§ 6
Grundsätze der Pflege und Entwicklung

(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes

1.
die naturnahe Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;
2.
für die Offenlandstrukturen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;
3.
eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen auf der Grundlage einvernehmlich zwischen den Bewirtschaftern, Forst- und Naturschutzbehörden abgestimmter periodischer Betriebs- oder Bewirtschaftungspläne zu entwickeln;
4.
die nicht naturnah bestockten Waldbereiche so zu nutzen, dass langfristig ein Umbau in naturnahe, standortgerechte Waldgesellschaften (Hainsimsen-Buchenwald, Traubeneichen-Buchenwald und Pfeifengras-Waldkiefern-Stieleichenwald und weitere) erfolgt;
5.
der Kiefernsaatgutbestand auf Flurstück 582/1, Gemarkung Olganitz [Forstabteilung 128] forstlich pfleglich, das heißt unter Erhaltung des bestehenden Laubholzanteils zu nutzen;
6.
eine für die Erhaltung des Lebensraumes und der Reproduktion insbesondere der Amphibien und Libellen sowie anderer an Gewässer gebundene Tierarten notwendige Gewässerstruktur der Teiche zu erhalten;
7.
die fischereiliche Bewirtschaftung weiterhin so zu gestalten, dass die erforderliche Habitatqualität auch für die hinsichtlich des Fischbesatzes empfindlichen Taxa der Amphibien und Libellen erhalten bleibt;
8.
der Grundwasserhaushalt der an die Teiche und Fließgewässer angrenzenden Flächen durch geeignete Maßnahmen sukzessive in einen naturnahen Zustand zu überführen;
9.
eine Konzeption zur Besucherlenkung und zur naturverträglichen, dem Schutzzweck entsprechenden Erholung zu erstellen und umzusetzen.

(2) Der zu erstellende, naturschutzfachlich abzustimmende und fortzuschreibende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Entwicklungsziele und bildet eine Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Für die Bewirtschaftung der Forst- beziehungsweise Teichflächen entsprechen die nach § 5 geforderten Bewirtschaftungskonzepte inhaltlich dem entsprechenden Maßnahmeteil des Pflege- und Entwicklungsplans.

(3) Die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen sind von Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß §15 Abs. 5 SächsNatSchG zu dulden, sofern sie die Durchführung der Maßnahmen nicht selbst übernehmen.

(4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 7
Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. § 10 Abs.1 Satz 2 SächsNatSchG gilt entsprechend.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern könnte;
 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
 6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gülle, Jauche, Chemikalien, insbesondere Biozide und ähnlich wirkende Stoffe oder sonstige Materialien ausbringt oder lagert;
 7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
 8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
 9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere ansiedelt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der Straßen und Wege entsprechend § 3 SächsStrG sowie der Waldwege nach § 21 SächsWaldG betritt;
16.
entgegen § 4 Abs. Nr. 16 auf Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der für das Reiten im Wald ausgewiesenen Reitwege reitet, außerhalb öffentlicher Straßen und Wege sowie der befestigten Waldwege Rad oder Schlitten fährt oder im Schutzgebiet mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art betreibt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anzündet;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 zeltet, lagert, badet;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Beschlüsse des Bezirkstages Leipzig Nr. 46/76 vom 6. Mai 1976 und Nr. 68/VIII/84 vom 20. September 1984, soweit sie sich auf das NSG „Hospitalberge“ beziehungsweise „Reudnitz“ beziehen, außer Kraft.

Leipzig, den 20. August 2001

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Verkündungshinweis:

Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, welche die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

Übersichtskarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 39, S. 973
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2001

    Fassung gültig bis: 8. Mai 2007