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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Wülknitz, Gemarkung Lichtensee“ zur Sicherung der Planung für das Verkehrsbauvorhaben „B 169 – Ausbau in Tiefenau“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Wülknitz, Gemarkung Lichtensee“ zur Sicherung der Planung für das Verkehrsbauvorhaben „B 169 – Ausbau in Tiefenau“ vom 11. Oktober 2002 (SächsGVBl. S. 293)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes „Wülknitz, Gemarkung Lichtensee“ zur Sicherung der Planung für das Verkehrsbauvorhaben „B 169 – Ausbau in Tiefenau“

Vom 11. Oktober 2002

Aufgrund des § 9a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1480) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561), und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 5. August 1999 (SächsGVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659, 661), wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für das Verkehrsbauvorhaben „B 169 – Ausbau in Tiefenau“ wird das Planungsgebiet „Wülknitz, Gemarkung Lichtensee“ in der Gemeinde Wülknitz festgelegt.
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Punkt-Nr. Lagebezeichnung der Grenzpunkte des Planungsgebiets
Punkt-Nr. Lagebezeichnung der Grenzpunkte des Planungsgebiets
1 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee
entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee zu
2 Punkt auf der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee, zirka 22 m von Punkt 1 entfernt
das Flurstück 1334 der Gemarkung Lichtensee geradlinig querend zu
3 Punkt auf der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee, zirka 48 m vom südlichen Eckpunkt des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee entfernt
entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee zu
4 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee
entlang der südwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee zu
1 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 1334 der Gemarkung Lichtensee

(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Gemeinde Wülknitz hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der für die Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei den Verwaltungen der vorgenannten Gemeinden während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.

§ 2

Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9a Abs. 5 FStrG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 FStrG hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 FStrG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 VwVfG Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Verkündung.

Dresden, den 11. Oktober 2002

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 12, S. 293
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 2002

    Fassung gültig bis: 23. November 2006