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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Abwasserverordnung für Abfallverbrennungsanlagen

Vollzitat: Sächsische Abwasserverordnung für Abfallverbrennungsanlagen vom 11. August 2003 (SächsGVBl. S. 310), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen hinsichtlich der Einleitung von Abwasser
(Sächsische Abwasserverordnung für Abfallverbrennungsanlagen – SächsAbwAbfVerbrVO)

Vom 11. August 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013

Aufgrund von § 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97) geändert worden ist, und zur Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, Nr. L 145 S. 52) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne von Anhang 33 Teil A der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen. 1

§ 2
Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne von § 1 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der Betreiber der Anlage, aus welcher das Abwasser im Sinne von § 1 stammt, die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe vor der Vermischung als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen.

§ 3
Zusätzliche Parameter

In der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser im Sinne von § 1 in ein Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Hat im Falle der Indirekteinleitung der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen nicht für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt, sind sie in der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage festzusetzen.

§ 4
Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder die Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind neben den Anforderungen nach Anhang 33 der Abwasserverordnung mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen. Weitergehende Anforderungen nach § 54 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1592), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli (SächsGVBl. S. 503, 555) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(3) Der Einleiter hat geeignete Messgeräte einzubauen und Verfahren anzuwenden, um die Einhaltung der nach Anhang 33 der Abwasserverordnung und dieser Verordnung vorgeschriebenen Emissionsanforderungen und Betriebsbedingungen zu überwachen. Die Messgeräte sind so einzubauen, zu warten und zu betreiben, dass ihre Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet ist. Jedes Jahr muss ein Test der Überwachungsgeräte durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(4) Am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderen am Standort anfallenden Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung der in § 3 genannten Parameter;
  2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  4. mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens alle drei Monate. Die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Analysen- und Messverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung oder der Genehmigung zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann die Form der Aufzeichnung, Verarbeitung und Darstellung näher regeln oder festlegen, dass dies in Form eines Betriebstagebuches nach § 4 EigenkontrollVO erfolgen soll.

(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und die nach § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten. 2

§ 5
Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit

(1) Für Einleitungen von Abwasser im Sinne von § 1, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Anlage und der Einleitungen zugänglich zu machen. In dem Bericht ist Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht spätestens zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Der Einleiter kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er den Jahresbericht nach § 6 EigenkontrollVO bei der zuständigen Behörde hinterlegt und sich damit einverstanden erklärt, dass die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und  7 EigenkontrollVO der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer als Betreiber einer Anlage, aus der Abwasser im Sinne von § 1 stammt, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 vor der Vermischung des Abwassers die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe nicht oder nicht richtig berechnet,
  2. Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 1 ohne erforderliche Genehmigung nach § 64 Abs. 1 SächsWG oder unter Nichtbefolgen einer Anforderung, einer Auflage oder einer Bedingung vornimmt,
  3. entgegen § 4 Abs. 6 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich von der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen unterrichtet,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 den geforderten jährlichen Bericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig der Öffentlichkeit zugänglich macht und der zuständigen Behörde vorlegt. 3

§ 7
Übergangsregelung

Für vorhandene Einleitungen im Sinne von § 1 gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. August 2003

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 11, S. 310
    Fsn-Nr.: 612-3.21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 2013

    Fassung gültig bis: 12. Juli 2014