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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 09.08.2003 bis 08.05.2007

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Polenzwald“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Polenzwald“ vom 24. Juni 2003 (SächsABl. S. 664), die durch die Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 335) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Polenzwald“

Vom 24. Juni 2003

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Brandis, Gemarkungen Brandis und Polenz im Muldentalkreis, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Polenzwald“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 111,4 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 24. Oktober 2000 auf dem Gebiet der Stadt Brandis, Gemarkung Brandis, die Flurstücke 487z (zum Teil), 490 (zum Teil), 491, 580/28 (zum Teil), 977 (zum Teil), 978 (zum Teil), 980 (zum Teil), 982 (zum Teil), 984 (zum Teil), 986 (zum Teil), 988 (zum Teil), 990 (zum Teil), 992 (zum Teil), 994 (zum Teil) , 995, 997, 999, 1000 und auf dem Gebiet der Gemarkung Polenz, die Flurstücke 365/1, 365/2 (zum Teil), 367a, 374a, 380, 383, 385, 386, 388, 389, 390, 400, 410 (zum Teil), 411, 423b (zum Teil), 423c (zum Teil), 424, 425 (zum Teil), 427 (zum Teil), 592, 593, 597 (zum Teil), 598, 599, 600, 600a, 601, 602, 603, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612 (zum Teil), 613, 616, 616a, 616b, 617, 618 (zum Teil), 619 (zum Teil), 620 (zum Teil), 636a, 636e (zum Teil), 636i (zum Teil), 636k, 636/5 (zum Teil, ohne das Gewässer und dessen Ufer), 636/8 (zum Teil), 636/9, 636/10, 636/11, 637c (zum Teil), 637d (zum Teil), 637e (zum Teil), 637f, 637g, 637h, 637i.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 24. Juni 2003 im Maßstab 1:10 000 und in zwei Flurkartenauszügen des Regierungspräsidiums Leipzig vom 24. Juni 2003 im Maßstab 1:5 000 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechstunden niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

1.
die Erhaltung eines überregional bedeutsamen Lebensraumkomplexes mit naturnahen Eichen-Hainbuchen-Waldgesellschaften, Sumpf- und Bruchwaldbereichen und bachbegleitenden Schwarzerlenbeständen sowie mit Grünlandstandorten unterschiedlicher Ausprägung;
2.
die Erhaltung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), insbesondere der großflächigen und sehr gut ausgeprägten Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (Lebensraumtyp 9170) sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der Kohärenz des Schutzgebietes NATURA 2000 und für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;
3.
die Erhaltung und biotopgemäße Entwicklung der Grünlandbereiche durch pflegliche Nutzung oder Biotoppflege;
4.
die Erhaltung und biotopgemäße Entwicklung einer landschafts- und biotoptypischen Wasserführung und Gewässerstruktur der Fließgewässer;
5.
die Entwicklung der nicht naturnah bestockten Waldbereiche zu naturnahen, reich strukturierten und standortgerechten Waldbeständen;
6.
die Erhaltung und Sicherung eines aufgrund seiner historischen Entwicklung aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen naturnahen Biotopkomplexes;
7.
die Bewahrung beziehungsweise Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG, beispielsweise Rotbauchunke, Kammmolch und Schwarzblauer Ameisenbläuling sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Migration, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist es verboten:

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724), zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 4.
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 5.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
 6.
Gülle, Jauche, Chemikalien, insbesondere Biozide oder ähnlich wirkende Stoffe auszubringen oder zu lagern;
 7.
Handlungen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
 8.
Oberflächengewässer und Grundwasser zu verunreinigen;
 9.
Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
10.
Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
11.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
13.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
14.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte hinzuweisen;
15.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
17.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten, auf ihnen zu reiten, mit Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
18.
Motor- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art zu betreiben;
19.
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
20.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
21.
das Restlochgewässer im Norden des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie im Gewässer zu baden;
22.
Hunde frei laufen zu lassen;
23.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 dieser Verordnung gilt nicht

 1.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung mit der Maßgabe, dass
 1.1
Dauergrünlandflächen und sonstige Offenlandbereiche nicht umgebrochen, ackerbaulich genutzt oder aufgeforstet werden dürfen,
 1.2
die Mahd im nordöstlichen Teil der Klinkewiese (Gemarkung Polenz Flurstücke 616, 617) nicht vor dem 20. Juli, die Mahd der übrigen Wiesen nicht vor dem 15. Juni eines jeden Jahres erfolgt,
 1.3
seggen- und röhrichtreiche Feuchtwiesenbrachen nur in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im drei- bis fünfjährigen Turnus gemäht werden dürfen;
 2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung entsprechend dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315);
 3.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Fischereiausübung gemäß dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430);
 4.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß dem Sächsischen Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf;
 5.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
 6.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Ufergehölze oder in Schilf und Röhrichtbestände nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
 7.
für die Durchführung des bergrechtlich zugelassenen Abschlussbetriebsplans für den Tontagebau „Brandis Westfeld“;
 8.
für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
 9.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen und Wegemarkierungen;
10.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;
11.
für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten;
12.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten, insbesondere für behördlich zugelassene oder angeordnete Maßnahmen zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren durch Altlasten der ehemaligen Deponie Brandis („Deponie Reinhild“);
13.
für das Rodeln am Hang westlich der Ortschaft Polenz im Bereich der Flurstücke 617, 618 und 636k.

§ 5a
Ausnahmen

Die in den §§ 4 und 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der unteren Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 6
Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes

1.
für die Wiesen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege nach vorheriger Aushagerung der Flächen einzuführen und zu entwickeln und für sonstige naturnahe Offenlandstrukturen eine pflegliche Nutzung beizubehalten und zu sichern;
2.
eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Artenkombinationen in allen Altersphasen und Schichten der jeweiligen Vegetationseinheit und Standortvariante zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entwickeln;
3.
die Voraussetzungen zu schaffen, damit sich die vorhandenen Fließgewässer weitgehend selbstständig zu naturnahen Bächen zurückentwickeln können.

(2) Die Zuordnung konkreter Flächen zu verschiedenen Schutzzwecken nach § 3 dieser Verordnung und zu den Grundsätzen der Pflege und Entwicklung erfolgt durch einen Pflege- und Entwicklungsplan, welcher der detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung des Schutzzweckes und der Festsetzung von Maßnahmen dient und mit den Eigentümern beziehungsweise Bewirtschaftern der Flächen einvernehmlich abgestimmt sein muss.

(3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.

(4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 7
Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist
oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG gilt entsprechend.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt:

 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
 6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gülle, Jauche, Chemikalien, Biozide oder ähnlich wirkende Stoffe ausbringt oder lagert;
 7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Handlungen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
 8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Oberflächengewässer und Grundwasser verunreinigt;
 9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege betritt, auf ihnen reitet, mit Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motor- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art betreibt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer entfacht oder unterhält;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 das Restlochgewässer im Norden des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt oder im Gewässer badet;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23; Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Nummer 29 des Bezirkes Leipzig der Anlage zur Anordnung Nummer 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR Teil II S. 166) außer Kraft.

Leipzig, den 24. Juni 2003

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

Schutzgebietskarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 30, S. 664
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. August 2003

    Fassung gültig bis: 8. Mai 2007