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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes vom 16. Februar 2000 (SächsABl. SDr. S. S 90)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
(Bußgeldkatalog Umweltschutz)

Vom 16. Februar 2000

1.
Die Neufassung des Bußgeldkataloges des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wird in der Anlage bekannt gemacht. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen diese Neufassung zu berücksichtigen.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Schell
Abteilungsleiter

Bußgeldkatalog Umweltschutz

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A
Allgemeiner Teil

I.
Allgemeines und Verfahren
1.
Begriffsbestimmungen
2.
Anwendungsbereich des Katalogs
3.
Zuständigkeit
4.
Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
5.
Einstellung des Bußgeldverfahrens
6.
Anhörung der Betroffenen oder des Betroffenen
7.
Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten
8.
Bußgeldbescheid, Zustellungsempfänger
9.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
10.
Einspruch
11.
Verfahren nach Einspruch
12.
Rücknahme des Bußgeldbescheides
II.
Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
1.
Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
2.
Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
3.
Fahrlässiges Handeln
III.
Besondere Richtlinien und Hinweise
1.
Tateinheit
2.
Tatmehrheit
3.
Besondere Personengruppen
4.
Zahlung der Geldbuße

Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

I.
Sachbereich Abfallwirtschaft und Bodenschutz
II.
Sachbereich Immissionsschutz
III.
Sachbereich Gewässerschutz
IV.
Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Verzeichnis zitierter Rechtsvorschriften

Abschnitt A
Allgemeiner Teil

I.
Allgemeines und Verfahren
1.
Begriffsbestimmungen
1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz oder einer aufgrund eines solchen erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
2.
Anwendungsbereich des Katalogs
2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten aus den Sachbereichen Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Immissionsschutz, Gewässerschutz, sowie Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.
Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleiche Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtschnur. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.
Der Verstoß gegen Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einem unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen aus den Sachbereichen nach Nummer 2.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
Zuständigkeit
3.1
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.2
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 OWiG in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiZuVO) in der jeweils geltenden Fassung.
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
3.4
Sind innerhalb einer Verwaltungsbehörde mehrere Sachbereiche zuständig (zum Beispiel Landratsamt als untere Bau-, Naturschutz- oder Wasserbehörde), soll auf die Übernahme durch eine Stelle hingewirkt werden. Diese führt mit Unterstützung der anderen betroffenen Stellen das Verfahren durch und unterrichtet diese auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
4.
Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
4.1
Bußgeldverfahren
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Feststellungen oder Anzeigen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit aus dem Anwendungsbereich nach Nummer 2 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.
4.2
Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis der Täterin oder des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist).
Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Verhalten der Täterin oder des Täters (Notwendigkeit eines fühlbaren „Denkzettels“ zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz beziehungsweise die Untergrenze des Rahmensatzes nach dem Bußgeldkatalog das gesetzliche Höchstmaß nach § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.
Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen mit (*) gekennzeichnet, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt.
5.
Einstellung des Bußgeldverfahrens
5.1
Kommt eine weitere Verfolgung nicht in Betracht, so stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Eine Einstellung ist zum Beispiel dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO) oder wenn eine Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip).
5.2
Der Betroffenen oder dem Betroffenen ist die Einstellung schriftlich mitzuteilen, wenn sie oder er zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde oder wenn sie oder er um eine Mitteilung gebeten hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Ein Kostenerstattungsanspruch der Betroffenen oder des Betroffenen besteht nicht.
6.
Anhörung der Betroffenen oder des Betroffenen
Der Betroffenen oder dem Betroffenen ist vor Erlass des Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG); ein dafür vorgesehener Vordruck kann mit einfachem Brief versendet werden.
7.
Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 31 OWiG. Die Verjährung wird zum Beispiel unterbrochen, wenn der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zum Vorwurf zu äußern. Als Tag der Unterbrechung gilt das Datum der Unterzeichnung der schriftlichen Anordnung oder Entscheidung (§ 33 Abs. 2 OWiG). Nach erfolgter Unterbrechung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von neuem.
8.
Bußgeldbescheid, Zustellungsempfänger
8.1
Der Bußgeldbescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Er hat eine Kostenentscheidung nach § 105 OWiG zu enthalten. Der Bußgeldbescheid ist der Betroffenen oder dem Betroffenen durch die Post mittels Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Falls die Betroffene oder der Betroffene das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist außerdem dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden.
8.2
Hat die Betroffene oder der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als ermächtigt, Zustellungen für die Betroffene oder den Betroffenen in Empfang zu nehmen (§ 51 Abs. 3 OWiG).
9.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
9.1
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG). Ein Anhaltspunkt für eine Straftat ist schon dann gegeben, wenn die Sache nicht eindeutig nur als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist.
9.2
Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
9.3
Im Falle der Nummer 9.2 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird (§ 21 Abs. 2 OWiG).
10.
Einspruch
Die Betroffene oder der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
11.
Verfahren nach Einspruch
11.1
Der Einspruch der Betroffenen oder des Betroffenen ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist eingegangen ist. Ist diese Frist überschritten, ist es zweckmäßig, die Betroffene oder den Betroffenen auf die Fristüberschreitung hinzuweisen und anzufragen, ob sie oder er den Einspruch zurücknehmen will. Ansonsten ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1 OWiG).
11.2
Hält die Behörde auf einen zulässigen Einspruch hin ihren Bußgeldbescheid aufrecht, vermerkt sie die Gründe dafür in den Akten, die sie der zuständigen Staatsanwaltschaft übersendet (§ 69 Abs. 3 OWiG). Sie bittet auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt aus für die Entscheidung von Bedeutung sind. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft wird diese für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständig.
12.
Rücknahme des Bußgeldbescheides
12.1
Die Verwaltungsbehörde nimmt den Bußgeldbescheid zurück, wenn der Einspruch zulässig und begründet ist. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
12.2
Der Bußgeldbescheid kann von der Verwaltungsbehörde bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. So sollte zum Beispiel dann verfahren werden, wenn nach Erlass des Bescheids Gründe bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten.
12.3
Zu beachten ist, dass bei Rücknahme eines Bußgeldbescheides die Betroffene oder der Betroffene Anspruch auf Erstattung der Kosten haben kann.
II.
Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
1.
Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
2.
Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
2.1
Allgemeines
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (Nummer 2.2 und 2.4) oder ermäßigt (Nummer 2.3) werden. Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.
2.2
Erhöhung
Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
 
a)
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist
 
oder
 
b)
die Täterin oder der Täter
 
 
ba)
sich uneinsichtig zeigt,
 
 
bb)
bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
 
 
bc)
die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,
 
 
bd)
vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (Nummer III. 1.2),
 
 
be)
in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
 
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (Nummer II. 1), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.
2.3
Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
 
a)
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich gering ist,
 
b)
der Vorwurf, der die Täterin oder den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
 
c)
die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, so dass eine Wiederholung nicht zu befürchten ist,
 
d)
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde,
 
e)
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters außergewöhnlich schlecht sind.
2.4
Gewinnabschöpfung
Hat die Täterin oder der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG); auf diese Weise soll unlauteres Gewinnstreben bekämpft und sichergestellt werden, dass keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften gezogen werden können. Zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktionen andererseits ist ein angemessenes Verhältnis herzustellen. Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es sonst nicht möglich wäre, den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Tat gezogen wurde, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
2.5
Verfall von Vermögensvorteilen
Hat die Täterin oder der Täter oder ein Dritter, für den die Täterin oder der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteiles angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteiles geschätzt werden kann (§ 29a OWiG).
3.
Fahrlässiges Handeln
Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist, soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer II. 1 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden. Die Grundsätze nach Nummer II. 2 gelten entsprechend.
III.
Besondere Richtlinien und Hinweise
1.
Tatmehrheit
1.1
Begriff
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird (§ 19 OWiG).
1.2
Dauerzuwiderhandlungen
Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor (Nummer II. 2.2 Buchst. bd).
2.
Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid angegeben werden.
3.
Besondere Personengruppen
3.1
Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgegellschaft, als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, als Beauftragte oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
3.2
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
3.3
Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch die Inhaberin oder den Inhaber oder ihnen gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.
4.
Zahlung der Geldbuße, Erzwingungshaft
4.1
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar. Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ( SächsVwVG).
4.2
Falls die Geldbuße nicht bezahlt wird, kann die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft stellen (§ 96 Abs. 1 OWiG).

Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

I.    Sachbereich Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Sachbereich Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Nr.  Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen

1. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG):   Verstoß gegen: § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
  Verstoß gegen das Verbot, Abfälle, die nicht verwertet werden, oder Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen    
1.1 Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll)    
1.1.1 Soweit sie unbedeutender Art sind, wie Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (zum Beispiel Bananenschalen), flüssige Abfälle bis ½ Liter (zum Beispiel Spülmittel) 20*    –    40   *Verwarnungsgeld möglich
1.1.2 mehrere Gegenstände unbedeutender Art oder Gegenstände von gewisser Bedeutung, wie Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Verpackungsmaterial, Schachteln, Kartons, Geschirr, Kochtöpfe, Blechdosen, Kleidungsstücke, Flüssigkeiten von ½ bis 1 Liter, Aschenbecherinhalte 40*    –    80   *Verwarnungsgeld möglich
1.1.3 über Nummer 1.1.2 hinaus eine Menge bis 2 Kilogramm oder 2 Liter 80*    –    200   *Verwarnungsgeld möglich
1.1.4 eine Menge über 2 Kilogramm oder über 2 Liter 200    –   3 000    
1.1.5 scharfkantige und schneidende Gegenstände, wie Glasflaschen, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste 50*    –      200   *Verwarnungsgeld möglich
1.1.6 Schadstoffe, wie Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel 100    –   3 000    
1.2 Gegenstände des Sperrmülls    
1.2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs wie Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schrank, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb 100    –     400    
1.2.2 Mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs oder Einzelstücke größeren Umfangs, wie Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen 200    –     600    
1.2.3 Sperrmüll über 1 m³ beziehungsweise über 100 Kilogramm    600    –   3 000    
1.2.4 Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper et cetera)    300    –   5 000    
1.3 Altreifen    
1.3.1 Mengen bis zu 5 Stück    150    –     400    
1.3.2 größere Mengen    400    –   5 000    
1.4 Fahrzeuge und Ähnliches    
1.4.1 ein Fahrrad    
1.4.1.1 bei sofortiger Entfernung     40*    –     100   *Verwarnungsgeld möglich
1.4.1.2 sonst    100    –     200    
1.4.2 ein Moped oder Motorrad    
1.4.2.1 bei sofortiger Entfernung    200    –     400    
1.4.2.2 sonst    400    –     800    
1.4.3 ein Pkw oder Pkw-Anhänger    
1.4.3.1 bei sofortiger Entfernung    400    –     800    
1.4.3.2 sonst    800    –   4 000    
1.4.4 ein Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus    
1.4.4.1 bei sofortiger Entfernung    800    –   2 000    
1.4.4.2 sonst  2 000    –   8 000    
1.4.5 Fahrzeuge behandelt (zum Beispiel ausgebrannt)    
1.4.5.1 Einzelfall    800    –   2 000    
1.4.5.2 sonst  2 000    –  10 000    
1.5 Bauschutt und Bodenaushub    
1.5.1 einmalig bis zu Menge von 5 m³    200    –   2 500    
1.5.2 mehrmals oder Menge über 5 m³  1 000    –   5 000    
1.5.3 Bauschutt und Bodensaushub mit schädlichen Verunreinigungen  1 000    –  50 000    
1.6 Schlammige Stoffe (zum Beispiel Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Tierhaltungen)   soweit nicht ein Verstoß gegen die Klärschlammverordnung vorliegt (siehe unter Nummer 6.)
1.6.1 Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien, zum Beispiel Hundekot, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen     20*    –     200   Verwarnungsgeld möglich
1.6.2 einmalig bis zu Menge von 5 m³    200    –   5 000    
1.6.3 mehrmals oder Menge über 5 m³  1 000    –  50 000    
1.7 Schlachtabfälle und Tierkadaver   Soweit nicht das Tierkörperbeseitigungsgesetz Anwendung findet.
1.7.1 Menge bis 20 Kilogramm     50*    –     400   *Verwarnungsgeld möglich
1.7.2 Menge darüber    400    –   5 000    
1.8 Pflanzliche Abfälle   zu Verstößen gegen die Pflanzenabfallverordnung, siehe Nummer 13
1.8.1 Menge bis 10 Liter-Eimer     20*    –      50   *Verwarnungsgeld möglich
1.8.2 Menge bis 1 Handwagen, Kofferraum     50*    –     100   *Verwarnungsgeld möglich
1.8.3 Menge bis 1 Lastwagenfuhre    100    –     400    
1.8.4 Menge darüber    400    –   2 000    
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG    
2.1 Einsammeln oder Befördern von Abfällen zur Beseitigung ohne Genehmigung  1 000    –  50 000   Verstoß gegen: § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
2.2 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage in einer Transportgenehmigung    200    –  20 000   Verstoß gegen: § 49 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG
3. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG:    
  gewerbsmäßige Vermittlung von Abfallverbringungen ohne Genehmigung  1 000    –  50 000   Verstoß gegen: § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG
4. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)    
4.1 Einsammeln oder Befördern von besondersüberwachungsbedürftigen Abfällen ohne Genehmigung (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 TgV)  5 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 1 Satz 1 TgV
4.2 Verstoß gegen die Einhaltung vollziehbarer Auflagen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 12 Nr. 2 TgV)  2 000    –  50 000   Verstoß gegen: § 8 Abs. 2 Satz 2 TgV
5. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Altölverordnung (AltölV)    
5.1 Verstoß gegen das Verbot der Aufarbeitung von Altölen, die schädliche Stoffe enthalten
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Nr. 1 AltölV)
 1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 2 Satz 2 AltölV
5.2 Nichtbeachtung der festgelegten Grenzwerte
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Nr. 2 AltölV)
 1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 3 Satz 1 AltölV
5.3 Nichtbeachtung der vorgeschriebenen getrennten Entsorgung (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Nr. 3 AltölV)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 1 Satz 1 AltölV
5.4 Verstoß gegen Vermischungsverbote
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Nr. 4 AltölV)
 1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 AltölV
5.5 Nichtbeachtung von Erklärungspflichten
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Nr. 5 AltölV)
   500    –   5 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 1 Satz 1 AltölV
5.6 Nichtvorlegen der Erklärung für die Zollstelle bei grenzüberschreitender Verbringung
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Nr. 6 AltölV)
   500    –   5 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 3 Satz 2 AltölV
5.7 Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Gebinde (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Nr. 7 AltölV)    500    –   5 000   Verstoß gegen: § 7 AltölV
5.8 Verstoß gegen die Pflicht, auf eine Annahmestelle hinzuweisen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Nr. 8 AltölV)    100    –     500   Verstoß gegen: § 8 Abs. 1 AltölV
6. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)    
6.1 Aufbringen von Klärschlamm ohne Bodenuntersuchung (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 1 AbfKlärV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV
6.2 Abgabe oder Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgeschriebenen Untersuchungen
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AbfKlärV)
   500    –  20 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 AbfKlärV
6.3 Aufbringen von Klärschlamm aus bestimmten Kleinkläranlagen ohne Analyse oder Nichtzuleitung der Ergebnisse an die zuständige Behörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 3 AbfKlärV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 8 Satz 2 oder 3 AbfKlärV
6.4 Abgabe oder Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgeschriebenen Untersuchungen
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 4 AbfKlärV)
   500    –  20 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 9 Satz 2 AbfKlärV
6.5 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 AbfKlärV)
   500    –  20 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 10 AbfKlärV
6.6 Verstoß gegen Aufbringungsbeschränkungen
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AbfKlärV)
   500    –  20 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, 2 Satz 1
Abs. 4 oder 5, Abs. 6
Satz 1 Halbsatz 1 oder
Abs. 7 bis 11 AbfKlärV
6.7 Verstoß gegen Anbauverbote oder gegen das Gebot der tiefwendendenBearbeitung
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 7 AbfKlärV)
   500    –  20 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV
6.8 Verstoß gegen die Pflicht zur Einarbeitung des Klärschlamms in den Boden (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 8 AbfKlärV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV
6.9 Verstoß gegen das Aufbringungsverbot auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bei bestimmten Schwermetallgehalten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 9 AbfKlärV)  1 000    –  40 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 12 AbfKlärV
6.10 Aufbringen von Klärschlammgemischen mit zu hoher Schadstofffracht (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 10 AbfKlärV)  1 000    –  40 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 13 Satz 2 AbfKlärV
6.11 Unzulässige Lagerung von Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 11AbfKlärV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 14 AbfKlärV
6.12 Überschreitung der Aufbringungsmenge (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 12 AbfKlärV)  1 000    –  20 000   Verstoß gegen: § 6 AbfKlärV
6.13 Verstoß gegen Nachweispflichten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Nr. 13, 14, 15 oder 16 AbfKlärV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 7 AbfKlärV
7. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung  – VerpackV)    
7.1 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für Transportverpackungen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 1 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 10, dieser auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4 VerpackV
7.2 Verstoß gegen die Pflicht, Umverpackungen zu entfernen oder Gelegenheit dazu und zur Rückgabe zu geben (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 2 VerpackV)    200    –  10 000   Verstoß gegen: § 5 Abs. 1 Satz 1 VerpackV
7.3 Nichtbeachtung von Hinweispflichten
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 3 VerpackV)
   100    –   2 000   Verstoß gegen: § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 7 VerpackV
7.4 Verstoß gegen die Pflicht zum Bereitstellen von Sammelgefäßen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 4 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 5 Abs. 3 Satz 1 VerpackV
7.5 Verstoß gegen Verwertungspflichten für Umverpackungen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 5 VerpackV)    500    –  50 000   Verstoß gegen: § 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV
7.6 Verstoß gegen die Rücknahme- und Verwertungspflicht für Verkaufsverpackungen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 6 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 VerpackV
7.7 Verstoß gegen Dokumentationspflichten
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 7 VerpackV)
   500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 oder 6 des Anhangs I, Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 auch in Verbindung mit Nr. 2 Abs. 2 des Anhangs I zur VerpackV
7.8 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für gebrauchte Verkaufsverpackungen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 8 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 1 Satz 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 VerpackV
7.9 Verstoß gegen Nachweispflichten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 9 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV
7.10 Verstoß gegen die Pflicht, die Erfassung sicherzustellen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 10 VerpackV)   500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 1 oder 2 des Anhangs I zur VerpackV
7.11 Verstoß gegen Kostenoffenlegungspflichten
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 11 VerpackV)
   500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 3 Nr. 3 des Anhangs I zur VerpackV
7.12 Verstoß gegen Nachweispflichten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 12 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 4 des Anhangs I zur VerpackV
7.13 Verstoß gegen Nachweispflichten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 13 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 3 des Anhangs I zur VerpackV
7.14 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 14 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV
7.15 Verstoß gegen Hinweispflichten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 15 VerpackV)    100    –    2 000   Verstoß gegen: § 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackV
7.16 Verstoß gegen die Verwertungspflicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 16 VerpackV)    500    –  50 000   Verstoß gegen: § 7 Abs. 2 VerpackV
7.17 Verstoß gegen Pfandpflichten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 13 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 VerpackV
7.18 Verstoß gegen das Verbot, schwermetallhaltige Verpackungen in Verkehr zu bringen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 18 VerpackV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 13 Abs. 1 VerpackV
7.19 Verstoß gegen das Verbot, andere Kennzeichen zu verwenden (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Nr. 19 VerpackV)    200    –   5 000   Verstoß gegen: § 14 Satz 2 VerpackV
8. Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung):    
  Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Stoff oder eine Zubereitung nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen Dritten sicherzustellen  5 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 8 Abs. 2 Satz 1 FCKWVO (Satz 2 beachten)
9. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)    
9.1 Verstoß gegen das Gebot, Lösemittel getrennt zu halten, oder gegen das Vermischungsverbot
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 1 HKWAbfV)
 1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 HKWAbfV
9.2 Verstoß gegen Rücknahmepflichten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 2 HKWAbfV)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 HKWAbfV
9.3 Verstoß gegen Erklärungspflichten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 3 HKWAbfV)    500    –   5 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 1 HKWAbfV
9.4 Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht
(§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 4 HKWAbfV)
   500    –   5 000   Verstoß gegen: § 5 HKWAbfV
10. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung – AltautoV)    
10.1 Überlassen eines Altautos oder einer Restkarosse einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 1 AltautoV)    200    – 100 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 AltautoV
10.2 Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 2 AltautoV)     50    –   5 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 2 Satz 1 AltautoV
10.3 Ausstellen eines Verwertungsnachweises durch einen anderen als den Betreiber eines anerkannten Verwertungsbetriebes (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 3 AltautoV)  5 000    –  50 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 2 Satz 3 AltautoV
10.4 Beauftragung eines anderen als einer anerkannten Annahmestelle zur Aushändigung des Verwertungsnachweises (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 4 AltautoV)  5 000    –  50 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 2 Satz 4 AltautoV
10.5 Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 AltautoV oder Überwachungszertifikat nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 5 AltautoV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 3 AltautoV
10.6 Erteilung einer Bescheinigung durch einen Nichtberechtigten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 Nr. 6 AltautoV)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 5 AltautoV
11. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung – BattV)    
11.1 Inverkehrbringen schadstoffhaltiger Batterien, ohne dass Rückgabemöglichkeit sichergestellt wird (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 1 BattV)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 3 BattV
11.2 Verstoß gegen Rücknahmepflicht für schadstoffhaltige oder sonstige Batterien (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 2 BattV) 10 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 15 Satz 1 BattV
11.3 Verstoß gegen Pflicht zur Verwertung oder ordnungsgemäßen Beseitigung zurückgenommener Batterien (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 3 BattV) 10 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 1 BattV
11.4 Rücknahme gebrauchter schadstoffhaltiger Batterien nicht durch Rücknahmesystem sichergestellt (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 4 BattV) 10 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 BattV
11.5 Verstoß gegen Rücknahme- oder Überlassungspflicht (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 5 BattV)    500    –  50 000   Verstoß gegen: § 5 Abs. 1 Satz 1oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Satz 1 BattV
11.6 Verstoß gegen Pfandpflichten für Starterbatterien (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 6 BattV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BattV
11.7 Verstoß gegen Anzeigepflicht bei Einrichtung eines eigenen oder Austritt aus einem gemeinsamen Rücknahmesystem (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 7 BattV)  1 000    –  10 000   Verstoß gegen: § 10 Abs. 2 BattV
11.8 Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht bei schadstoffhaltigen Batterien (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 8 BattV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 11 Abs. 1 Satz 1 BattV
11.9 Verstoß gegen Hinweispflicht bei der gewerbsmäßigen Abgabe schadstoffhaltiger Batterien an private Verbraucher (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 9 BattV)    100    –   1 000   Verstoß gegen: § 12 BattV
11.10 Verbotenes Inverkehrbringen von Batterien oder Geräten (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 10 BattV)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BattV
11.11 Verstoß gegen Informationspflicht beim Inverkehrbringen von Geräten der im Anhang 2 zur Batterieverordnung genannten Gerätegruppen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 11 BattV)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 14 Satz 2 BattV
11.12 Verstoß gegen die Pflicht, sonstige Batterien einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung zuzuführen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Nr. 12 BattV)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 15 Satz 2 BattV
12. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 der Verordnung über die Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV)    
12.1 Bioabfall wird nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Behandlung zugeführt (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 1 BioAbfV)    100    –   5 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV
12.2 Behandlung wird nicht oder nicht richtig durchgeführt (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BioAbfV)  1 000    –  20 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV
12.3 Untersuchungsergebnis wird nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 3 BioAbfV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 3 Abs. 8 Satz 2 oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV
12.4 Nicht ordnungsgemäßer Bioabfall oder Gemisch wird abgegeben oder aufgebracht (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 4 BioAbfV)  1 000    –  40 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV
12.5 Erforderliche Untersuchungen werden nicht durchgeführt (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 5 BioAbfV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 BioAbfV
12.6 Bioabfall oder Gemisch wird nicht ordnungsgemäß aufgebracht (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 BioAbfV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1, oder § 7 Abs. 1 BioAbfV
12.7 Bioabfall oder Gemisch wird ohne erforderliche Zustimmung aufgebracht (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 7 BioAbfV)  1 000    –    20 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV
12.8 Bioabfall oder Gemisch und Klärschlamm werden auf derselben Fläche ausgebracht (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 8 BioAbfV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 8 BioAbfV
12.9 Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische werden der zuständigen Behörde nicht angegeben (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 9 BioAbfV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 9 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV
12.10 Liste wird nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt oder nicht lange genug aufbewahrt (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 10 BioAbfV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BioAbfV
12.11 einer vollziehbaren Anordnung wird nicht nachgekommen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 11 BioAbfV)    500    –  20 000   Verstoß gegen: § 11 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV
12.12 Lieferschein wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, nicht lange genug aufbewahrt oder die Bezeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder nicht richtig in den Lieferschein eingetragen (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 13 Nr. 12 BioAbfV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 11 Abs. 2 Satz 1, 4 oder 5 BioAbfV
13. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung –  PflanzAbfV)   die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen haben Vorrang
13.1 Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen auf andere als in der Pflanzenabfallverordnung vorgesehene Art und Weise (§ 6 Nr. 1 PflanzAbfV)   Verstoß gegen: § 1 Abs. 2 PflanzAbfV (eventuell in Verbindung mit § 4 Abs. 1)
13.1.1 Menge bis 10 Liter-Eimer     20*    –      50   *Verwarnungsgeld möglich
13.1.2 Menge bis 1 Handwagen, Kofferraum     50*    –     100   *Verwarnungsgeld möglich
13.1.3 Menge bis 1 Lastwagenfuhre    100    –     400    
13.1.4 Menge darüber    400    –   2 000    
13.2 Verbrennung von Pflanzenabfällen entgegen den Maßgaben nach § 4 Abs. 2 PflanzAbfV (§ 6 Nr. 2 PflanzAbfV)   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 PflanzAbfV
13.2.1 Hervorrufen von Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft, insbesondere durch Rauch oder Funkenflug     50*    –     500   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 Nr. 1 PflanzAbfV;
*Verwarnungsgeld möglich
13.2.2 Verwendung von anderen Stoffen zum Anzünden oder zur Unterstützung des Feuers     20*    –     200   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 Nr. 2 PflanzAbfV;
*Verwarnungsgeld möglich
13.2.3 Verbrennung außerhalb der zugelassenen Zeiten     50*    –   1 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 Nr. 3 PflanzAbfV;
*Verwarnungsgeld möglich
13.2.4 Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände    100    –   3 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 2 Nr. 4 PflanzAbfV
13.3 Verbrennung ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung (§ 6 Nr. 3 PflanzAbfV)     50    –   2 000   Verstoß gegen: § 5 Abs. 1 PflanzAbfV
14. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 KrW-/AbfG    
14.1 Anzeige wird nicht erstattet (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG)    200    –  10 000   Verstoß gegen: § 25 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG
14.2 das Betreten eines Grundstücks oder die Ausführung von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen wird nicht geduldet
(§ 61 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG)
   100    –  10 000   Verstoß gegen: § 30 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
14.3 Auskunft wird nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt (§ 61 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG)    100    –  10 000 Verstoß gegen: § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG
14.4 das Betreten eines Grundstücks, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen wird nicht gestattet (§ 61 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG)    100    –  10 000 Verstoß gegen: § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 KrW-/AbfG
14.5 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen werden nicht zur Verfügung gestellt (§ 61 Abs. 2 Nr. 5 KrW-/AbfG)    100    –  10 000   Verstoß gegen: § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG
14.6 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung im Rahmen der Überwachung oder zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 61 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG)    200    –  10 000   Verstoß gegen: § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1, oder § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG
14.7 Nachweisbuch wird nicht geführt oder Belege werden nicht vorgelegt (§ 61 Abs. 2 Nr. 7 KrW-/AbfG)    200    –  10 000   Verstoß gegen: § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
14.8 Warntafel wird nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht (§ 61 Abs. 2 Nr. 8 KrW-/AbfG)     50    –     200   Verstoß gegen: § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG
14.9 Betriebsbeauftragter für Abfall wird nicht bestellt (§ 61 Abs. 2 Nr. 9 KrW-/AbfG)    500    –   5 000   Verstoß gegen: § 54 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Verordnung über Betriebsbeauftragte Abfall vom 16.10.1977 (BGBl. I S. 1913)
15. Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 10 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 33 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung  – NachwV)    
15.1 Erklärung wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllt (§ 33 Nr. 1 NachwV)    100    –     500   Verstoß gegen: § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1 NachwV
15.2 einer vollziehbaren Auflage wird nicht nachgekommen (§ 33 Nr. 2 Halbsatz 1 NachwV)    300    –   2 000   Verstoß gegen: § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1, oder § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1 NachwV
15.3 einer vollziehbaren Anordnung wird nicht nachgekommen (§ 33 Nr. 2 Halbsatz 2 NachwV)    500    –   5 000   Verstoß gegen: § 14 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 Satz 4 NachwV
15.4 Fristablauf wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt (§ 33 Nr. 3 NachwV)     50    –     500   Verstoß gegen: § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1 NachwV
15.5 Unterlage wird nicht oder nicht vollständig mitgeführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 33 Nr. 4 NachwV)    100    –     500   Verstoß gegen: § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1 NachwV
15.6 Anzeige wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 33 Nr. 5 NachwV)    200    –   1 000   Verstoß gegen: § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 26 Satz 2 NachwV
15.7 Mitteilung wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht (§ 33 Nr. 6 NachwV)    500    –   5 000   Verstoß gegen: § 13 Abs. 7 NachwV
15.8 Schein wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllt (§ 33 Nr. 7 NachwV)    100    –     500   Verstoß gegen: § 16, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1 NachwV
15.9 Nummer wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingetragen (§ 33 Nr. 8 NachwV)     50    –     300   Verstoß gegen: § 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1 NachwV
15.10 Nachweisbuch wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet oder geführt (§ 33 Nr. 9 NachwV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 NachwV
15.11 Nachweisbuch wird nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (§ 33 Nr. 10 NachwV)    500    –   5 000   Verstoß gegen: § 29 Satz 1 oder 2 NachwV
15.12 Speicherung wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen oder Angabe nicht für die vorgeschriebene Dauer gespeichert (§ 33 Nr. 11 NachwV)    500    –  10 000   Verstoß gegen: § 32 Abs. 1 Satz 2 NachwV
15.13 Angabe wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gespeichert (§ 33 Nr. 12 NachwV)    500    –   5 000   Verstoß gegen: § 32 Abs. 3 NachwV
16. Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz  – AbfVerbrG)    
16.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 AbfVerbrG in Verbindung mit der EG-Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrVO) und § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbfVerbrG    
16.1.2 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach der EG-Abfallverbringungsverordnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a Unterabs. 1 Satz 2, Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2, oder Art. 23 Abs. 2 Satz 3 EG-AbfVerbrVO
16.1.3 Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG)    500    – 100 000   Verstoß gegen: Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Art. 10, Art. 17 Abs. 4 oder 6 oder Art. 22 Abs. 1, Art. 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 8, oder Art. 20 Abs. 6, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO
16.1.4 Sendung wird nicht mit einer Kopie des Begleitscheins versehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AbfVerbrG)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5, Art. 10, Art. 17 Abs. 4 oder 6 oder Art. 22 Abs. 1, Art. 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 oder Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 EG-AbfVerbrVO
16.1.5 den Abfällen werden nicht die erforderlichen Angaben beigegeben (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 AbfVerbrG)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: Art. 11 Abs. 1 EG-AbfVerbrVO
16.1.6 der Zollstelle wird beglaubigte Kopie des Begleitscheins nicht vorgelegt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 AbfVerbrG)    500    – 100 000   Verstoß gegen: Art. 15 Abs. 8 Unterabs. 3, Art. 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 oder Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 EG-AbfVerbrVO
16.1.7 Abfälle werden trotz Vorliegens von Einwänden oder vor Ablauf der genannten Frist in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 AbfVerbrG)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 oder Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a, oder Art. 24 Abs. 6 EG-AbfVerbrVO
16.1.8 Abfälle werden in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 AbfVerbrG)    500    – 100 000   Verstoß gegen: Art. 14 Abs. 1 oder 2 Buchstabe a, Art. 16 Abs. 1 oder 3 Buchstabe a, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 EG-AbfVerbrVO
16.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)    
16.2.1 Begleitschein oder Angaben werden nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 AbfVerbrG)    500    – 100 000    Verstoß gegen: § 4 Abs. 5 AbfVerbrG
16.2.2 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 AbfVerbrG)    500    – 100 000   Verstoß gegen: § 6 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG
16.2.3 Warntafel wird nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 AbfVerbrG)    500    – 100 000   Verstoß gegen: § 10 AbfVerbrG
16.2.4 Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 AbfVerbrG)    500    – 100 000   Verstoß gegen: § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2 oder § 12 AbfVerbrG
17. Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz  – BBodSchG)    
17.1 Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG –   derzeit kein Tatbestand
17.2 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung, die sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG bezieht (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG)  5 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG
17.3 Verstoß gegen sonstige vollziehbare Anordnungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BBodSchG) zur    
17.3.1 Durchführung von Sanierungsuntersuchungen oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes  2 500    –  50 000   Verstoß gegen: § 13 Abs. 1 BBodSchG
17.3.2 Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen oder zur Einrichtung oder zum Betrieb von Messstellen  1 000    –  10 000   Verstoß gegen: § 15 Abs. 2 Satz 1 oder 4 BBodSchG
17.3.3 längerfristigen Aufbewahrung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen    500    –   5 000   Verstoß gegen: § 15 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG
17.4 Mitteilung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 BBodSchG)    100    –   1 000   Verstoß gegen: § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG
18. Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ( SächsABG)    
18.1 Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund von § 3 Abs. 2 SächsABG erlassene Satzung oder eine Satzung, die einen Anschluss- oder Benutzungszwang vorsieht, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsABG verweist (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsABG)     50    –  20 000   Verstoß gegen Satzung
18.2 Vornahme einer wertsteigernden oder die Errichtung einer geplanten öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerenden Veränderung auf einer Fläche innerhalb eines Planungsgebietes, für die eine Veränderungssperre gilt (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SächsABG)  1 000    – 100 000   Verstoß gegen: § 5 Abs. 2 SächsABG
18.3 Nichtbeseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SächsABG)    100    –  50 000   Verstoß gegen: § 6 SächsABG
18.4 Verstoß gegen Mitwirkungs- und Duldungspflichten (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SächsABG)    100    –  10 000   Verstoß gegen: § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsABG
18.5 Verstoß gegen Anzeige-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht bezüglich schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 SächsABG)    100    –  10 000   Verstoß: gegen § 10 Abs. 2 SächsABG
18.6 Verstoß gegen Anzeige-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht bezüglich geowissenschaftlicher Daten (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 SächsABG)     50    –   5 000   Verstoß gegen: § 11 Satz 2 SächsABG
18.7 Nichtbeachtung einer vollziehbaren Anordnung zur Durchführung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (§ 17 Abs. 1 Nr. 7 SächsABG)    200    –  10 000   Verstoß gegen: § 12 Abs. 2 SächsABG
18.8 Verstoß gegen eine aufgrund von § 9 oder § 13a SächsABG ergangene Rechtsverordnung, soweit für einen bestimmten Tatbestand auf § 17 Abs. 1 Nr. 8 SächsABG verwiesen wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 8 SächsABG) –   derzeit kein Tatbestand

II.   Sachbereich Immissionsschutz

Sachbereich Immissionsschutz
Nr.  Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen

1. Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bundes-Immissionsschutzgesetz  – BImSchG)    
1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1)  
  1. bei Betrieb ohne Genehmigung Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 325, 330, 330a StGB prüfen
  2. Nach § 20 Abs. 2 BlmSchG soll die Anlage stillgelegt beziehungsweise muss sie beseitigt werden.
  3. bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlage (Anlagenteile)
1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1, auch in Verbindung mit Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile)    
1.1.1.1 bis zu 100 000 DM,  1 000    –   5 000    
1.1.1.2 mehr als 100 000 DM bis 1 Mio. DM,  1 000    –  10 000    
1.1.1.3 mehr als 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM,  5 000    –  50 000    
1.1.1.4 mehr als 10 Mio. DM beträgt. 10 000    – 100 000    
1.1.2 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind  1 000    –  10 000    
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen 
(Anlagenteile)
   
1.1.3.1 bis zu 100 000 DM,    500    –   5 000    
1.1.3.2 mehr als 100 000 DM bis zu 1 Mio. DM,  1 000    –   7 000    
1.1.3.3 mehr als 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM,  1 000    –  10 000    
1.1.3.4 mehr als 10 Mio. DM beträgt.  5 000    –  50 000    
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)  
  1. bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach §§ 325, 330, 330a StGB prüfen
  2. Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die unterlassene, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch    
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden,    500    –   5 000    
1.2.1.2 kurzzeitig (bis zu einer Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden,  1 000    –  10 000    
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu einer Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können,  3 000    –  30 000    
1.2.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden, 10 000    –  50 000    
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können. 20 000    – 100 000    
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient,    
1.2.2.1 wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden,    500    –   5 000    
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelästigung eintritt,    500    –   8 000    
1.2.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden,  1 000    –  10 000    
1.2.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden,  2 000    –  20 000    
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden,  5 000    –  30 000    
1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden,  5 000    –  30 000    
1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 10 000    –  50 000    
1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. 20 000    – 100 000    
1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen    
1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und    
1.2.3.1.1 die Vermeidung der Abfälle,  1 000    –  20 000    
1.2.3.1.2 die Verwertung der Abfälle,  1 000    –  20 000    
1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, 10 000    –  50 000    
1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen,  1 000    –   5 000    
1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen,    500    –   5 000   Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 setzt Verordnung nach § 5 Abs. 2 voraus.
1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung    
1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können,  1 000    –   30 000    
1.2.3.3.2 vorhandene Abfälle verwertet  1 000    –  10 000    
1.2.3.3.3 oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,  5 000    –  20 000    
1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen,    500    –  10 000    
1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen,  1 000    –  10 000    
1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben.    300    –   3 000    
1.3 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG) sowie Änderung einer Anlage vor behördlicher Mitteilung oder Ablauf der Mitteilungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1a BImSchG)    
1.3.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht durch    
1.3.1.1 Unterlassung der Anzeige  1 000    –  10 000    
1.3.1.2 Abgabe einer unrichtigen Anzeige  1 000    –  10 000    
1.3.1.3 Abgabe einer unvollständigen Anzeige    500    –   5 000    
1.3.1.4 Verspätete Abgabe einer Anzeige    
1.3.2 Änderung von Anlagen, die in Spalte 1, auch in Verbindung mit Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen    
1.3.2.1 bis zu 100 000 DM  1 000    –   5 000    
1.3.2.2 über 100 000 DM bis 1 Mio. DM,  1 000    –  10 000    
1.3.2.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM,  5 000    –  50 000    
1.3.2.4 über 10 Mio. DM erfordert hat. 10 000    – 100 000    
1.4 wesentliche Änderung einer Anlage ohne Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG)   siehe Nummer 1.1
1.4.1 wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1, auch in Verbindung mit Spalte 2 des Anhanges zur 4. BlmSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen    
1.4.1.1 bis zu 100 000 DM,  1 000    –   5 000    
1.4.1.2 über 100 000 DM bis 1 Mio. DM,  1 000    –  10 000    
1.4.1.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM,  5 000    –  50 000    
1.4.1.4 über 10 Mio. DM erfordert hat. 10 000    – 100 000    
1.4.2 Änderung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen    
1.4.2.1 bis zu 100 000 DM,    500    –   5 000    
1.4.2.2 über 100 000 DM bis 1 Mio. DM,  1 000    –   7 000    
1.4.2.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM,  1 000    –  10 000    
1.4.2.4 über 10 Mio. DM erfordert hat.  5 000    –  50 000    
1.5 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   siehe Nummer 1.2
1.5.1 Verstoß gegen eine Anordnung die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes –    
1.5.1.1 kurzzeitig (bis eine Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können beziehungsweise bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen,  1 000    –  10 000    
1.5.1.2 kurzzeitig (bis zu einer Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können beziehungsweise bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerte liegen,  2 000    –  20 000    
1.5.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können beziehungsweise bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen,  5 000    –  30 000    
1.5.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können beziehungsweise bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 10 000    –  50 000    
1.5.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergeben den Pflichten dient.    500    –  20 000    
1.5.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 – BImSchG ergebenden Pflichten dient und    
1.5.3.1 die Vermeidung der Abfälle,  1 000    –  20 000    
1.5.3.2 die Verwertung der Abfälle,  1 000    –  20 000    
1.5.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, 10 000    –  50 000    
1.5.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft.  1 000    –   5 000    
1.5.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient.    500    –   5 000   siehe Nummer 1.2.3.2
1.5.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung    
1.5.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können,  1 000    –  30 000    
1.5.5.2 vorhandene Abfälle    
1.5.5.2.1 verwertet oder  1 000    –  10 000    
1.5.5.2.2 ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.  5 000    –  20 000    
1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen    
1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26 Abs. 1, § 28 Satz 1 BlmSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   siehe Nummer 1.2
Bemerkung 2
1.6.1.1 Nichterteilung des Auftrages  1 000    –  10 000    
1.6.1.2 verspätete Erteilung des Auftrages    500    –   5 000    
1.6.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen    500    –   5 000    
1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG)   siehe Nummer 1.2
Bemerkung 2
1.6.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung    500    –   5 000    
1.6.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung    500    –   5 000    
1.6.2.3 verspätete Abgabe der Emissionserklärung    200    –   2 000    
1.6.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   siehe Nummer 1.2
1.6.3.1 Nichtausführung der Anordnung  5 000    –  50 000    
1.6.3.2 unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung  1 000    –  20 000    
1.6.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG)    500    –   5 000    
1.7 Überwachung    
1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)    500    –   5 000  
  1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.
  2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen
1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)    
1.7.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter    
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann,    500    –   2 000    
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann.    100    –     500    
1.7.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte    200    –   1 000    
1.7.2.3 verspätete Auskunftserteilung    100    –     500    
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)    
1.7.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen    200    –   1 000    
1.7.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln    100    –     500    
1.7.3.3 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG)    500    –   5 000    
1.8 Anzeigen    
1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG)    
1.8.1.1 Unterlassen der Anzeige    500    –   5 000    
1.8.1.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige    200    –   1 000    
1.8.1.3 verspätete Anzeige    500    –   1 000    
1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG)    
1.8.2.1 Unterlassen der Vorlage    200    –   1 000    
1.8.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen    200    –   1 000    
1.8.2.3 verspätete Vorlage von Unterlagen    100    –     500    
2. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen    
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die unterlassene, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm,    
2.1.1.1 wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten,    300    –   3 000    
2.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten,  1 000    –  30 000    
2.1.1.3 wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können.  3 000    –  50 000   bei grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 und 4, § 330a, StGB prüfen
2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen,    
2.1.2.1 wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind.    300    –   3 000    
2.1.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen,  1 000    –  30 000    
2.1.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können.  3 000    –  50 000   siehe Nummer 2.1.1.3
2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG),    
2.2.1 wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen,    300    –   3 000    
2.2.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen,  1 000    –  30 000    
2.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können.  3 000    –  50 000   siehe Nummer 2.1.1.3
2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Meßanordnung nach § 26 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 BImSchG
(Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)
  siehe Nummer 2.1 und 2.1.2.3
2.3.1 Nichterteilung des Auftrags nach § 26    500    –   5 000    
2.3.2 verspätete Erteilung des Auftrages    300    –   3 000    
2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2    300    –   3 000    
2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2    500    –   5 000    
2.3.5 unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung    300    –   3 000    
2.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3)    300    –   2 000    
2.5 Überwachung    
2.5.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)    300    –   3 000  
  1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.
  2. § 113 StGB prüfen
2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BIrnSchG)    
2.5.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter    
2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann,    200    –   1 000    
2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann.    100    –     300    
2.5.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte    100    –     500    
2.5.2.3 verspätete Auskunftserteilung    100    –     300    
2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1  oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BlmSchG)    
2.5.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen    200    –     500    
2.5.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln    100    –     300    
2.5.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG)    500    –   5 000    
2.6 Betrieb eines Fahrzeuges unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)    100    –     500    
3. Benzinbleigesetz    
3.1 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen    
3.1.1 nach DIN EN 228, Ausgabe Mai 93 mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als 0,015 Gramm je Liter (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Benzinbleigesetz) – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen –   Einziehung gemäß §§ 22 ff. OWiG möglich
3.1.1.1 bei Mengen bis zu 1 000 m³  1 000    –  10 000    
3.1.1.2 bei Mengen über 1 000 m³  5 000    –  50 000    
3.1.2 nach DIN 51 600, Ausgabe Januar 1988, mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als 0,17 Gramm je Liter (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Benzinbleigesetz) – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen –    
3.1.2.1 bei Mengen bis zu 1 000 m³    500    –   5 000    
3.1.2.2 bei Mengen über 1 000 m³  2 000    –  20 000    
3.2 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die an Stelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Benzinbleigesetzes)   Einziehung gemäß §§ 22 ff. OWiG möglich
3.2.1 bei Mengen bis zu 1 000 m³    500    –   5 000    
3.2.2 bei Mengen über 1 000 m³  5 000    –  50 000    
3.3 Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Benzinbleigesetzes)    
3.3.1 Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten    500    –   5 000    
3.3.2 nicht richtige Kenntlichmachung der Mindestqualität oder nicht richtige Unterrichtung des Kennnzeichnungspflichtigen    500    –   5 000    
3.4 Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Benzinbleigesetzes)    
3.4.1 Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers    200    –   1 000    
3.4.2 Nichterteilung einer Auskunft    300    –   1 000    
3.4.3 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft    200    –   1 000    
3.4.4 Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder der Entnahme von Stichproben  1 000    –  10 000  
  1. Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes
  2. § 113 StGB prüfen
3.4.5 Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen    200    –   2 000    
4. Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV –    
4.1 Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   2 000  
  1. Tateinheit mit Nummer 4.3 möglich
  2. bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen
4.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   3 000   siehe Nummer 4.1
Bemerkung Nr. 2
4.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 22, §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   2 000  
  1. Tateinheit mit Nummer 4.1 möglich
  2. siehe Nummer 4.1
    Bemerkung Nr. 2
4.4 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   5 000  
  1. Tateinheit mit Nummer 4.2 möglich
  2. siehe Nummer 4.1
    Bemerkung Nr. 2
4.5 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 8 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG), wenn   siehe Nummer 4.1
Bemerkung Nr. 2
4.5.1 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind,    100    –   1 000   Tateinheit mit Nummer 4.5.3 möglich
4.5.2 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind,    200    –   2 000   siehe Nummer 4.5.1
4.5.3 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden.    100    –   1 000   Tateinheit mit Nummer 4.5.1 beziehungsweise 4.5.2 möglich
4.6 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 9 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG), wenn   siehe Nummer 4.1 
Bemerkung Nr. 2
4.6.1 die maßgebende Rußzahl überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind,    200    –   2 000   Tateinheit mit Nummer 4.6.2 möglich
4.6.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden.    100    –   1 000   Tateinheit mit Nummer 4.6.1 möglich
4.7 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 10 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
   100    –   1 000   siehe Nummer 4.1
Bemerkung Nr. 2
4.8 Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht holzbe- oder -verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4, § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   1 000   siehe Nummer 4.1
Bemerkung Nr. 2
4.9 Verweigerung einer Meßöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5, § 12 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    100    –   1 000   Tateinheit mit Nummer 4.10 möglich
4.10 Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 – in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)   Tateinheit mit Nummer 4.10 möglich
4.10.1 im ersten Falle    100    –   1 000    
4.10.2 im Wiederholungsfalle    200    –   2 000    
5. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV –    
5.1 Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)  1 000    –  10 000    
5.2 Errichtung oder Betrieb    
5.2.1 einer Oberflächenbehandlungsanlage entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 4, § 3 Abs. 3 oder 4 oder § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –  10 000    
5.2.2 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entgegen § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   2 000    
5.2.3 einer Chemischreinigungsanlage einschließlich Selbstbedienungsmaschinen ohne Anwesenheit von sachkundigem Bedienungspersonal entgegen § 4 Abs. 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    100    –   1 000    
5.2.4 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage entgegen § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   5 000    
5.2.5 einer Extraktionsanlage entgegen den Vorschriften nach § 5 Satz 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 d in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   5 000    
5.3 keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)  1 000    –  10 000    
5.4 Nichteinhaltung der zulässigen Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   5 000    
5.5 keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   3 000    
5.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
5.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3    100    –   1 000    
5.6.2 kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3    200    –   2 000    
5.6.3 vorschriftwidriges Lüften eines Betriebsraumes entgegen § 4 Abs. 4    200    –   2 000    
5.6.4 vorschriftswidriger Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Abs. 5    500    –   5 000    
5.7 Zuwiderhandlungen gegen die Sicherstellung von Überschreitungen der Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen entgegen § 6 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
5.7.1 Unterlassen von Maßnahmen    500    –   5 000    
5.7.2 nicht rechtzeitiges Treffen von Maßnahmen    300    –   3 000    
5.8 Nichteinrichtung einer Meßöffnung entgegen § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   2 000    
5.9 Zuwiderhandlung gegen die Eigenüberwachungspflichten nach § 11 (Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 bis 13 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
5.9.1 keine Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1    300    –   3 000    
5.9.2 nicht vollständige Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2    200    –   2 000    
5.9.3 keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4    300    –   3 000    
5.9.4 keine oder nicht rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders oder kein schriftliches Festhalten des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Abs. 2    200    –   2 000    
5.10 Zuwiderhandlungen gegen die Überwachungspflichten nach § 12 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bis 16 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
5.10.1 keine Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1    300    –   3 000    
5.10.2 nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1    200    –   2 000    
5.10.3 keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung entgegen § 12 Abs. 4    200    –   2 000    
5.10.4 Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 Satz 2    300    –   3 000    
5.10.5 nicht rechtzeitige Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 Satz 2    200    –   2 000    
5.10.6 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 12 Abs. 7 Satz 2    100    –   1 500    
5.11 Zuwiderhandlungen gegen § 13 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 bis 19 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
5.11.1 keine Befüllung oder Entnahme einer Anlage entgegen § 13 Abs. 1    500    –   5 000    
5.11.2 vorschriftswidrige Entnahme von Rückständen entgegen § 13 Abs. 2    300    –   3 000    
5.11.3 keine Lagerung, kein Transport oder Handhabung von Stoffen oder Rückständen in geschlossen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3    300    –   3 000    
5.12 vorschriftswidrige Ableitung der abgesaugten Abgase entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   5 000    
5.13 Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entgegen § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)  1 000    –  10 000    
5.14 keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   3 000    
6. Verordnung über Schwefeigehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff – 3. BImSchV –    
6.1 Überlassen von leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff mit einem höheren als dem zulässigen Schwefelgehalt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 der 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen –    
6.1.1 bei Überschreitung des zulässigen Gehalts bis zu 20 % und Mengen bis zu 1 000 m³  1 000    –  10 000   Bestimmungstoleranz nach DIN 51409, 51450 und 51768 (0,04 von Hand des Gewichts zugunsten des Überlassers abziehen)
6.1.2 bei Überschreitung über 20 % und Mengen bis zu 1 000 m³  3 000    –  30 000   siehe oben
6.1.3 bei Überschreitung bis zu 20 % und Mengen über 1 000 m³  5 000    –  50 000   siehe oben
6.1.4 bei Überschreitung über 20 % und Mengen über 1 000 m³ 10 000    – 100 000   siehe oben
6.2 Zuwiderhandlung gegen Pflichten nach § 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 und 3 der 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
6.2.1 keine Führung der Tankbelegbücher    200    –   1 000    
6.2.2 nicht ordnungsgemäße Führung der Tankbelegbücher    200    –     500    
6.2.3 Nichtvorlage der Tankbelegbücher    200    –     500    
6.2.4 keine, nicht vollständige, nicht fristgemäße Vorlage der Erklärung nach § 5 Abs. 2    200    –     500    
6.3 Zuwiderhandlungen gegen § 6 der 3. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 4 bis 7 der 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
6.3.1 keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach § 6 Abs. 1    200    –   1 000      
6.3.2 keine Mitführung der Erklärung nach § 6 Abs. 1 bis zum ersten Bestimmungsort    200    –     500    
6.3.3 keine, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Meldung der Sendung nach § 6 Abs. 2    200    –   1 000    
6.3.4 keine Verfügbarkeit der zollamtlich bescheinigten Erklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 1    200    –     500    
6.3.5 keine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 Satz 2    200    –     400  
7. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub  – 7. BImSchV –    
7.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne des § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, § 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)  1 000    –  10 000  
7.2 nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   5 000    
7.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, § 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   1 000    
7.4 nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   1 000    
7.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3, §§ 4, 8 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
7.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall    500    –   1 000    
7.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen  1 000    –   5 000    
8. Verordnung über Rasenmäherlärm
– 8. BImSchV –
   
8.1 Inverkehrbringen oder Einführen von Rasenmähern – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen –    
8.1.1 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   1 000   pro Rasemnähertyp

8.1.2

bei Überschreitung des zulässigen Schalleistungspegels (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG)    
bis zu 3 dB(A)    500    –   3 000   pro Rasenmähertyp
über 3 dB(A)  2 000    –  20 000   pro Rasenmähertyp
8.2 Betrieb eines Rasenmähers entgegen § 6 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.2.1 in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr    200    –  1 000*   * Verwarnungsgeld möglich
8.2.2 an Sonn- und Feiertagen    200    –  1 000*   * Verwarnungsgeld möglich
8.2.3 an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr    100    –    500*   * Verwarnungsgeld möglich
8.3 Inverkehrbringen oder Einführen von Rasenmähern – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen –    

8.3.1

bei Überschreitung des zulässigen Schalldruckpegels am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes)    
bis zu 3 dB(A)    800    –   3 000   pro Rasenmähertyp
über 3 dB(A)  3 000    –  20 000   pro Rasenmähertyp
8.3.2 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes)    500    –   2 000   pro Rasenmähertyp
9. Störfall-Verordnung  – 12. BImSchV –    
9.1 Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1b Halbsatz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)  
9.1.1 Nichterstellen oder nicht Erstellenlassen von Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1b Halbsatz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)  1 000    –  10 000    
9.1.2 keine Aufbewahrung, nach § 6 Abs. 2 Satz 2  1 000    –   5 000    
9.2 Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1b Halbsatz 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.2.1 Nichterstellen des Verzeichnisses oder nicht Bereithalten der vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1  1 000    –  10 000    
9.2.2 keine wöchentliche Fortschreibung des Verzeichnisses nach § 6 Abs. 3 Satz 2  1 000    –   5 000    
9.2.3 keine gesicherte und kurzfristig verfügbare Aufbewahrung des Verzeichnisses nach § 6 Abs. 3 Satz 3  1 000    –   5 000    
9.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Sicherheitsanalyse nach §§ 7, 8 und 9 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.3.1 Nichtanfertigen nach § 7 10 000    – 100 000    
9.3.2 Nichtanpassen nach § 8  5 000    – 100 000    
9.3.3 kein gesichertes Bereithalten nach § 9 Satz 1  1 000    –  10 000    
9.3.4 keine Hinterlegung nach § 9 Satz 1  1 000    –  10 000    
9.3.5 keine Ergänzung nach § 9 Satz 2  5 000    – 100 000    
9.4 Zuwiderhandlungen gegen Meldepflichten nach § 11 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.4.1 Unterlassen der oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 11 Abs. 1  1 000    – 100 000    
9.4.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bestätigung nach § 11 Abs. 2 und 3  1 000    –  10 000    
9.4.3 keine oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung der Bestätigung nach § 11 Abs. 2 und 3  1 000    –  10 000    
9.5 keine oder nicht vorschriftsmäßige Öffentlichkeitsinformation  5 000    –  50 000    
9.6 Unterlassen einer oder Erstattung einer nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)  1 000    –  50 000    
9.7 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1a in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.7.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach    
9.7.1.1 § 5 Abs. 1 Nr. 3,  1 000    –  10 000    
9.7.1.2 § 5 Abs. 1 Nr. 4,  1 000    –  10 000    
9.7.1.3 § 5 Abs. 2 dient. 1 000    –   5 000    
9.7.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auferlegten Pflichten nach    
9.7.2.1 § 6 Abs. 1 Nr. 5,  1 000    –  10 000    
9.7.2.2 § 6 Abs. 2 dient,    
9.7.2.2.1 nicht Erstellen oder nicht Erstellenlassen von Unterlagen nach Satz 1,  1 000    –  10 000    
9.7.2.2.2 keine Aufbewahrung nach Satz 2.  1 000    –   5 000    
9.7.3 Verstoß gegen eine Verordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall auferlegten Pflichten nach den Vorschriften über die Sicherheitsanalyse nach §§ 7, 8 und 9 dient,    
9.7.3.1 Nichtanfertigen nach § 7, 10 000    – 100 000    
9.7.3.2 Nichtanpassen nach § 8,  5 000    – 100 000    
9.7.3.3 kein gesichertes Bereithalten nach § 9 Satz 1,  1 000    –  10 000    
9.7.3.4 keine Hinterlegung nach § 9 Satz 1,  1 000    –  10 000    
9.7.3.5 keine Ergänzung nach § 9 Satz 2.  5 000    – 100 000    
10. Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV –    
10.1 Veräußern von Kraftstoff    
10.1.1 Veräußern von Kraftstoff, der nicht DIN EN 228 (Ausgabe Mai 93), Dieselkraftstoff, der nicht DIN EN 590 (Ausgabe Mai 93) und Flüssigkraftstoff, der nicht DIN EN 589 (Ausgabe Mai 93) entspricht (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 1)    
10.1.1.1 bei Mengen bis 1 000 m³    500    –   5 000    
10.1.1.2 bei Mengen über 1 000 m³  2 000    –  20 000    
10.1.2 Veräußern von Kraftstoff, der nicht DIN 51 600 (Ausgabe Januar 83) entspricht (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 1)    
10.1.2.1 bei Mengen bis 1 000 m³    500    –   5 000    
10.1.2.2 bei Mengen über 1 000 m³  2 000    –  20 000    
10.2 Abgabe von verbleitem Ottokraftstoff aus Zapfventilen, deren Auslaufrohr an der Mündung einen äußeren Durchmesser von weniger als 23,6 mm hat (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 2)    500    –   5 000    
10.3 Nichtkennzeichnung oder nicht richtige Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 3)    500    –   5 000    
10.4 Nicht richtige Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen (Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 4)    500    –   5 000    
11. Verordnung über Großfeuerungsanlagen
– 13. BImSchV –
   
11.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte   bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung oder Auflage Straftat nach § 325 StGB, darüber hinaus nach § § 330,330a StGB prüfen
11.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung    
11.1.1.1 bis zu 50 vom Hundert der Werte    200    –     800    
11.1.1.2 bis zu 100 vom Hundert der Werte    500    –   1 500    
11.1.1.3 über 100 vom Hundert der Werte  1 000    –   2 500   je Tag der Überschreitung
11.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung    
11.1.2.1 bis zu 50 vom Hundert der Werte    500    –   1 000    
11.1.2.2 bis zu 100 vom Hundert der Werte    800    –   2 000    
11.1.2.3 über 100 vom Hundert der Werte  1 000    –   5 000   je Tag der Überschreitung
11.1.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung    
11.1.3.1 bis zu 50 vom Hundert der Werte    800    –   4 000    
11.1.3.2 bis zu 100 vom Hundert der Werte  1 000    –   7 000    
11.1.3.3 über 100 vom Hundert der Werte  2 000    –  10 000   je Tag der Überschreitung
11.1.4 Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 bei Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch,    
11.1.4.1 95 bis weniger als 97 vom Hundert der Werte    300    –     800    
11.1.4.2 90 bis weniger als 95 vom Hundert der Werte    500    –   1 500    
11.1.4.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte  1 500    –   3 000   je Kalenderjahr
11.1.5 Einhaltung der Halbstundenmittetwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 bei Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch    
11.1.5.1 95 bis weniger als 97 vom Hundert der Werte    500    –   1 000    
11.1.5.2 90 bis weniger als 95 vom Hundert der Werte    800    –   2 000    
11.1.5.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte  2 000    –   5 000   je Kalenderjahr
11.1.6 Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 bei Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch    
11.1.6.1 95 bis weniger als 97 vom Hundert der Werte  2 000    –  10 000    
11.1.6.2 90 bis weniger als 95 vom Hundert der Werte  5 000    –  50 000    
11.1.6.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte 10 000    – 100 000   je Kalenderjahr
11.1.7 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung    
11.1.7.1 bis zu 50 vom Hundert der Werte    200    –     350    
11.1.7.2 bis zu 100 vom Hundert der Werte    300    –     500    
11.1.7.3 über 100 vom Hundert der Werte    500    –   1 000   je Halbstundenmittelwert
11.1.8 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung    
11.1.8.1 bis zu 50 vom Hundert der Werte    300    –     800    
11.1.8.2 bis zu 100 vom Hundert der Werte    500    –   1 500    
11.1.8.3 über 100 vom Hundert der Werte    800    –   2 500   je Halbstundenmittelwert
11.1.9 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung    
11.1.9.1 bis zu 50 vom Hundert der Werte    300    –   2 500    
11.1.9.2 bis zu 100 vom Hundert der Werte    500    –   5 000    
11.1.9.3 über 100 vom Hundert der Werte    800    –   5 000   je Halbstundenmittelwert
11.2 Überschreitung des Schwefelemissionsgrades (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)   Bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung oder Auflage Straftat nach § 325 StGB, darüber hinaus nach §§ 330, 330a StGB prüfen.
11.2.1 bis zu 2 vom Hundert der Werte    500    –   2 000    
11.2.2 bis zu 5 vom Hundert der Werte    700    –   3 000    
11.2.3 über 5 vom Hundert der Werte  1 000    –   5 000   je Tag
11.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Anzeige des Ausfalls einer Abgaseinrichtung (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
11.3.1 Unterlassen der Anzeige  1 000    –   3 000    
11.3.2 nicht rechtzeitige Anzeige    500    –   2 000    
11.4 Zuwiderhandlungen gegen Ermittlungspflichten nach § 22 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
11.4.1 Unterlassen der Ermittlungen 10 000    – 100 000    
11.4.2 nicht rechtzeitige Ermittlungen  5 000    –  50 000    
11.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Führung und Aufbewahrung des Nachweises nach § 22 Abs. 3 Satz 2 und 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)  5 000    –  50 000    
11.6 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erstellung und Vorlage von Meßberichten nach § 24 Abs. 1 und 2 oder § 27 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
11.6.1 Unterlassen der ErstelIung  1 000    –  10 000    
11.6.2 Unterlassen der rechtzeitigen Vorlage  1 000    –   5 000    
11.7 Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Ausrüstung von Feuerungsanlagen rnit Meßeinrichtungen nach § 25 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
11.7.1 Unterlassen der Ausrüstung 10 000    – 100 000    
11.7.2 Unterlassen der rechtzeitigen Ausrüstung  5 000    –  50 000    
11.8 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Aufzeichnung und Auswertung von Messungen und deren Aufbewahren nach § 26 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
11.8.1 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Aufzeichnung  5 000    –  50 000    
11.8.2 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Auswertung  1 000    –   5 000    
11.8.3 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Aufbewahrung  5 000    –  50 000    
11.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Funktionsprüfung nach § 28 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
11.9.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 28 Abs. 1 oder 2  5 000    –  50 000    
11.9.2 Unterlassen der Funktionsprüfung nach § 28 Abs. 1    500    –   5 000    
11.9.3 nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 28 Abs. 2    500    –   5 000    
11.9.4 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 28 Abs. 3    300    –   3 000    
11.9.5 nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 28 Abs. 3    200    –     500    
11.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ableitbedingungen nach § 29 (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
11.10.1 zu geringe Höhe des Schornsteins je 10 % Unterschied zur erforderlichen Höhe 10 000    – 100 000    
11.10.2 zu geringe Temperatur je 2 Grad Unterschied zur vorgeschriebenen Temperatur 700   je 24 Stunden Unterschreitung
12. Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV –    
12.1 Inverkehrbringen von Baumaschinen – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen –    
12.1.1 bei Überschreitung des zulässigen Schalleistungspegels (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):    
  bis zu 3 dB(A)    500    –   5 000   pro Maschinentyp
  über 3 dB(A) bis 10 dB(A)  2 000    –  20 000   pro Maschinentyp
  über 10 dB(A)  5 000    –  50 000   pro Maschinentyp
12.1.2 bei Fehlen einer EWG-Baumusterprüfbescheinigung (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)  1 000    –  10 000   pro Maschinentyp
12.1.3 bei Fehlen einer EWG-Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   1 000   pro Maschinentyp
12.2 Inverkehrbringen von Baumaschinen – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen –    
12.2.1 bei Überschreitung des zulässigen Schalldruckpegels am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes)    
  bis zu 3 dB(A)    800    –   2 000   pro Maschinentyp
  über 3 dB(A)  2 000    –   3 000   pro Maschinentyp
12.2.2 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes)    500    –   2 000   pro Maschinentyp
13. Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle – 17. BImSchV –    
13.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1a in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.1.1 Nichteinhaltung der Mindesttemperatur    500    –   5 000    
13.1.2 Nichteinhaltung der Verweilzeit    500    –   5 000    
13.1.3 Nichteinhaltung des Mindestvolumengehalts an Sauerstoff    500    –   3 000    
13.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Zusatzbrennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1b in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.2.1 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl EL oder Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur  1 000    –  10 000    
13.2.2 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen, bis sich keine Ersatzstoffe mehr im Feuerraum befinden    500    –   5 000    
13.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1c in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.3.1 Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist    500    –   5 000    
13.3.2 Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrechterhalten werden kann  1 000    –  10 000    
13.3.3 keine Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann  1 000    –  20 000    
13.4 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. d in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.4.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3    
13.4.1.1 bis zu 50 vom Hundert    200    –     500    
13.4.1.2 bis zu 100 vom Hundert    300    –     700    
13.4.1.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 500   je Tag der Überschreitung
13.4.2 Überschreitung der Stundenmittelwerte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3    
13.4.2.1 bis zu 50 vom Hundert    200    –     500    
13.4.2.2 bis zu 100 vom Hundert    300    –     700    
13.4.2.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 500   je Stundenmittelwert
13.4.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3    
13.4.3.1 bis zu 50 vom Hundert    300    –     800    
13.4.3.2 bis zu 100 vom Hundert    500    –   1 500    
13.4.3.3 über 100 vom Hundert  1 000    –   5 000   je Tag der Überschreitung
13.4.4 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3    
13.4.4.1 bis zu 50 vom Hundert    200    –     500    
13.4.4.2 bis zu 100 vom Hundert    300    –     700    
13.4.4.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 500   je Halbstundenmittelwert
13.4.5 Überschreitung der Mittelwerte (die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3    
13.4.5.1 bis zu 50 vom Hundert    100    –     250    
13.4.5.2 bis zu 100 vom Hundert    200    –     500    
13.4.5.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 000   je Mittelwert
13.4.6 Überschreitung der Mittelwerte (die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4    
13.4.6.1 bis zu 50 vom Hundert    100    –     250    
13.4.6.2 bis zu 100 vom Hundert    200    –     500    
13.4.6.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 000   je Mittelwert
13.4.7 Überschreitung der Emissionszahl nach § 17 Abs. 4 Satz 3    
13.4.7.1 bis zu 50 vom Hundert    200    –     500    
13.4.7.2 bis zu 100 vom Hundert    300    –     700    
13.4.7.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 500   je Tag der Überschreitung
13.5 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)    
13.5.1 keine kontinuierliche Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1  5 000    –  50 000    
13.5.2 keine Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1  1 000    –   3 000    
13.5.3 keine Auswertung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1  1 000    –   5 000    
13.5.4 keine Auswertung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3  1 000    –   5 000    
13.6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Reststoffen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.6.1 keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Reststoffe  5 000    –  50 000    
13.6.2 keine Beförderung der Reststoffe nach § 7 Abs. 4 in geschlossenen Behältnissen  2 000    –  20 000    
13.6.3 keine Zwischenlagerung nach § 7 Abs. 4  2 000    –  20 000    
13.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.7.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1  5 000    –  50 000    
13.7.2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1    500    –   5 000    
13.7.3 nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1    500    –   5 000    
13.7.4 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2    300    –   3 000    
13.7.5 nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2    200    –     500    
13.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Meßberichten und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 14 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.8.1 Unterlassen der Erstellung  1 000    –  10 000    
13.8.2 Unterlassen der rechtzeitigen Erstellung  1 000    –   5 000    
13.8.3 Unterlassen der Aufbewahrung  1 000    –  10 000    
13.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Oberprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.9.1 keine Überprüfung der Verbrennungsbedingungen    500    –   5 000    
13.9.2 nicht rechtzeitige Überprüfung der Verbrennungsbedingungen    500    –   5 000    
13.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.10.1 keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1  1 000    –  10 000    
13.10.2 keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1    500    –   5 000    
13.10.3 nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2  1 000    –  10 000    
13.11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage eines Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.11.1 Unterlassen der Vorlage des Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6    300    –   3 000    
13.11.2 nicht rechtzeitige Vorlage des Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6    200    –     500    
13.12 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
13.12.1 keine Unterrichtung  1 000    –   5 000    
13.12.2 nicht richtige Unterrichtung  1 000    –   5 000    
13.12.3 nicht vollständige Unterrichtung    500    –   3 000    
13.12.4 nicht rechtzeitige Unterrichtung  1 000    –   3 000    
14. Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz – 19. BImSchV –    
14.1 Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen – (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
14.1.1 bei Mengen bis zu 1 000 m³  2 000    –  20 000    
14.1.2 bei Mengen über 1 000 m³ 10 000    – 100 000    
14.2 Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen – (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 2, § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
14.2.1 bei Mengen bis zu 10 m³  2 000    –  20 000    
14.2.2 bei Mengen über 10 m³ 10 000    – 100 000    
15. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV –    
15.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung oder den Betrieb von Lagertanks, Anlagen, Abgasreinigungseinrichtungen oder Tanklägern nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
15.1.1 Errichtung oder Betrieb eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1    500    –   5 000    
15.1.2 Errichtung einer Anlage für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen entgegen § 4 Abs. 1  1 000    –  10 000    
15.1.3 Betrieb einer Anlage für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen entgegen § 4 Abs. 1  5 000    –  50 000    
15.1.4 Errichtung einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2  1 000    –  10 000    
15.1.5 Betrieb einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2  2 000    –  20 000    
15.1.6 Errichtung oder Betrieb eines Tanklagers mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen entgegen § 4 Abs. 4  1 000    –  10 000    
15.1.7 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5  1 000    –  10 000    
15.2 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Ausstattung oder den Betrieb von Schwimmdachtanks und Festdachtanks nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
15.2.1 Ausstattung eines Schwimmdachtanks entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1  1 000    –  10 000    
15.2.2 Betrieb eines Schwimmdachtanks entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1  5 000    –  50 000    
15.2.3 Ausstattung eines Festdachtanks entgegen § 3 Abs. 3  1 000    –  10 000    
15.2.4 Betrieb eines Festdachtanks entgegen § 3 Abs. 3  5 000    –  50 000    
15.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zur Errichtung oder den Betrieb von Lagertanks nach § 3 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
15.3.1 Errichtung eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4  2 000    –  20 000    
15.3.2 Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4  5 000    – 100 000    
15.4 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Lagertanks, Anlagen, Abgasreinigungseinrichtungen oder Tanklagern nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
15.4.1 Errichtung oder Betrieb eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1    300    –   3 000    
15.4.2 Errichtung einer Anlage für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen entgegen § 4 Abs. 1    500    –  5 000    
15.4.3 Betrieb einer Anlage für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen entgegen § 4 Abs. 1  2 000    –  25 000    
15.4.4 Errichtung einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1    500    –   5 000    
15.4.5 Betrieb einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1  2 000    –  25 000    
15.4.6 Errichtung oder Betrieb eines Tanklagers mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankwagen entgegen § 4 Abs. 4    500    –   5 000    
15.4.7 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5    500    –   5 000    
15.5 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Ausstattung oder den Betrieb von Schwimmdachtanks und Festdachtanks nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1b in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
15.5.1 Ausstattung eines Schwimmdachtanks entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1    700    –   7 000    
15.5.2 Betrieb eines Schwimmdachtanks entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1  3 000    –  30 000    
15.5.3 Ausstattung eines Festdachtanks entgegen § 3 Abs. 3    700    –   7 000    
15.5.4 Betrieb eines Festdachtanks entgegen § 3 Abs. 3  3 000    –  30 000    
15.6 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Lagertanks, Behältnissen oder Anlagen nach § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1c in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
15.6.1 Errichtung eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4  1 000    –  10 000    
15.6.2 Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4  2 000    –  50 000    
15.6.3 Errichtung eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1    300    –   3 000    
15.6.4 Betrieb eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1    500    –   5 000    
15.6.5 Errichtung einer Anlage für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff an Tankstellen  1 000    –  10 000    
15.6.6 Betrieb einer Anlage für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff an Tankstellen  5 000    –  50 000    
15.7 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige nach § 8 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   2 000    
15.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Feststellung des einwandfreien Zustandes eines Gaspendelsystems und die Beseitigung festgestellter Mängel nach § 8 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
15.8.1 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1    500    –   5 000    
15.8.2 Keine oder nicht rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2  1 000    –   5 000    
15.9 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung der in § 8 Abs. 3 genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG)    300    –   3 000    
15.10 Unterlassen der Aufbewahrung der in § 8 Abs. 5 Satz 2 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   3 000    
15.11 Keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung der in § 8 Abs. 5 Satz 3 genannten Berichte an die zuständige Behörde (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   3 000    
16. Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen  – 21. BImSchV –    
16.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.1.1 Zuwiderhandlung bei Errichtung einer Tankstelle entgegen § 3  1 000    –  10 000    
16.1.2 Zuwiderhandlung bei Betrieb einer Tankstelle entgegen § 3  2 000    –  20 000    
16.2 Nichteinrichtung einer Meßöffnung entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    300    –   3 000    
16.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung und Instandsetzung eines Gasrückführsystems nach § 5 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.3.1 keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung    300    –   3 000    
16.3.2 nicht rechtzeitige Instandsetzung  1 000    –   5 000    
16.4 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift über die Aufbewahrung und Vorlage der in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie die Aufbewahrung und Zuleitung der in § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.4.1 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 5 Abs. 2    360    –   3 000    
16.4.2 Unterlassen der Vorlage an die zuständige Behörde entgegen § 5 Abs. 2    300    –   3 000    
16.4.3 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2    300    –   3 000    
16.4.4 Unterlassen der Zuleitung an die zuständige Behörde entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3    300    –   3 000    
16.5 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 6 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   2 000    
16.6 keine oder nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der in § 6 Abs. 2 genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   5 000    
16.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Instandsetzung einer Tankstelle und die Durchführung einer Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.7.1 keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung  1 000    –   5 000    
16.7.2 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholungsprüfung    500    –   5 000    
16.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstellung, Aufbewahrung und Vorlage der in § 6 Abs. 5 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 8 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.8.1 Nichterstellen der Unterlagen entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1    200    –   2 000    
16.8.2 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2    200    –   2 000    
16.8.3 Unterlassen der Vorlage an die zuständige Behörde entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2    200    –   2 000    
17. Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie – 25. BImSchV –    
17.1 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
17.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2    
17.1.1.1 bis zu 50 %    300    –     800    
17.1.1.2 bis zu 100 %    500    –   1 500    
17.1.1.3 über 100 %  1 000    –   5 000   je Tag der Überschreitung
17.1.2 Überschreitung der Emissionswerte nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2    
17.1.2.1 bis zu 50 %    500    –   1 000    
17.1.2.2 bis zu 100 %    800    –   2 000    
17.1.2.3 über 100 %  1 000    –   5 000   je Tag der Überschreitung
17.2 Überschreitung des Massenverhältnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
17.2.1 bis zu 50 %    200    –     500    
17.2.2 bis zu 100 %    300    –     700    
17.2.3 über 100 %    500    –   1 500   je Tonne
18. Verordnung über elektromagnetische Felder
– 26. BImSchV –
   
18.1 Errichtung und Betrieb von Hochfrequenzanlagen entgegen § 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   5 000    
18.2 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderungvon Niederfrequenzanlagen nach § 3 Satz 1, § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
18.2.1 Errichtung und Betrieb entgegen § 3 Satz 1    500    –   5 000    
18.2.2 Errichtung und wesentliche Änderung entgegen § 4    800    –   8 000    
18.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstattung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
18.3.1 Unterlassen einer Anzeige    200    –   1 000    
18.3.2 nicht richtige Anzeige    200    –   1 000    
18.3.3 nicht vollständige Anzeige    100    –     500    
18.3.4 nicht rechtzeitige Anzeige    200    –   1 000    
18.4 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstattung einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
18.4.1 Unterlassen einer Anzeige    200    –   1 000    
18.4.2 nicht richtige Anzeige    200    –   1 000    
18.4.3 nicht vollständige Anzeige    100    –     500    
18.4.4 nicht rechtzeitige Anzeige    200    –   1 000    
19. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV –    
19.1 Überschreitung, von Emissionsgrenzwerten entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.1.1 Emissionen von Kohlenmonoxid    
19.1.1.1 bis zu 50 vom Hundert    200    –     500    
19.1.1.2 bis zu 100 vom Hundert    300    –     700    
19.1.1.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 500   je Stundenmittelwert
19.1.2 Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen    
19.1.2.1 bis zu 50 vom Hundert    200    –     500    
19.1.2.2 bis zu 100 vom Hundert    300    –     700    
19.1.2.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 500   je Stundenmittelwert
19.1.3 Emissionen von Dioxinen und Furanen    
19.1.3.1 bis zu 50 vom Hundert    200    –     500    
19.1.3.2 bis zu 100 vom Hundert    300    –     700    
19.1.3.3 über 100 vom Hundert    500    –   1 500   je Stundenmittelwert
19.2 Keine oder nicht vorschriftsmäßige Abgasableitung entgegen § 5 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   5 000    
19.3 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung, einer Anzeige entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    200    –   1 000    
19.4 Betrieb einer Anlage entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)  2 000    –  20 000    
19.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung von Meßeinrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.5.1 Keine oder nicht rechtzeitige Kalibrierung entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1    500    –   1 000    
19.5.2 Keine oder nicht rechtzeitige Prüfung entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1    200    –     500    
19.5.3 Keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2    500    –   1 000    
19.6 Keine, nicht richtige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Prüfung und deren Wiederholung – entgegen § 14 Nr. 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    500    –   2 000    
20. Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV –    
  Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)  5 000    –  50 000    

III.   Sachbereich Gewässerschutz

Sachbereich Gewässerschutz
Nr.  Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen

1. unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 9 WHG)   a) Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
b) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen
1.1 Einbringen von Altautos in Gewässer  3 000    –  15 000    
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen  2 000    – 100 000    
1.3 Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten, Papier, Picknickabfällen und Ähnliches     50    –     200    
1.4 Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Asche, Bauschutt, Holz und Ähnliches)     20    –     200    
1.5 Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit  1 000    –  200 000    
2. unbefugtes Einleiten von flüssigen, schlammigen oder gasförmigen Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
2.1 Einleiten von Mineralöl, Pflanzenschutzmitteln    
2.1.1 bis zu 1 Liter    200    –  10 000    
2.1.2 bis zu 5 Liter    500    –  20 000    
2.1.3 mehr als 5 Liter  1 000    – 100 000    
2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe   nach der Menge, Einleitdauer und der Wassergefährlichkeit staffeln
2.2.1 in unbedeutenden Mengen     50    –   2 000    
2.2.2 in bedeutenden Mengen  2 000    – 200 000    
2.3 Einleiten von Abwasser    
2.3.1 Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken    100    –   2 000    
2.3.2 sonstiges Einleiten von Abwasser    
2.3.2.1 gewerbliches Abwasser  1 000    –  10 000    
2.3.2.2 gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Stoffen  5 000    – 100 000    
2.3.2.3 häusliches Abwasser nach Vorklärung    100    –   2 000    
2.3.2.4 häusliches Abwasser ohne Vorklärung    500    –   5 000    
2.3.2.5 Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen am Gewässer    250    –   3 000    
2.4 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft    
2.4.1 einmalig    600    –  10 000    
2.4.2 über eine längere Zeit  1 000    – 100 000    
3. unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
3.1 Einleiten von Mineralöl    200    – 100 000    
3.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe    200    – 200 000   nach der Menge, Einleitdauer und der Wassergefährlichkeit staffeln
3.3 Einleiten von Abwasser    
3.3.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken    200    –   5 000    
3.3.2 sonstiges Einleiten von Abwasser    
3.3.2.1 gewerbliches Abwasser  1 000    –  40 000    
3.3.2.2 gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Stoffen  5 000    – 200 000    
3.3.2.3 häusliches Abwasser nach Vorklärung    200    –   5 000    
3.3.2.4 häusliches Abwasser ohne Vorklärung    400    –  10 000    
3.4 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft    
3.4.1 einmalig    300    –  10 000    
3.4.2 über eine längere Zeit  1 000    –  50 000    
4. Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen. Prüfen, ob es sich nicht um Verstöße gegen Benutzungsbedingungen handelt, die als unbefugte Benutzungen zu behandeln sind (Nummer 2 und 3)
4.1 Grenzwerte über Menge oder Beschaffenheit nicht eingehalten    200    –  20 000    
4.2 Anzeigepflichten nicht beachtet     50    –   1 000    
4.3 Auflagen über Bauausführung nicht beachtet     50    –  10 000    
4.4 angeordnete Messungen nicht durchgeführt    500    –   5 000    
4.5 Betriebsanweisung nicht gefertigt    200    –   2 000    
4.6 Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt    300    –   2 000    
4.7 Auflagen über Betrieb oder Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet    300    –   5 000    
4.8 Auflagen zum Schutz von Natur, Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet    200    –   3 000    
5. Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 8 WHG)    100    –   2 000    
6. Verstöße gegen § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG)    100    –   3 000    
7. unbefugter Gewässerausbau (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 11 WHG)    
7.1 unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand-, Kiesgruben  2 bis 6 DM pro m³ Abbaugut gewachsenen Bodens
7.2 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan    300    – 100 000   Straftat nach §§ 324, 330 StGB prüfen
7.3 Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 VMG festgestellten oder genehmigten Plan    300    – 100 000    
8. Verstoß gegen Vorschriften oder vollziehbare Anordnungen (nach § 48 Abs. 5 SächsWG) einer vorgesehenen oder bestehenden Wasser- oder Heilquellenschutzgebietsverordnung oder Schutzbestimmungen der Verordnungen zur Festsetzung von Gewässerrandstreifen, Deichschutzstreifen, Überschwemmungsgebieten nach §§ 46, 48, 50, 87, 100 SächsWG (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 135 Abs. 1 Nr. 9 und 22 SächsWG)   Welche Schutzgebietsbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Gebietes
8.1 Fassungsbereich (Zone I)    500    – 100 000    
8.2 engere Schutzzone (Zone II)    300    –  50 000    
8.3 weitere Schutzzone (Zone III), Gewässerrandstreifen, Deichschutzstreifen, Überschwemmungsgebiet    100    –  30 000    
9. Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und dem Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen ( SAbwAG)    
9.1 leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (§ 14 AbwAG in Verbindung mit § 378 AO)    300    – 100 000   Straftat nach § 14 AbwAG in Verbindung mit § 370 AO prüfen
9.2 Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG)    100    –   5 000    
9.3 Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG)    100    –   5 000    
9.4 Verletzung der Erklärungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 SAbwAG (§ 14 Abs. 1 SAbwAG)    100    –   5 000    
10. Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, § 52 SächsWG   a) Straftat nach §§ 324, 326, 326, 329, 330, 330a StGB prüfen
b) Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotential (Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse)
c) soweit außerhalb von Anlagen Nummer 2 und 3
10.1 Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a WHG)    150    –  15 000   Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht (VbF) prüfen
10.2 Verwenden von Anlagen, Anlagenteilen oder technischen Schutzvorkehrungen, deren Eignung nicht festgestellt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b WHG)    100    –  10 000   Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht (VbF) prüfen
10.3 unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebs, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage, Nichtabschließen eines Überwachungsauftrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c WHG)    150    –   2 000    
10.4 Verstöße beim Befüllen und Entleeren von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d WHG)    
10.4.1 mangelhafte Überwachung    100    –   2 000    
10.4.2 Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtungen    100    –   1 000    
10.4.3 Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen    100    –   2 000    
10.4.4 Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind     50    –   2 000    
10.4.5 Befüllen oder Befüllenlassen von Lagerbehältern ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen (§ 27 Nr. 6 SächsVAwS)    150    –   5 000    
10.5 Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag beziehungsweise Prüfungen von Anlagen ohne Bestellung von einer anerkannten Organisation (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WHG, § 27 Nr. 7 SächsVAwS)    500    –  20 000    
10.6 fehlende oder falsche Anlagenkennzeichnung (§ 27 Nr. 3 SächsVAwS)    100    –     500    
10.7 nicht oder nicht fristgemäße Überprüfung von Anlagen (§ 27 Nr. 8 SächsVAwS)    100    –   5 000    
11. Verstöße beim Befördern wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG und § 52 Abs. 1 SächsWG   a) Verstöße gegen Gewerberecht prüfen
b) Straftat nach §§ 329, 330 StGB prüfen
11.1 Errichtung oder Betrieb einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung(§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG)  1 000    –  50 000    
11.2 wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage oder des Betriebs einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG)    500    –  30 000    
11.3 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage § 19b Abs. 1 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG)    300    –  10 000    
12. wassergefährdendes Lagern und Ablagern von Stoffen außerhalb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 WHG)    100    –  50 000   a) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen
b) Straftat nach §§ 324, 326, § 327 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, §§ 330, 330a StGB prüfen
13. Benutzungen nach § 11 SächsWG und sonstige Gewässerbenutzungen nach § 46a SächsWG ohne die erforderliche Genehmigung oder gegen eine Nebenbestimmung zu einer solchen Genehmigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 und 7 SächsWG)    100    – 200 000   Soweit nicht bereits nach Ziff. B.III. 1 bis B.III. 3 im Einzelfall mit Geldbuße bedroht
14. Entfernen von Staumarken nach § 38 SächsWG ohne Zustimmung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG)     50    –   5 000    
15. dauernde Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 3 SächsWG)    100    –  50 000    
16. Ablassen von aufgestautem Wasser entgegen den Vorschriften des § 42 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 4 SächsWG)    200    –  20 000    
17. Benutzung des Grundwassers ohne Vorlage eines geforderten Gutachtens über die Auswirkungen der Entnahme auf den Wasser- und Naturhaushalt und Nichtbefolgen einer geforderten Wiedereinleitung des entnommenen Grundwassers nach der Benutzung nach § 43 Abs. 4 und 5 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 SächsWG)    300    –  10 000    
18. Nichtbefolgen der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten und der Auflage zur Einstellung von Erdarbeiten (§ 135 Abs. 1 Nr. 6 SächsWG)    100    –   3 000    
19. Gefährdung der Beschaffenheit des Wassers in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und in Gewässern nach § 47 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 8 SächsWG)    100    – 200 000   a) Soweit nicht bereits in den anderen Fällen der Ziff. B.III. im Einzelfall mit Geldbuße bedroht.
b) Bemessung der Geldbuße insbesondere nach
  • Gefährdungspotential (Art und Menge des wassergefährd. Stoffes, örtliche Verhältnisse, Zeitdauer) sowie
  • gegebenenfalls Gewinnabschöpfung (wirtsch. Vorteil)
20. nicht ordnungsgemäßes Führen oder Fortführen einer Anlagendokumentation (§ 135 Abs. 1 Nr. 10 SächsWG , § 27 Nr. 5 SächsVAwS)    100    –   3 000    
21. Verletzung der Anzeigepflicht beim Befördern von und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 53 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 9 SächsWG, § 27 Nr. 1 und 2 SächsVAwS)    100    –  50 000    
22. Verletzung der Anzeigepflicht für Schadensfälle gemäß § 55 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 12 SächsWG)    100    –  10 000    
23. fehlende oder mangelhafte Überwachung von Wassergewinnungsanlagen, nicht oder nicht rechtzeitige Information über bestehende Gefahren oder Nichthinwirkung auf die Begrenzung eines Schadens (§ 135 Abs. 1 Nr. 13 SächsWG)    100    –  20 000    
24. nicht oder nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der Pflichten zur Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und zur Überwachung der Anlagen entsprechend den nach § 65 zu erlassenden Rechtsverordnungen (§ 135 Abs. 1 Nr. 14 SächsWG)    100    –  20 000    
25. Errichtung, wesentliche Veränderung oder Stillegung von in § 67 SächsWG genannten Anlagen und Leitungen ohne wasserrechtliche Genehmigung beziehungsweise ohne Planfeststellung oder Zuwiderhandlung einer Nebenbestimmung der vorgenannten Zulassungen oder Nichtanzeige (§ 67 Abs. 4 SächsWG) des Baues, der wesentlichen Veränderung oder Stilllegung der vorgenannten Anlage (§ 135 Abs. 1 Nr. 15 SächsWG)    200    –  50 000    
26. Nichtanzeige eines Bauherrenwechsels nach § 67b Abs. 4 SächsWG beziehungsweise gegen die Pflichten, als Entwurfsverfasser nach § 67c Abs. 1 Satz 3 SächsWG dafür Sorge zu tragen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen beziehungsweise als Unternehmer nach § 67d Abs. 1 Satz 2 SächsWG die erforderlichen Nachweise auf der Baustelle bereitzuhalten oder nach § 67d Abs. 1 Satz 3 SächsWG Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiter nach § 67e Abs. 1 Satz 2 SächsWG den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet (§ 135 Abs. 1 Nr. 16 SächsWG).    200    –  10 000    
27. Vornahme unbefugter Handlungen an Deichen und ihren Schutzstreifen nach § 87a SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 17 SächsWG)    200    –  10 000    
28. Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage in, an, unter oder über einem oberirdischen Gewässer oder im Uferbereich ohne wasserrechtliche Genehmigung oder die Benutzung eines Gewässers ohne erforderliche Genehmigung oder gegen eine Nebenbestimmung zu einer solchen Genehmigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 18 SächsWG)    300    –  50 000    
29. Nichtanzeige des Instandsetzungsbeginns oder der Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nach § 91a Abs. 2 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 19 SächsWG)    100    –   5 000    
30. Verweigerung von Auskünften nach § 95 Abs. 3 SächsWG oder gegen die Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 95 Abs. 4 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 20 SächsWG)    100    –   5 000    
31. Vornahme von Handlungen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet § 100 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 SächsWG ohne wasserbehördliche Befreiung oder Zuwiderhandlung einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 3 Satz 1 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 21 SächsWG)    100    –   5 000    
32. Zuwiderhandlungen gegen eine aufgrund des SächsWG ergangene Rechtsverordnung, soweit diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand Bußgeldvorschriften enthält beziehungsweise auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG)    100    – 200 000    
33. Verstöße gegen Vorschriften der Wasserentnahmeabgabeverordnung ( WEAVO)    
33.1 Verletzung der Erklärungspflicht nach § 3 WEAVO (§ 6 Abs. 1 WEAVO)    100    –   5 000    
33.2 Verletzung der Zahlungspflicht trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung (§ 6 Abs. 1 WEAVO)    100    –  10 000   Erhöhung zur Gewinnabschöpfung prüfen (Abschnitt A Nr. 10.4.1)

IV.    Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege
Nr.  Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße DM

 
  • in Naturschutz-
    gebieten
  • in Nationalparken
  • in Biosphären-
    reservaten 1
  • in Naturdenk-
    malen 2
  • in besonders geschützten Biotopen nach § 26 SächsNatSchG
  • in einstweilig sichergestellten Schutzgebieten 3
  • 4
  • in Landschaft-
    schutzgebieten
  • in Naturparken
  • in geschützten Landschafts-
    bestandteilen
  • in einstweilig sichergestellten Schutzgebieten³
außerhalb
geschützter
Fläche 5

1 2 3 4 5

1. Durchführung von Eingriffen ohne erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SächsNatSchG) 150 – 100 000   100 – 100 000   100 – 100 000  
1.1 Die Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von      
1.1.1 Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art      
1.1.1.1 baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben 300 – 6 000   200 – 3 000    
1.1.1.2 bis 100 m³ umbautem Raum 1 500 – 15 000   1 000 – 10 000    
1.1.1.3 über 100 m³ umbautem Raum 5 000 – 100 000   3 000 – 100 000    
1.1.2 Buden, Verkaufständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten      
1.1.2.1 bis 2 m² 150 – 2 000   100 – 1 000    
1.1.2.2 über 2 m² 300 – 5 000   200 – 3 000    
1.1.3 Sport- und Freizeiteinrichtungen aller Art      
1.1.3.1 bis 1 000 m² 500 – 20 000   300 – 10 000    
1.1.3.2 bis 10 000 m² 3 000 – 50 000   2 000 – 30 000    
1.1.3.3 über 10 000 m² 7 000 – 100 000   5 000 – 100 000    
1.1.4 Wegen, Straßen, Eisenbahnen, Bergbahnen, Seil- und Schienenbahnen einschließlich Schleppaufzügen sowie sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen      
1.1.4.1 bis 100 m² oder 50 m Länge 500 – 5 000   200 – 3 000    
1.1.4.2 bis 1 000 m² oder 500 m Länge 1 000 – 30 000   500 – 20 000    
1.1.4.3 über 1 000 m² oder 500 m Länge 5 000 – 100 000   2 000 – 100 000    
1.1.5 Flugplätzen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- und Campingplätzen      
1.1.5.1 bis 1 000 m² 500 – 10 000   300 – 6 000    
1.1.5.2 bis 10 000 m² 3 000 – 30 000   2 000 – 20 000    
1.1.5.3 über 10 000 m² 5 000 – 100 000   4 000 – 100 000    
1.1.6 ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen      
1.1.6.1 bis 100 m 500 –  2 000   200 – 1 000    
1.1.6.2 bis 1 000 m 1 000 – 30 000   500 – 20 000    
1.1.6.3 über 1 000 m 5 000 – 100 000   2 000 – 100 000    
1.1.7 Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen      
1.1.7.1 bis 1 000 m² oder 1 000 m³ 1 000 – 15 000   300 –  5 000    
1.1.7.2 bis 10 000 m² oder 10 000 m³ 3 000 – 40 000   2 000 – 20 000    
1.1.7.3 über 10 000 m² oder 10 000 m³ 5 000 – 100 000   3 000 – 100 000    
1.1.8 Gewässern einschließlich Fischteichen      
1.1.8.1 bis 100 m² 200 –  5 000   100 –  3 000    
1.1.8.2 bis 1 000 m² 2 000 – 30 000   1 500 – 20 000    
1.1.8.3 über 1 000 m² 5 000 – 100 000   3 000 – 60 000    
1.2 Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen      
1.2.1 bis 1 000 m² 300 –  5 000   200 –  3 000    
1.2.2 bis 10 000 m² 1 500 – 25 000   1 000 – 15 000    
1.2.3 über 10 000 m² 5 000 – 100 000   3 000 – 60 000    
1.3 Erstaufforstung sowie Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen      
1.3.1 bis 1 000 m² 500 –  8 000   300 –  5 000    
1.3.2 bis 10 000 m² 3 000 –  25 000   1 000 – 15 000    
1.3.3 über 10 000 m² 5 000 – 100 000   3 000 – 60 000    
1.4 Umbruch von Dauergrünland      
1.4.1 5 000 – 10 000 m² 3 000 – 25 000   1 000 – 5 000  
1.4.2 über 10 000 m² 5 000 – 100 000 3 000 – 60 000  
1.5 unerlaubte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen      
1.5.1 bis 10 m 100 – 2 000 100 – 1 000  
1.5.2 bis 100 m 500 – 5 000 200 – 3 000  
1.5.3 über 100 m 1 000 – 30 000 500 – 20 000  
1.5.4 pro Baum 100 – 10 000 100 – 10 000  
1.6 Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich 1 000 – 10 000 100 – 5 000  
2. Abbau von Bodenbestandteilen ohne Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften oder ohne Genehmigung (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SächsNatSchG)      
2.1 bis 1 000 m² oder 1 000 m³ 500 – 25 000 200 – 15 000 100 – 5 000
2.2 über 1 000 m² oder 1 000 m³ 1 000 – 50 000 500 – 30 000 300 – 10 000
2.3 mehr als 10 000 m² oder 10 000 m³ 10 000 – 100 000  5 000 – 100 000 3 000 – 100 000
3. Unterlassen der schriftlichen Anzeige eines nicht gestattungspflichtigen Eingriffs (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 SächsNatSchG) 500 – 30 000 200 – 20 000 100 – 10 000
3.1 sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen      
3.1.1 bis 100 m³ umbautem Raum 300 – 25 000 200 – 15 000  
3.1.2 über 100 m³ umbautem Raum 1 500 – 100 000 1 000 – 100 000  
3.2 in allen anderen Fällen 500 – 30 000 200 – 20 000 100 – 10 000
4.* ungenehmigte Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen für Schutzgebiete und Gegenstände (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 SächsNatSchG) 50 – 10 000 50 – 10 000 50 – 10 000
5. Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf gekennzeichneten Wanderwegen, Sport- und Lehrpfaden, ausgewiesenen Spielplätzen und Liegewiesen (§ 61 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG) 50 – 10 000 50 – 5 000 50 – 5 000
6.* ungenehmigtes Errichten von Sperren (§ 61 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 SächsNatSchG) 50 – 5 000 50 – 5 000 50 – 50 000
7. ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Erweiterung von baulichen Anlagen im 50 m Schutzstreifen an Gewässern (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SächsNatSchG) 50 – 50 000
siehe auch unter
Nummer 1
50 – 30 000

siehe auch unter
Nummer 1

50 – 30 000
siehe auch unter
Nummer 1
8.* widerrechtliche Verweigerung von Auskünften (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SächsNatSchG) 50 – 5 000 50 – 5 000 50 – 5 000
9.* widerrechtliche Verweigerung des Betretens von Grundstücken (§ 61 Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SächsNatSchG) 50 – 5 000 50 – 5 000 50 – 5 000
10.* Unterlassen einer Anzeige über ein gefundenes, unbekanntes Naturgebilde oder Veränderung des Fundortes (§ 61 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 SächsNatSchG) 50 – 10 000 50 – 10 000 50 – 10 000
11. Verstöße gegen Vorschriften in Schutzgebieten (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer aufgrund der §§ 16 bis 22 SächsNatschG erlassene Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung)      
11.1 gegen sonstige Veränderungsverbote in Schutzgebieten wie etwa      
11.1.1 Beunruhigen, Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren oder deren Entwicklungsstadien, Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Nestern oder sonstigen Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten (bei geschützten Tieren siehe Nummer 22 und 25) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 100 DM siehe Spalte 3 siehe auch Nummer 14, 19 und 28
11.1.2 Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen (bei geschützten Pflanzen siehe Nummer 23 und 26) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 100 DM siehe Spalte 3 siehe auch Nummer 3, 15, 17 und 18
11.1.3 Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren 150 – 15 000   100 – 15 000   siehe auch Nummer 16
11.2 sonstige in Schutzgebieten verbotene Handlungen wie etwa      
11.2.1 Feuer anzünden 150 –  5 000      
11.2.2* Lärm erzeugen 75 –  5 000      
11.2.3* Verlassen von Wegen 75 –  2 000      
11.2.4* Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist 75 –  5 000      
11.2.5* Parken oder Abstellen von Kfz, Wohn- oder Campingfahrzeugen sowie Zelten und Lagern 75 –  5 000   75 –  3 000    
11.2.6* Anbringen oder Aufstellen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln 75 –  2 000      
11.2.7 Ausbringen von organischem oder mineralischem Dünger, Gülle, Klärschlamm, oder Pflanzenbehandlungsmitteln oder Handlungen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können 150 –  5 000   100 –  3 000    
11.2.8 Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern 150 –  5 000   100 –  3 000    
11.2.9 die bisherige Nutzung zu ändern, die dem Schutzzweck zuwider läuft 150 –  5 000   100 –  3 000    
12. Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung bestimmter Biotope (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 26  SächsNatSchG)     Straftatbestand: § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB  
12.1 bis 1 000 m² 300  –  20 000      
12.2 über 1 000 m² 300  –  20 000      
12.3 mehr als 10 000 m² 10 000 – 100 000      
13. Entnahme oder Schädigung wildwachsender Pflanzen ohne vernünftigen Grund (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) 50   –  10 000   Straftatbestand: § 39 Abs. 1 PflSchG; siehe auch Nummer 11.1.2 und 26  
14. Beunruhigen, Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren ohne vernünftigen Grund (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG) 50   –  10 000   Straftatbestand: § 17 TierSchG; siehe auch Nummer 11.1.1, 22 und 25  
15. Beeinträchtigen oder Zerstören der Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG) 50   –  5 000   siehe auch Nummer 11.1.1, 11.1.2, 22 und 26  
16. Aussetzen oder in der freien Natur Ansiedeln von gebietsfremden Tieren und Pflanzen (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG) 50   –  15 000   siehe auch Nummer 11.1.3  
17. Abschneiden, Roden oder Zerstören von Gebüsch, Hecken, Bäumen, Röhrichtbeständen oder ähnlichem Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 5 SächsNatSchG) 50   –  15 000      
18. Abbrennen oder sonstige nachhaltige Schädigung der Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen, Böschungen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG) 100  –  15 000      
19. Besteigen oder Fällen von Bäumen oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- oder Wohnstätten wildlebender Tiere (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 7 SächsNatSchG) 50   –  15 000      
20. Verstoß gegen Festsetzungen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für Lebensstätten bestimmterArten (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer aufgrund von § 25 Abs. 5 SächsNatSchG erlassenen Rechtsverordnung oder Einzelanordnung) 100  –  10 000      
21. Ungenehmigte Errichtung und Erweiterung oder ungenehmigter Betrieb eines Tiergeheges (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 SächsNatSchG)      
21.1 bis 5 000 m² 100  –  10 000      
21.2 über 5 000 m² 1 000  –  30 000      
    bei geschützten, vom Aussterben bedrohten Arten bei sonstigen geschützten Arten in besonderen Fällen, zum Beispiel bei ungeschützten Arten;
Bemerkungen / Hinweise
22. Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art oder Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 200 DM je Einzelfall das 1 ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 DM je Einzelfall Straftatbestände: § 30a Abs. 1 und 2 BNatSchG, § 17 TierSchG, siehe auch Nummer 11.1.1
23. Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Beschädigen oder Vernichten von wildlebenden Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihrer Teile oder Entwicklungsformen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20f Abs. 1 Nr. BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 200 DM je Einzelfall das 1 ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 DM je Einzelfall Straftatbestände: § 30a Abs. 1 und 2 BNatSchG sowie § 39 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG, siehe auch Nummer 11.1.2
24. Verkaufen, zum Verkauf vorrätig halten, Anbieten oder Befördern, zu anderen Zwecken in Verkehr bringen, Befördern oder zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellen von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20f Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 200 DM je Einzelfall das 1 ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 DM je Einzelfall Straftatbestände: § 30a Abs. 1 und 2 BNatSch, siehe auch Nummer 35
25. Stören von wildlebenden Tieren einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 20f Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 200 – 20 000   siehe auch Nummer 19
26. Beeinträchtigen oder Zerstören von Standorten wildlebender Pflanzen oder einer streng geschützten Art durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 20f Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) 200 – 20 000   Straftatbestand § 39 Abs. 1 Nr. 1, siehe auch Nummer 15
27. Inbesitznehmen, Erwerben, Ausüben der tatsächlichen Gewalt sowie Be- oder Verarbeiten von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 DM je Einzelfall das 1 ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 200 DM je Einzelfall  
28. Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines wildlebenden Tieres einer besonders geschützten Art und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten in bestimmter Weise (§ 14 Nr. 5 BartSchV in Verbindung mit § 20f Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 200 – 20 000 100 – 15 000 100 – 10 000
Nr. 29 bis 35
Nr.  Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße DM Bemerkungen

29. Zuwiderhandlungen gegen eine Vorschrift über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen (§ 14 Nr. 2 BArtSchV) 100 – 10 000  
30. Ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnen, die Anzeigepflicht verletzen oder ein Kennzeichen nicht zurückgeben (§ 14 Nr. 3 und 4 BArtSchV) 100 – 10 000  
31. Nichterteilen der erforderlichen Auskünfte (§ 30 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG) 100 –  5 000  
32. Nichtbeachten der Vorschriften über die Duldung einer Maßnahme, die Unterstützung beauftragter Personen sowie die Vorlage geschäftlicher Unterlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG) 100 –  5 000  
33. Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (§ 30 Abs. 20 Nr. 4 BNatSchG) 100 – 10 000  
34. Verwendung von Tellereisen entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (§ 30 Abs. 2b Nr. 1 BNatSchG) 100 – 10 000 Straftatbestand § 30a Abs. 1 und 2 BNatschG, § 17 TierSchG
35. Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb, Zurschaustellen oder Verwenden alles zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf und Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern alles zu Verkaufszwecken entgegen Artikel 8 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 das ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 DM je Einzelfall siehe Nummer 24

Verzeichnis zitierter Rechtsvorschriften

Verzeichnis zitierter Rechtsvorschriften
Kurzbezeichnung/Stichwort Bezeichnung des Gesetzes (der Verordnung) Abkürzung
Kurzbezeichnung/Stichwort Bezeichnung des Gesetzes (der Verordnung) Abkürzung
Abfallverbringungs-Verordnung Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungs-Verordnung – AbfVerbrV) vom 18. November 1988 (BGBl. I S. 2126, ber. 2418), geändert durch Gesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771, 2778) AbfVerbrV
Abfall- und Reststoff-
überwachungsverordnung
Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung – AbfRestÜberwV) vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 684) AbfRestÜberwV
Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzgesetz
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ( SächsABG) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 306) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) SächsABG
Abgabenordnung Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1977 S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816 und S. 3836) AO
Abwasserabgabengesetz Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2432)
AbwAG
Altölverordnung Altölverordnung ( AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2235) AltölV
Anlagenverordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( SächsVAwS) vom 28. April 1994 (SächsGVBl. S. 966) SächsVAwS
Baumaschinenlärm-Verordnung Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch die Dritte Änd. VO vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513) 15. BImSchV
Benzinbleigesetz Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz – BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421) BzBlG
Bundesartenschutzverordnung Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. 2011), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 6. Juni 1997 (BGBl. S. 1327)
BArtSchV
Bundes-Immissionsschutzgesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des BImSchG vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) BImSchG
Bundesnaturschutzgesetz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) BNatSchG
Chlor- und Bromverbindungen Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) 19. BImSchV
Entsorgung verbrauchter halogenierter Lösemittel Verordnung über die Entsorgung verbrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) HKWAbfV
FCKW-Halogen-Verbots-Verordnung Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halogen-Verbots-Verordnung – FCKW-VO) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1423) FCKW-VO
Großfeuerungsanlagenverordnung Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen) vom 22. Juli 1983 (BGBl. I S. 719) 13. BImSchV
Halogenkohlenwasserstoffe Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218) 2. BImSchV
Holzstaub Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfsbegrenzung von Holzstaub) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) 7. BImSchV
Klärschlammverordnung Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), geändert durch Erste Änderungsverordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) AbfKlärV
Kleinfeuerungsanlagenverordnung Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) 1. BImSchV
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch das Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) KrW-/AbfG
Ordnungswidrigkeitengesetz Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) OWiG
Rasenmäherlärm-Verordnung Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung) vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) 8. BImSchV
Schwefelgehalt, leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 1994 (BGBl. I S. 2640) 3. BImSchV
Sächsisches Abwasserabgabengesetz Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen vom 19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 233), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373) SAbwAG
Sächsische Gemeindeordnung Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) SächsGemO
Sächsisches Naturschutzgesetz Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) SächsNatSchG
Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 24. Oktober 1995 (GVBl. S. 356) SächsVwVG
Sächsisches Wassergesetz Sächsisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) SächsWG
Störfall-Verordnung Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) 12. BImSchV
Tierschutzgesetz Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105) TierSchG
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, ber. S. 2832), geändert durch Verordnung vom
23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186)
17. BImSchV
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraft-
fahrzeugen) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
21. BImSchV
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) 20. BImSchV
Verpackungsverordnung Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung – VerpackV) in der Fassung vom
21. August 1998 (BGBl. I S. 2379)
VerpackV
Wasserentnahmeabgabeverordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), geändert durch Verordnung vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81) WEAVO
1
Bei Biosphärenreservaten ist in der Zone III und IV der Rahmen nach Spalte 4 zu benutzen
2
§ 304 StGB beachten
3
Bei einstweilig sichergestellten Flächen beträgt das Höchstmaß 30 000 DM (§ 61 Absatz 2 Nr. 2 SächsNatSchG)
4
§ 329 Absatz 3 und 4 und § 330 StGB beachten
5
Bei Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte vermindert sich der in Spalte 4 ausgewiesene Rahmen um 20 % soweit die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Verwarnunggsgelder können erhoben werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2000 Nr. 3, S. 90

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. April 2000

    Fassung gültig bis: 31. März 2004