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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 462)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen

Vom 6. März 2015

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 1160), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Nummer 1.1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Zuwendungsempfänger
 
 
 
a)
Zuwendungen können erhalten:
 
 
 
 
aa)
Kulturräume gemäß § 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
 
 
bb)
Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und
 
 
 
 
cc)
juristische Personen des Privatrechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, im Freistaat Sachsen verfolgen und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
 
 
 
b)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.“
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1.3 Satz 1 wird die Angabe „Ziffer I Nr. 3 Buchst. b und c“ durch die Angabe „Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1.4 Satz 1 wird die Angabe „Ziffer I Nr. 3“ durch die Angabe „Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. März 2015

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 14, S. 462
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. April 2015

    Fassung gültig bis: 4. August 2022