Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes „Dresden III/2001“ zur Sicherung der Planung für das Straßenbauvorhaben der Bundesstraße B 6 „Hamburger Straße zwischen Haltepunkt Dresden-Cotta und Warthaer Straße“ in der Landeshauptstadt Dresden
Vom 7. Dezember 2001
Aufgrund des § 9a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2838), in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), in der Fassung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561), und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 5. August 1999 (SächsGVBl. S. 481, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659, 661), wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Sicherung des Straßenbauvorhabens „Bundesstraße B 6 – Hamburger Straße zwischen Haltepunkt Cotta und Warthaer Straße“ wird das Planungsgebiet „Dresden III/2001“ im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden festgelegt.
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 16 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Pkt.-Nr. | Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt-Nr. | Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt | Gemarkung |
1 | Anfang des Polygonzuges – Punkt auf der südwestlichen Grenze des Flurstücks 10/1, 26 m in nordwestlicher Richtung vom südlichsten Eckpunkt des Flurstücks 10/1 entfernt,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 10/1 und 10/2 zu |
Dresden-
Cotta |
2 | südlichster Eckpunkt des Flurstücks 10/1,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 10/2 und 10/3 zu |
Dresden-
Cotta |
3 | gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 10/2, 10/3, 10 und 481,
das Flurstück 10 geradlinig querend zu |
Dresden-
Cotta |
4 | südwestlicher Eckpunkt des Gebäudes Hamburger Straße 88,
weiter entlang der Vorderfront (Südseite) des Gebäudes Hamburger Straße 86d bis 88 zu |
Dresden-
Cotta 5 |
5 | südöstlicher Eckpunkt des Hauses Hamburger Straße 86d,
das Flurstück 10 in nordöstliche Richtung geradlinig querend zu |
Dresden-
Cotta |
6 | nördlichster Punkt des Flurstückes 10,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 10 und 10/3 sowie 10 und 341 zu |
Dresden-
Cotta |
7 | südöstlicher Punkt des Flurstückes 10, zirka 54 m in südlicher Richtung von Punkt 6 entfernt,
die Flurstücke 480 und 341 geradlinig querend zu |
Dresden-
Cotta |
8 | gemeinsamer Eckpunkt der Flurstücke 341, 479 und 480,
entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 479, 38a, 38b, 38c und 38d zu |
Dresden-
Cotta |
9 | nordwestlicher Eckpunkt des Gebäudes Hamburger Straße 85,
entlang der westlichen Gebäudeflucht Hamburger Straße 85 zu |
Dresden-
Cotta |
10 | gemeinsamer Punkt der Flurstücke 38d und 38e und der südwestlichen Front des vorhandenen Gebäudes auf der Flurstücksgrenze,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 38d und 38e sowie weiter die Flurstücke 477/2 und 73b geradlinig querend zu |
Dresden-
Cotta |
11 | nordöstlicher Eckpunkt des Gebäudes Cossebauder Straße 2,
die Flurstücke 73b und 73c in nordwestlicher Richtung geradlinig querend zu |
Dresden-
Cotta |
12 | südöstlicher Eckpunkt des Gebäudes Cossebauder Straße 2a,
entlang der östlichen und nordwestlichen Gebäudefront Cossebauder Straße 2a zu |
Dresden-
Cotta |
13 | gemeinsamer Eckpunkt der Flurstücke 73c, 73/1 und 463
das Flurstück 463 geradlinig querend zu |
Dresden-
Cotta |
14 | Punkt auf der südlichen Grenze des Flurstückes 74, 4 m östlich vom südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Warthaer Straße 2a entfernt,
weiter entlang der straßenseitigen Front der Gebäude Warthaer Straße 2a, Meißner Landstraße 1 und 3 zu |
Dresden-
Cotta |
15 | gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 74b, 82/2 und 481,
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 82/2, 83/1, 81a und 481 zu |
Dresden-
Cotta |
16 | nordöstlichster Eckpunkt des Gebäudes auf dem Flurstück 81a,
die Flurstücke 481 und 10/2 geradlinig querend zu |
Dresden-
Cotta |
1 | Anfang des Polygonzuges | Dresden-
Cotta |
(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Landeshauptstadt Dresden hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Landeshauptstadt Dresden, Stadtverwaltung, während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.
§ 2
Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9a Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Verkündung.
Dresden, den 7. Dezember 2001
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident