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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 27.03.2015 bis 31.05.2015

RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014–2020

Vollzitat: RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014–2020 vom 9. März 2015 (SächsABl. S. 402), die durch die Richtlinie vom 11. Januar 2016 (SächsABl. S. 79) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds im Förderzeitraum 2014 bis 2020 mitfinanzierten Vorhaben der nachhaltigen sozialen Stadtentwicklung in benachteiligten Stadtgebieten
(RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014–2020)

Vom 9. März 2015

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ESF-OP 2014-2020), Spezifisches Ziel B. 3: „Soziale Eingliederung und Integration in Beschäftigung von Menschen in sozial benachteiligten Stadtgebieten fördern“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und komplementären Landesmitteln.

2.
Rechtsgrundlagen

Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen ( EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom 15. Juli 2014 (SächsABl. S. 927), soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Abweichend von Nummer 1.7 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3) geändert worden ist – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an kommunale Körperschaften ( VVK) – einschließlich der Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ausgeschlossen.

3.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Richtlinie werden in sozial benachteiligten Stadtgebieten niedrigschwellige, informelle Vorhaben zur Förderung von Bildung, Beschäftigungsfähigkeit und sozialer Eingliederung sowie die Erstellung gebietsbezogener integrierter Handlungskonzepte gefördert.

II.

A.
Erstellung gebietsbezogener integrierter Handlungskonzepte für sozial benachteiligte Stadtgebiete

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Ziel der Förderung ist die Entwicklung von Konzepten zur Förderung von Bildung, Beschäftigungsfähigkeit und sozialer Eingliederung durch die in Teil B genannten Vorhaben in sozial benachteiligten Stadtgebieten auf der Grundlage eines integrierten Handlungsansatzes. Zu diesem Zweck wird die Erstellung gebietsbezogener integrierter Handlungskonzepte gefördert.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Städte/Gemeinden im Freistaat Sachsen, die mindestens 5 000 Einwohner haben.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
INSEK

Die antragstellende Gemeinde muss über ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) verfügen.

3.2
Anforderungen an das Gebiet

Das Gebiet, für das das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept erstellt werden soll, muss

a)
ein sozial benachteiligtes Stadtgebiet darstellen, wobei sozial benachteiligte Stadtgebiete solche sind, in denen die SGB II-Quote über dem Landesdurchschnitt liegt (Bezugsmonat: Dezember 2013),
b)
einen sozialräumlichen Zusammenhang bilden,
c)
sich mit Gebieten der Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung – „Stadtumbau Ost“, „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, „Städtebaulicher Denkmalschutz“, „Kleinere Städte und Gemeinden“, „Soziale Stadt“ (hier nur auslaufende Gebiete) – oder künftigen Programmgebieten des Vorhabens Integrierte Stadtentwicklung der Prioritätsachse E des Operationellen Programms Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2014 bis 2020 (EFRE OP 2014-2020) überschneiden.
3.3.
Projektskizze

Mit dem Antrag ist eine Projektskizze für die Erstellung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes vorzulegen. In der Projektskizze ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Nummer 3.1 und 3.2 erfüllt sind und zu beschreiben, wie unter Einbeziehung der betroffenen Fachämter und der im Stadtteil tätigen Einrichtungen und Organisationen das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept erarbeitet und fortgeschrieben werden soll.

Der Projektskizze sollen Erklärungen der im Stadtteil aktiven Einrichtungen und Organisationen beigefügt werden, in denen sich diese bereit erklären, bei dem in der Projektskizze beschriebenen offenen, transparenten und kooperativen Verfahren zur Erstellung und Fortschreibung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes mitzuwirken.

4.
Anforderungen an das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept
4.1
Verfahren

Das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept muss in einem offenen, transparenten und kooperativen Verfahren mit den im Stadtteil aktiven Einrichtungen und Organisationen erarbeitet werden.

4.2
Inhalt

Das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept muss folgende Bestandteile haben:

a)
Beschreibung der sozialen, wirtschaftlichen, demografischen und städtebaulichen Lage sowie des sozialräumlichen Zusammenhangs des zu fördernden Gebietes;
b)
statistische und raumbezogene Darstellung der unter Buchstabe a genannten Merkmale;
c)
Erklärung und Erläuterung der Ableitung der Zielstellung des zu fördernden Gebietes aus dem INSEK und Berücksichtigung der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES);
d)
vorhandene Strukturen und Angebote zur Integration der in Teil B Nummer 3 genannten Zielgruppen (Angebotsanalyse); Lücken in der lokalen Angebotsstruktur (Defizitanalyse);
e)
geplante Vorhaben zur Umsetzung der in Teil B Nummer 2 genannten Fördergegenstände und deren Kohärenz zu vorhandenen und geplanten Bundes- und Landesprogrammen;
f)
Verknüpfungen mit investiven Stadtentwicklungsmaßnahmen;
g)
Strategien zur Verstetigung erfolgreicher Ansätze;
h)
Konzept der Zielgruppenansprache;
i)
Übersicht der beabsichtigten Vorhaben;
j)
Beitrag der Vorhaben zur Erreichung der Output- und Ergebnisindikatoren für das ESF-OP 2014-2020, Spezifisches Ziel B. 3;
k)
Gesamtvolumen der für den Förderzeitraum beabsichtigten Vorhaben einschließlich einer vorhabenbezogenen, jährlichen Kosten- und Finanzierungsplanung (Fördermittel und Eigenmittel) bis Mitte des Jahres 2020.

Bei der Erstellung der gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte und deren Umsetzung sind die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zu beachten.

5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Gefördert werden bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten bis zu einer Höhe von maximal 50 000 Euro mittels Pauschale in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung. Förderfähig sind Personalausgaben einschließlich solcher für Verwaltung je Einsatzstunde im Vorhaben sowie Verwaltungssachkosten je geleistete Verwaltungspersonalstunde (standardisierte Einheitskosten). Nähere Angaben werden im Sächsischen Amtsblatt und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.

6.
Antragsverfahren

Das Staatsministerium des Innern macht die Förderung der Erstellung der gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte und den Stichtag für die Antragstellung im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung auf Antrag.

7.
Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Bei Personalpauschalen sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen. Bei Verwaltungssachkostenpauschalen sind die geleisteten Verwaltungspersonalstunden im Vorhaben nachzuweisen.

Die Förderung kann erst ausgezahlt werden, wenn ein Antrag auf Bestätigung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes nach Teil B Nummer 8.1 Absatz 2 gestellt worden ist.

B.
Vorhaben zur sozialen Eingliederung und Integration in Beschäftigung von Menschen in sozial benachteiligten Stadtgebieten

1.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Umsetzung von niedrigschwelligen, informellen Vorhaben zur Förderung von Bildung, Beschäftigungsfähigkeit und sozialer Eingliederung von sozial und am Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen, wie beispielsweise Langzeitarbeitslose, Einkommensschwache und Migranten, auf der Grundlage gebietsbezogener integrierter Handlungskonzepte in benachteiligten Stadtgebieten.

Die Vorhaben sind demografieorientiert.

2.
Fördergegenstand

Der Vorhabensbereich enthält:

a)
Frühkindliche und familienbezogene Angebote, Lernhilfen und qualifizierte Freizeitangebote zur Vermittlung von Grund-, Schlüssel-, Bildungs- sowie Umweltkompetenzen insbesondere an sozial oder anderweitig benachteiligte Kinder/Jugendliche im außerschulischen, informellen Bereich (informelle Kinder- und Jugendbildung).
b)
Unterstützung von benachteiligten Erwachsenen bei der Bewältigung konkreter Problemlagen durch gemeinsames Lernen und Handeln (Bürgerbildung) sowie Vermittlung von auch am Arbeitsmarkt nutzbaren Grund-, Schlüssel- und Bildungskompetenzen (lebenslanges Lernen).
c)
Beratungs- und Betreuungsangebote sowie der Aufbau von Netzwerken und Bürgerprojekten zur sozialen Integration und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (soziale Eingliederung) sowie Vorhaben zur Integration in das Arbeitsleben, wie beschäftigungswirksame Vorhaben für am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen, die durch Tätigkeiten und Aufgaben außerhalb traditioneller Erwerbsarbeit zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit beitragen (Integration in Beschäftigung).
d)
Unterstützung von lokal agierenden Unternehmen, die einen Beitrag zur Beschäftigungsförderung und zur sozialen Integration im Quartier leisten durch Beratung und Netzwerkbildung (Wirtschaft im Quartier).
e)
Koordinierende, qualitätssteuernde und aktivierende Vorhaben, administrative Unterstützung der Projektträger, Vorhaben zur Einbeziehung der Bewohner und relevanter öffentlicher und privater Akteure, Fortschreibung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes (begleitende Maßnahmen).

Die unter Buchstabe a bis e genannten Themen des Vorhabensbereichs bieten Ansatzpunkte für soziale Innovation im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470). Das unter Buchstabe e genannte Thema bietet Ansatzpunkte für transnationale Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. Soweit diese Querschnittsaufgaben des ESF berücksichtigt werden, kann die Förderwürdigkeit der Vorhaben erhöht werden.

3.
Zielgruppen

Im Regelfall sollen die Teilnehmer der Vorhaben, die nach Nummer 2 Buchstabe a bis c und e gefördert werden, in dem Stadtgebiet, für das das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept erstellt wurde, ihren Wohnsitz haben. Bei Vorhaben nach Nummer 2 Buchstabe d müssen die begünstigten Unternehmen Klein- und Kleinstunternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sein und eine Betriebsstätte in diesem Gebiet haben.

4.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Städte/Gemeinden im Freistaat Sachsen, die mindestens 5 000 Einwohner haben.

Die Zuwendung kann unter Beachtung der im Bewilligungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen an Dritte, die Projektträger sind, weitergeleitet werden.

Projektträger können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.

5.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können nur für Vorhaben, die Bestandteil eines gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes sind, das die in Teil A Nummer 3.2 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, gewährt werden.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und Kosten eines Vorhabens sollen in der Regel 10 000 Euro nicht unterschreiten.

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Gemeinde muss in der Lage sein, den Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen. Dazu hat sie durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass die Ausgaben Bestandteil des Haushaltsplanes sind und, soweit der Gemeinde Folgekosten entstehen, eine vom Bürgermeister unterschriebene Erklärung abzugeben, wonach diese getragen werden können. Bei einem Eigenanteil von mehr als 50 000 Euro hat sie die in Satz 2 genannten Unterlagen auch der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Kostenbeteiligungen Dritter sind durch Kostenübernahmeerklärungen nachzuweisen.

7.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten. Der Eigenanteil des Antragstellers kann auch durch den Projektträger erbracht werden.

In Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 Euro nicht übersteigt, müssen, im Übrigen können Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Leistungen für Teilnehmer als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen (Pauschalsatz) oder in Form einer Pauschalfinanzierung (Pauschalbetrag) bemessen werden. Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen werden im Sächsischen Amtsblatt und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.

8.
Antragsverfahren

Über die Förderung wird in einem zweistufigen Verfahren entschieden, bestehend aus einer Bestätigung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes und der daran anschließenden Entscheidung über die Anträge zur Förderung der einzelnen im gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzept benannten Vorhaben.

8.1
Bestätigung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes

Das Staatsministerium des Innern macht im Sächsischen Amtsblatt bekannt, dass Vorhaben zur sozialen Eingliederung und Integration in Beschäftigung von Menschen in sozial benachteiligten Stadtgebieten auf der Grundlage von bestätigten gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten gefördert werden und fordert die Gemeinden zur Vorlage gebietsbezogener integrierter Handlungskonzepte auf.

Die Gemeinde legt das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept sowie jede spätere wesentliche Änderung und Ergänzung der Bewilligungsstelle zur Bestätigung vor. Diese prüft das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept und macht dem Staatsministerium des Innern einen Entscheidungsvorschlag. Sie bildet dazu einen Förderausschuss, in dem ihre betroffenen Fachabteilungen mitwirken.

Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Bestätigung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes sowie seiner späteren wesentlichen Änderungen und Ergänzungen. Das Staatsministerium des Innern wird dabei von einem Lenkungsausschuss unterstützt, um die Kohärenz mit anderen Förderungen sicherzustellen. Es kann die Bestätigung mit Auflagen verbinden.

Die Bewilligungsstelle erteilt auf Grundlage der vorhabenbezogenen, jährlichen Kosten- und Finanzierungsplanung des bestätigten gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes einen Rahmenbescheid.

8.2
Antragstellung und Bewilligung der Vorhaben

Die Gemeinden können nach der Bestätigung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes bei der Bewilligungsstelle die Förderung der einzelnen Vorhaben zur sozialen Eingliederung und Integration in Beschäftigung von Menschen in sozial benachteiligten Stadtgebieten beantragen.

Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf der Grundlage des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes. Das Staatsministerium des Innern ist von der beabsichtigten Erstbewilligung vorab in Kenntnis zu setzen.

9.
Auszahlungsverfahren

Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

10.
Verwendungsnachweisverfahren

Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels eines Pauschalsatzes sind die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Förderung mittels eines Pauschalbetrages ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen.

11.
EU-Beihilferecht

Soweit es sich bei den Zuwendungen nach Nummer 2 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Rechtsakte und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen:

a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung),
b)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) (DAWI-De-minimis-VO) oder
c)
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

III.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. März 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 13, S. 402
    Fsn-Nr.: 5532-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. März 2015

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2015