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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der Tank- und Rastanlage „Muldental“, Bundesautobahn A 14, Autobahnkreuz Magdeburg – Autobahndreieck Nossen, bei Grimma

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der Tank- und Rastanlage „Muldental“, Bundesautobahn A 14, Autobahnkreuz Magdeburg – Autobahndreieck Nossen, bei Grimma vom 7. Oktober 2002 (SächsGVBl. S. 302)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der Tank- und Rastanlage „Muldental“, Bundesautobahn A 14, Autobahnkreuz Magdeburg – Autobahndreieck Nossen, bei Grimma

Vom 7. Oktober 2002

Auf der Grundlage des § 9a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1480) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), die zuletzt durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

1.
Zur Sicherung der Planung für den Bau Tank- und Rastanlage „Muldental“, Bundesautobahn A 14, Autobahnkreuz Magdeburg – Autobahndreieck Nossen, bei Grimma, wird ein Planungsgebiet in der Stadt Grimma und der Stadt Trebsen festgelegt. Das Planungsgebiet wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, im Uhrzeigersinn über die Punkte 2 bis 25 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
 1 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 296/2
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 296/2 auf der südlichen Seite und 123c, 123/4, 123/7 und 123/6 auf der nördlichen Seite zu
Beiersdorf
 2 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 123/6
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 293/3 auf der östlichen Seite und 123/6 auf der westlichen Seite zu
Beiersdorf
 3 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 123/6
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 293/3 auf der südlichen Seite und 295 (Wirtschaftsweg Neue Seelingstädter Straße) auf der nördlichen Seite zu
Beiersdorf
 4 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 293/3, Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 497, 498 und 499 auf der südlichen Seite und 496 (Wirtschaftsweg verlängerte Neue Seelingstädter Straße) auf der nördlichen Seite zu
Seelingstädt
 5 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 499
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 499 auf der westlichen Seite und 500 auf der östlichen Seite zu
Seelingstädt
 6 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 290/1, Durchstoßpunkt mit der Gemarkungsgrenze
entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze der Flurstücke 289, 288 und 287/1 der Gemarkung Beiersdorf auf der südlichen Seite und 500, 502, 503 und 505 der Gemarkung Seelingstädt auf der nördlichen Seite zu
Beiersdorf/
Seelingstädt
 7 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 167, Durchstoßpunkt mit der Gemarkungsgrenze
entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze der Flurstücke 167 der Gemarkung Hohnstädt auf der südlichen Seite und 505 der Gemarkung Seelingstädt auf der nördlichen Seite zu
Hohnstädt/
Seelingstädt
 8 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 506
geradlinig über das Flurstück 506 zu
Seelingstädt
 9 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 507
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 506 auf der südlichen Seite und 507 auf der nördlichen Seite zu
Seelingstädt
10 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 507
entlang der Flurstücksgrenze des Flurstücks 506 auf der westlichen Seite und der Kreisstraße 8365 auf der östlichen Seite zu
Seelingstädt
11 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 167, Durchstoßpunkt mit der Gemarkungsgrenze
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 167, 168, 168d, 168c, 168b, 168a, 169, 179, 180a, 180, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194 und 195 auf der westlichen Seite und 240/1 (Kreisstraße 8365) auf der östlichen Seite zu
Hohnstädt
12 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 195
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 195 auf der nördlichen Seite und 198/6 und 197/3 auf der südlichen Seite zu
Hohnstädt
13 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 196/3
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 196/3 auf der westlichen Seite und 197/3 auf der östlichen Seite zu
Hohnstädt
14 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 196/3
geradlinig über das Flurstück 196/4 (Autobahn A 14) zu
Hohnstädt
15 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 196/1
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 196/1 auf der westlichen Seite und 197/1 auf der östlichen Seite zu
Hohnstädt
16 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 196/1
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 196/1 auf der nördlichen Seite und 415 und 417 auf der südlichen Seite zu
Hohnstädt
17 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 418
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 418 auf der westlichen Seite und 417 auf der östlichen Seite zu
Hohnstädt
18 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 418
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 418, 419, 420, 421, 422b, 422a, 424 und 425 auf der nördlichen Seite und 456 auf der südlichen Seite zu
Hohnstädt
19 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 425, Durchstoßpunkt mit der Gemarkungsgrenze
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 132 auf der nördlichen Seite und 281 (Neue Hohnstädter Straße) auf der südlichen Seite zu
Beiersdorf
20 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 111
geradlinig über das Flurstück 132 zu
Beiersdorf
21 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 129
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 129 auf der östlichen Seite und 131 auf der westlichen Seite zu
Beiersdorf
22 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 129
diagonal über das Flurstück 126 zu
Beiersdorf
23 Nordwestlicher Eckpunkt der Flurstücks 126
diagonal über das Flurstück 125 zu
Beiersdorf
24 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 125
diagonal über das Flurstück 301 zu
Beiersdorf
25 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 300/1
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 300/1, 299/3, 293/4 (Autobahn A 14), 298/3, 297/3 und 296/2 auf der östlichen Seite und 302 (Gehweg an der Staatsstraße 47) auf der westlichen Seite zu
Beiersdorf
1 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 296/2  
2.
Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Stadt Grimma und in der Stadt Trebsen hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Lageplan des Regierungspräsidiums Leipzig vom 7. Oktober 2002 im Maßstab 1 : 2 000 ersichtlich. Die Verordnung und der Lageplan werden während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Stadt Grimma und bei der Stadt Trebsen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann in den Dienststunden öffentlich ausgelegt.

§ 2

Vom Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
Ausnahmen können nach § 9a Abs. 5 FStrG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 FStrG hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 FStrG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 VwVfG Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Leipzig, den 7. Oktober 2002

Regierungspräsidium Leipzig
In Vertretung
Kamps
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 12, S. 302
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 2002

    Fassung gültig bis: 23. November 2004