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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Ermöglichung und Beschleunigung des Wiederaufbaus in den vom August-Hochwasser 2002 betroffenen Kommunen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Ermöglichung und Beschleunigung des Wiederaufbaus in den vom August-Hochwasser 2002 betroffenen Kommunen im Freistaat Sachsen vom 23. September 2002 (SächsABl. S. 1060)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts zur Ermöglichung und Beschleunigung des Wiederaufbaus in den vom August-Hochwasser 2002 betroffenen Kommunen im Freistaat Sachsen

Vom 23. September 2002

Das Sächsische Staatsministerium des Innern erlässt im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF) folgende Hinweise zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts:

I.
Die Vorschriften des Kommunalen Haushaltsrechts dienen vor allem der Sicherstellung der langfristigen Finanzierung der kommunalen Aufgabenerfüllung und setzen ein funktionsfähiges Gemeinwesen voraus. Das August-Hochwasser hat in den Katastrophengebieten des Freistaates in erheblichem Umfang auch kommunale Infrastruktureinrichtungen und damit die Funktionsfähigkeit zerstört.
Die infrastrukturelle Funktionsfähigkeit ist in den betroffenen Kommunen unverzüglich wiederherzustellen. Sofern das kommunale Haushaltsrecht, das für eine derart gravierende Ausnahmesituation nur bedingt gerüstet ist, dabei schnellen, notwendigen und vernünftigen Lösungen entgegensteht, sind Abweichungen vom geltenden kommunalen Haushaltsrecht nach Maßgabe der folgenden Hinweise zulässig.
II.
Im Rahmen des Wiederaufbaus gilt insbesondere Folgendes:
 
1.
Die gemeindehaushaltsrechtlichen Regelungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), der vom Staatsministerium des Innern auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV) sowie der von den Rechtsaufsichtsbehörden erlassenen Verwaltungsakte und Nebenbestimmungen sind unter Berücksichtigung der oben dargestellten Notsituation so auszulegen, dass sie den unverzüglichen Wiederaufbau befördern.
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Verwaltungsakte oder Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Situation (im Rahmen des rechtlich Möglichen) zur Beschleunigung des Wiederaufbaus abgeändert oder ausgesetzt werden sollen.
 
2.
Die für eine Überschreitung des Höchstbetrages der Kassenkredite nach § 84 Abs. 2  SächsGemO erforderliche Genehmigung gilt für Maßnahmen zur Finanzierung der Bekämpfung der Katastrophe gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, sowie der im Wesentlichen in den Maßnahmelisten enthaltenen hochwasserbedingten Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 2002 als erteilt. 1 Von der Überschreitung und deren Höhe sind die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die kommunalen Hauptorgane frühzeitig und umfassend zu unterrichten.
 
3.
Die notwendigen Kosten für die Beseitigung der vom August-Hochwasser verursachten Schäden sind „unabweisbare Ausgaben“. Die Voraussetzungen für die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben nach § 79 SächsGemO liegen daher auch dann vor, wenn ein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Über Ausgaben, die nach Umfang und Bedeutung erheblich sind, hat das nach Maßgabe der Hauptsatzung zuständige Organ zu entscheiden. Wird eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen, ist bei deren Bewertung nach den oben dargestellten Grundsätzen zu verfahren.
 
4.
Die VwV Gliederung und Gruppierung wird ergänzt, der „Abschnitt 17 Kosten des August-Hochwassers 2002 und Abwicklung der Folgen (einschließlich Wiederaufbau)“ rückwirkend zum 13. August 2002 eingefügt. Sämtliche Einnahmen infolge des Hochwassers (Zuweisungen, Spenden, auch Durchlaufspenden, und so weiter) und sämtliche Ausgaben für die Bewältigung der Hochwasserfolgen sind in diesem Abschnitt zu veranschlagen und abzuwickeln. Das Statistische Landesamt wird die Kommunen über die Einzelheiten der finanzstatistischen Abwicklung unterrichten.
 
5.
Bei allen Wieder aufbaumaßnahmen entfällt wegen deren Unabweisbarkeit im Förderverfahren die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme.
 
6.
Die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen für einen sofortigen Maßnahmebeginn wurden mit dem mit gemeinsamem Zuleitungsschreiben des SMF und der Sächsischen Staatskanzlei über Erleichterungen zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 9. September 2002, Az.: SK (LSWA)-0430.60, übersandten Erlass des SMF vom selben Tage geschaffen. Die betreffenden Maßnahmen sind den Rechtsaufsichtsbehörden unverzüglich anzuzeigen.

Dresden, den 23. September 2002

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 41, S. 1060

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. September 2002

    Fassung gültig bis: 31. März 2004