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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Integrative Quartiersentwicklung

Vollzitat: RL Integrative Quartiersentwicklung vom 30. März 2015 (SächsABl. S. 502), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. April 2018 (SächsABl. S. 659) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Unterstützung der Gemeinden bei der integrativen Quartiersentwicklung im Rahmen der Programme der Städtebaulichen Erneuerung
(RL Integrative Quartiersentwicklung)

Vom 30. März 2015

[zuletzt geändert durch RL vom 20. April 2018 (SächsABl. S. 659)
mit Wirkung ab 25. Mai 2018]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Gemeinden des Freistaates Sachsen haben nach § 3 Absatz 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen für die in § 1 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten Personen mitzuwirken. Insbesondere haben sie geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Darüber hinaus bedarf es in Gemeinden angemessenen Wohnraums für Ausländer, die Inhaber eines asylrechtlichen Schutzstatus sind.
2.
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Gemeinden bei der Schaffung geeigneten Wohnraums. Deshalb sollen Bestandsgebäude in innerstädtischen Quartieren entsprechend saniert und modernisiert werden. Dabei ist vorrangig der leerstehende Wohnungsbestand in Quartieren, die dauerhaft bestehen bleiben sollen, zu nutzen. Hierzu können die Programme der Städtebaulichen Erneuerung nach der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung vom 20. August 2009 (SächsABl. S. 1467), die durch die Richtlinie vom 7. Juni 2017 (SächsABl. S 857) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen werden.
3.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Ersetzung des kommunalen Eigenanteils im Rahmen der Förderung in diesen Programmen. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht. Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel.
4.
Grundlagen für die Zuwendung sind
 
a)
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
die Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung und
 
d)
diese Richtlinie.

II.
Zuwendungsgegenstand

1.
Die Zuwendung ist dazu bestimmt, den Eigenanteil zu ersetzen, der im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung bei der Förderung der Sanierung und Modernisierung von Wohnraum von den Gemeinden aufzubringen ist. Dieser beträgt in den betroffenen Programmen bis zu 33 1/3 beziehungsweise bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten.
2.
Die Sanierung und Modernisierung der Gebäude hat so zu erfolgen, dass sie auch als angemessener Wohnraum für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – in der jeweiligen Gemeinde genutzt werden können. Ein darüber hinaus gehender Sanierungsaufwand bleibt außer Betracht.
3.
Insbesondere um eine bessere Integration speziell der Ausländer, die Inhaber eines asylrechtlichen Schutzstatus sind, und um ein dezentrales Wohnen dieser Ausländer zu erreichen, kann die Gemeinde zulassen, dass der Eigentümer einen Teil der Wohnungen in einem anderen als dem sanierten Gebäude mit zur Verfügung stellt und die Belegungsbindung entsprechend überträgt. Die bereitgestellten Wohnungen müssen denen in dem sanierten Gebäude bezüglich der Anzahl der Wohnungen und der Größe der Wohnfläche gleichwertig sein. Die Gemeinden sollen dabei auf eine soziale Durchmischung im Quartier hinwirken.
4.
Nicht gefördert werden
 
a)
der Neubau sowie der erhebliche Umbau von Gebäuden,
 
b)
Gebäude, die nicht zur dauernden Unterbringung geeignet sind,
 
c)
Personalkosten der Gemeinde,
 
d)
Kosten für Ausstattung und Betrieb des Wohnraums.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, die in ein laufendes Programm der Städtebaulichen Erneuerung aufgenommen wurden und in denen die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen vorgesehen ist. Ausgenommen sind die Städte, die Zuwendungen nach der RL gebundener Mietwohnraum vom 22. November 2016 (SächsABl. S. 1471), die durch die Richtlinie vom 8. März 2017 (SächsABl. S. 446) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), erhalten.

IV.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

1.
die Sanierung und Modernisierung des Gebäudes im Rahmen der Städtebaulichen Erneuerung gefördert wird. Soweit das Gebäude in einem Fördergebiet liegt, in dem ausschließlich der Rückbau von Wohngebäuden vorgesehen ist, ist eine Förderung im Einzelfall nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich,
2.
das Gebäude zehn Jahre lang nach Abschluss der Sanierung vorrangig als Wohnraum für die in § 1 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten Personen sowie für Ausländer, die Inhaber eines asylrechtlichen Schutzstatus und leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – sind oder nachrangig, falls dafür nachweislich kein Bedarf mehr besteht, für andere Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – genutzt wird. Die Leistungsberechtigung ist jeweils zum Zeitpunkt des Einzugs nachzuweisen. Diese Zweckbestimmung sowie die Regelung unter Ziffer II Nummer 2 sind gegebenenfalls im Weiterleitungsvertrag an einen Dritten neben den sonstigen einschlägigen förderrechtlichen Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid festzulegen.

V.
Art, Umfang, Form und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung an die Gemeinde wird als Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
2.
Für die Zuwendung zur Sanierung und Modernisierung gelten im Übrigen die Regelungen der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung.
3.
Die Höhe der Zuwendung zur Ersetzung des kommunalen Eigenanteils beträgt 100 Prozent.

VI.
Verfahren und Abrechnung

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich gemäß Vordruck der SAB in zweifacher Ausfertigung bei der SAB einzureichen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
3.
Das Verfahren und die Abrechnung entsprechen der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung. Insbesondere findet das nach Nummer 5.2 der Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung vorgesehene Verfahren Anwendung.
4.
Die Gemeinde als Zuwendungsempfänger hat die zuständige Unterbringungsbehörde sowie die zuständige Wohnungsfürsorgestelle unverzüglich über den Zeitpunkt zu unterrichten, wann das Gebäude in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann oder Tauschwohnungen zur Verfügung stehen.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. März 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 16, S. 502
    Fsn-Nr.: 5532-V15.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021