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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalfreistellungsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalfreistellungsverordnung vom 19. April 2015 (SächsGVBl. S. 375)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalfreistellungsverordnung

Vom 19. April 2015

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 127 Absatz 1 Nummer 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist,
2.
§ 68 Absatz 1 Nummer 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180),
3.
§ 127 Absatz 1 Nummer 4 SächsGemO in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 47 Absatz 2 Satz 1 sowie § 79 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten (Kommunalfreistellungsverordnung – KomFreiVO) vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (SächsGVBl. S. 506), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Rechtsgeschäfte“ durch das Wort „Leasingverträge“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 2
Genehmigungsfreistellung von Leasingverträgen“.
 
b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „25 000 Euro“ wird durch die Angabe „33 000 Euro“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „35 000 Euro“ wird durch die Angabe „46 000 Euro“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Angabe „50 000 Euro“ wird durch die Angabe „65 000 Euro“ ersetzt.
 
 
dd)
Die Angabe „75 000 Euro“ wird durch die Angabe „98 000 Euro“ ersetzt.
 
 
ee)
Die Angabe „125 000 Euro“ wird durch die Angabe „163 000 Euro“ ersetzt.
 
 
ff)
Die Angabe „250 000 Euro“ wird durch die Angabe „325 000 Euro“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „250 000 Euro“ durch die Angabe „325 000 Euro“ ersetzt.
3.
Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
4.
§ 5 wird § 3 und im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Die Freistellungen nach §§ 2 und 3 gelten“ durch die Angabe „Die Freistellung nach § 2 gilt“ ersetzt.
5.
§ 6 wird § 4.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. April 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 8, S. 375
    Fsn-Nr.: 230

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juni 2015