Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über den Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen
(VwV SME)
Vom 10. Juli 2015
I.
Bezeichnung und Sitz
- 1.
- Der Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen (SME) ist ein Staatsbetrieb nach § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
- 2.
- Der SME ist gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, ein dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneter Staatsbetrieb. Der SME ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes eine obere besondere Staatsbehörde.
- 3.
- Der SME hat seinen Sitz in Dresden.
- 4.
- Zum SME gehören folgende Betriebsteile:
- a)
- die Eichdirektion in Dresden,
- b)
- das Eichamt in Chemnitz,
- c)
- das Eichamt in Dresden mit der Außenstelle in Löbau,
- d)
- das Eichamt in Leipzig sowie
- e)
- das Eichamt in Zwickau.
- 5.
- Änderungen der Organisationsstruktur bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
II.
Aufgaben
- 1.
- Der SME ist nach der Anpassungsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium der Finanzen zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells (NSM) im Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen als kaufmännisch buchender Staatsbetrieb nach einheitlichen NSM-Standards des Freistaates Sachsen zu führen und zu steuern.
- 2.
- Der SME erfüllt alle hoheitlichen Aufgaben, die ihm durch Gesetz und durch Rechtsverordnung zugewiesen sind. Dies betrifft insbesondere folgende Rechtsnormen:
- a)
- Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722),
- b)
- Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
- c)
- Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist.
- 3.
- Der SME erbringt darüber hinaus auch gewerbliche Leistungen wie Kalibrierungen, Konformitätsbewertungen, messtechnische Untersuchungen. Diese Tätigkeiten sind auf das markterforderliche Maß zu beschränken und dürfen keinen privaten Anbieter davon abhalten, am Markt tätig zu werden. Der Personaleinsatz für den Betrieb gewerblicher Art soll 10 Prozent der im Stellenplan veranschlagten VZÄ nicht überschreiten.
III.
Geschäftsführung
- 1.
- Der SME wird von seinem Direktor geleitet. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Beschäftigten des SME.
- 2.
- Der Direktor führt die Geschäfte des SME nach Maßgabe der für Staatsbetriebe einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sowie nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit. Der Direktor vertritt den Freistaat Sachsen in Angelegenheiten des SME. Er ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der laufende Geschäftsverkehr mit sich bringt, soweit sie nicht in dieser Verwaltungsvorschrift und durch sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Aufsichtsbehörden oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Die Befugnisse des Direktors ergeben sich insbesondere aus den unter Ziffer II bestimmten Aufgaben.
- 3.
- Der kaufmännische Leiter ist der Verwaltungsleiter.
- 4.
- Die Aufgabenverteilung im SME regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
- 5.
- Der Direktor informiert den Verwaltungsrat jährlich über die Geschäftsabläufe. Darüber hinaus ist der Direktor verpflichtet, dem Verwaltungsrat unverzüglich über Vorkommnisse zu berichten, die den Geschäftsbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen.
IV.
Verwaltungsrat
- 1.
- Als Aufsichtsorgan ist ein Verwaltungsrat einzurichten. Er berät und unterstützt die Geschäftsführung.
- 2.
- Der Verwaltungsrat besteht aus drei Vertretern des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und einem Vertreter des Staatsministerium der Finanzen. Der Vorsitz wird von einem der drei Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz wahrgenommen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
- 3.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Staatsminister für Soziales und Verbraucherschutz für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Abberufungen und Rücktritte sind möglich. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung möglich.
- 4.
- Der Verwaltungsrat bereitet die strategische Ausrichtung und die zu erreichenden Ziele vor. Er trägt dazu bei, dass mittels Leitlinien die Ziele, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sowie eine wirtschaftliche Haushaltsführung eingehalten werden.
- 5.
- Der Verwaltungsrat befasst sich unter Beachtung der fachlichen, rechtlichen und finanziellen Vorgaben insbesondere mit
- a)
- dem jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplan,
- b)
- der Wahl des Abschlussprüfers für die Dauer von längstens fünf Jahren,
- c)
- der Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung,
- d)
- der Verwendung des Jahresergebnisses,
- e)
- dem Geschäftsverteilungsplan und
- f)
- den Angelegenheiten nach Nummer 4.
- Er spricht gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ausschließlich Empfehlungen aus.
- 6.
- Der Verwaltungsrat hat das Recht, sich jederzeit vom Direktor Auskunft erteilen sowie die Bücher des SME vorlegen zu lassen.
- 7.
- Über wesentliche fachaufsichtliche Maßnahmen ist der Verwaltungsrat zeitnah zu informieren.
- 8.
- Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
V.
Fach- und Dienstaufsicht, Personalangelegenheiten
- 1.
- Die Fach- und Dienstaufsicht gemäß § 17 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes obliegt dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht entscheidet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz insbesondere über
- a)
- die Feststellung des jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplans,
- b)
- die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers für die Dauer von längstens fünf Jahren,
- c)
- die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung,
- d)
- die Verwendung des Jahresergebnisses, dies jedoch im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, wobei das Verfahren zur Ergebnisverwendung bis zum Ende des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres abgeschlossen sein sollte.
- 2.
- Der SME bearbeitet alle Personalangelegenheiten mit Ausnahme der in der Zuständigkeitsanordnung des SMS vom 21. Dezember 2010 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), in der jeweils geltenden Fassung, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vorbehaltenen Aufgaben.
- 3.
- § 17 Absatz 2 und 3 und § 18 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
VI.
Finanz- und Wirtschaftsführung
- 1.
- Der SME ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb im Sinne des § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung , der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.
- 2.
- Grundlagen der Wirtschaftsführung sind die Sächsische Haushaltsordnung , die Erlasse des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan, und der Stellenplan.
- 3.
- Der SME erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes. Ein Anspruch auf Übernahme eines Jahresfehlbetrages besteht nicht.
- 4.
- Bei der Wirtschaftsführung sind die Festlegungen der Anpassungsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells (NSM) im Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen umzusetzen.
- 5.
- Für die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz keine Kostenerstattung. Darüber hinaus findet grundsätzlich ein Leistungsausgleich gemäß § 61 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung statt.
- 6.
- Der SME verwaltet und bewirtschaftet das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche bewegliche Vermögen selbst. Die Bewirtschaftung und Instandhaltung der dem SME zugewiesenen Grundstücke, Dienst- und Verwaltungsgebäude (betriebsnotwendiges Anlagevermögen) obliegt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
VII.
Buchführung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss
- 1.
- Der SME hat nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gemäß § 74 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung zu buchen.
- 2.
- Der SME führt eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen gemäß § 74 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung sicher.
- 3.
- Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt.
- 4.
- Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestellt für die jährlichen unvermuteten Prüfungen nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 18.1 zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung des SME Prüfer. Diese dürfen nicht mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben betraut sein. Für die Prüfung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 78 der Sächsischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der Nummern 4 und 6.1.3 zu § 78 sinngemäß.
- 5.
- Der SME hat unter entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Ende des Geschäftsjahres vor Ergebnisverwendung einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung des Handelsgesetzbuches zu prüfen (Verwaltungsvorschrift Nummer 13.1, 19 zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung).
- 6.
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vorzulegen (Verwaltungsvorschrift Nummer 13.2 zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung).
- 7.
- Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Unterrichtung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Rechnungshofs sind die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung , des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des Neuen Steuerungsmodells anzuwenden.
VIII.
Übergangsbestimmung
Eine vor dem 1. Mai 2015 erfolgte Bestellung zum Beirat des SME bleibt wirksam. Die bestellten Mitglieder setzen ihre Tätigkeit als Mitglieder des Verwaltungsrats fort.
IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Errichtungserlass für den Beirat des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen (SME) vom 21. März 2006, der zuletzt am 20. Juli 2010 geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2015
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch