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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Ermöglichung und Beschleunigung des Wiederaufbaus in den vom August-Hochwasser 2002 betroffenen Kommunen im Freistaat Sachsen vom 23. September 2003

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Ermöglichung und Beschleunigung des Wiederaufbaus in den vom August-Hochwasser 2002 betroffenen Kommunen im Freistaat Sachsen vom 23. September 2003 vom 24. Januar 2003 (SächsABl. S. 123)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verlängerung des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Ermöglichung und Beschleunigung des Wiederaufbaus in den vom August-Hochwasser 2002 betroffenen Kommunen im Freistaat Sachsen vom 23. September 2003

Vom 24. Januar 2003

Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Ermöglichung und Beschleunigung des Wiederaufbaus in dem vom August-Hochwasser 2002 betroffenen Kommunen im Freistaat Sachsen vom 23. September 2002 Hinweise zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Ermöglichung und Beschleunigung des Wiederaufbaus in den vom August-Hochwasser 2002 betroffenen Kommunen im Freistaat Sachsen gegeben. Die im genannten Erlass vom 23. September 2002 unter Punkt II 2 enthaltene Befristung wird verlängert. Die Genehmigung für eine Überschreitung des Höchstbetrages der Kassenkredite für Maßnahmen zur Finanzierung der Bekämpfung der Katastrophe gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, sowie der Hochwasserbedingten Investitionsvorhaben gilt bis zum 30. April 2003 als erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörden sind weiterhin aufgefordert, die betroffenen Kommunen bei der Wiederherstellung der infrastrukturellen Funktionsfähigkeit tatkräftig zu unterstützen. Zur Wiederherstellung der infrastrukturellen Grundversorgung im Rahmen der Beseitigung der Hochwasserschäden können die Rechtsaufsichtsbehörden Kredite auch bei einer Überschreitung der Kreditobergrenzen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung des Haushaltsausgleichs und über die Genehmigung von Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen bei kommunalen Haushaltssatzungen (VwV Haushaltssicherung) vom 16. März 1996 (SächsABl. S. 382), zuletzt geändert durch Ziffer 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften vom 14. Dezember 2002, (SächsABl. S. 1276) genehmigen, wenn Konsolidierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und andere Deckungsmittel nicht zur Verfügung stehen.

Dresden, den 24. Januar 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 7, S. 123

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. März 2004