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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vollzitat: Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 289), die zuletzt durch die Richtlinie vom 26. April 2022 (SächsABl. S. 596) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Vorhaben der umweltgerechten Flächenbewirtschaftung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen – FRL AUK/2015)

Vom 22. Juni 2015

(zuletzt geändert durch RL vom 26. April 2022 [SächsABl. S. 596]
mit Wirkung vom 26. April 2022)

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014-2020, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in der Anlage aufgezählten Rechtsgrundlagen, Zahlungen für freiwillige Vorhaben, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen. Damit sollen die Ziele der Agrar- und Umweltpolitik im Freistaat Sachsen und der Europäischen Union durch
 
a)
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, Erhalt und Verbesserung der Landschaftsqualität (einschließlich des Erhalts der Kulturlandschaft und von typischen Landschaftsbildern),
 
b)
Verringerung der Stoffeinträge und Belastung der Grund- und Oberflächenwasserkörper,
 
c)
Minderung beziehungsweise Vermeidung von Wasser- und Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
 
verwirklicht werden.
 
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
2.
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gilt gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und für die Flächenförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und damit auch für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.
 
Die Bestimmungen und Anforderungen des InVeKoS ergeben sich aus den Artikeln 67 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Des Weiteren findet die InVeKoS-Verordnung für Anträge auf Gewährung der in dieser Richtlinie geregelten Förderung entsprechende Anwendung.

II.
Förderung

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Vorhaben auf Ackerland
 
Ressourcen schonende Ackerbewirtschaftung
AL.1
Grünstreifen auf Ackerland
AL.2
Streifensaat/Direktsaat
AL.3
Umweltschonende Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus
AL.4
Anbau von Zwischenfrüchten
 
Naturschutzbrachen und Blühflächen auf Ackerland
AL.5a
Selbstbegrünte einjährige Brache (jährliche Neuanlage)
AL.5b
Selbstbegrünte mehrjährige Brache
AL.5c
Mehrjährige Blühflächen
AL.5d
Einjährige Blühflächen (jährliche Neuansaat)
 
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung
AL.6a
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker
AL.6b
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur
 
Späte Stoppelbearbeitung
AL.7
Überwinternde Stoppel
1.2
Vorhaben auf Grünland
 
Artenreiches Grünland – Ergebnisorientierte Honorierung
GL.1a
jährlicher Nachweis von mindestens vier Kennarten
GL.1b
jährlicher Nachweis von mindestens sechs Kennarten
GL.1c
jährlicher Nachweis von mindestens acht Kennarten
 
Biotoppflegemahd mit Erschwernis
GL.2a-e
Biotoppflegemahd – einmal jährliche Mahd bei:
GL.2a
geringer Erschwernis
GL.2b
mittlerer Erschwernis
GL.2c
hoher Erschwernis
GL.2d
sehr hoher Erschwernis
GL.2e
extrem hoher Erschwernis
GL.2f-h
Biotoppflegemahd – zweimal jährliche Mahd bei:
GL.2f
geringer Erschwernis
GL.2g
mittlerer Erschwernis
GL.2h
hoher Erschwernis
 
Brachflächen und Brachestreifen im Grünland
GL.3
Brachflächen und Brachestreifen im Grünland
 
Naturschutzgerechte Hütehaltung und Beweidung
GL.4a
Naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen oder Ziegen oder gemischten Herden der genannten Tierarten
GL.4b
Naturschutzgerechte Beweidung mit Rindern oder Pferden oder gemischten Herden der genannten Tierarten
 
Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung
GL.5a
mindestens zwei Nutzungen pro Jahr – erste Nutzung als Mahd ab 1. Juni 
GL.5b
mindestens zwei Nutzungen pro Jahr – erste Nutzung als Mahd ab 15. Juni 
GL.5c
mindestens eine Nutzung pro Jahr – erste Nutzung als Mahd ab 15. Juli 
GL.5d
mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr – Nutzungspause
GL.5e
Staffelmahd
2.
Art der Unterstützung
 
Auf der Grundlage von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden Zahlungen jährlich je Hektar als Festbetrag in Form eines Ausgleichs für einen Teil der zusätzlichen Kosten sowie Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen gewährt.
3.
Begünstigte
 
Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind:
 
a)
Landwirtinnen und Landwirte als Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und
 
b)
andere Landbewirtschaftende im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
 
Bei Vorhaben nach AL.5 dürfen die Begünstigten kein Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 152 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sein.
4.
Förderfähige Fläche
4.1
Förderfähige Flächen
 
Förderfähig sind landwirtschaftliche Flächen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland genutzt werden, sowie Flächen, die aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen eine spezielle Flächenbewirtschaftung, zum Beispiel angepasste Mahd oder Beweidung, erfordern.
 
Die Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen liegen. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
 
Eine Förderung für Grünland-Vorhaben ist nur innerhalb der spezifischen Förderkulisse zulässig.
4.2
Nicht förderfähig sind insbesondere:
 
a)
Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören,
 
b)
dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen,
 
c)
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die zum Beispiel lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden,
 
d)
Parkanlagen, Ziergärten,
 
e)
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
 
f)
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
 
g)
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase,
 
h)
Betriebsgelände, Gewerbegebiete, allgemein der gewerblichen Nutzung dienende Flächen,
 
i)
Kompensationsflächen entsprechend der bau- und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und
 
j)
Deiche, es sei denn, dass eine dem Vorhaben konforme Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich ist.
5.
Förderkriterien und Verpflichtungen
5.1
Vorhaben auf Ackerland
5.1.1
Allgemeine Förderkriterien
 
a)
Die Mindestschlaggröße für Vorhaben auf Ackerland beträgt 0,3000 Hektar. Abweichend von Satz 1 beträgt die Mindestschlaggröße für die Vorhaben AL.5a bis d 0,1000 Hektar.
 
b)
Die Anträge sind in digitaler Form einzureichen.
 
c)
Bei Vorhaben nach AL.4:
Eine Förderung von Schlägen ist ausgeschlossen, wenn sich der Schlag in einem Feldblock befindet, der flächenanteilig zu mehr als 40 Prozent in einem Wasserschutzgebiet nach § 46 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, liegt. Eine Förderung von Schlägen ist weiterhin ausgeschlossen, wenn sich der Schlag in einem Feldblock befindet, der innerhalb der Kulisse Nitratgebiete liegt (rote N-Gebiete gemäß § 13a Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 [BGBl. I S. 1305], die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3436] geändert worden ist – DüV) und nicht gleichzeitig in einem als Trockengebiet (gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 7 DüV – N-Düngung von Sommerungen in Nitrat-Gebieten) ausgewiesenen Feldblock.
5.1.2
Allgemeine Verpflichtungen
5.1.2.1
Bei Vorhaben auf Ackerland nach Ziffer II Nummer 1.1 sind auf mindestens 5 Hektar der betrieblichen Ackerfläche zusätzliche Fahrgassen als Feldlerchenstreifen oder Feldlerchenfenster anzulegen. Feldlerchenstreifen sind ausschließlich auf Flächen mit Wintergetreide anzulegen. Feldlerchenfenster können auf Flächen mit Wintergetreide oder Winterraps angelegt werden.
Von den Pflichten nach Satz 1 und 2 ausgenommen sind Antragstellende mit einer betrieblichen Ackerfläche im Freistaat Sachsen von weniger als 80 Hektar sowie anerkannte Betriebe des ökologischen/biologischen Landbaus, die nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 301), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. April 2021 (SächsABl. S. 545) geändert worden ist, gefördert werden.
 
a)
Für die Anlage von Feldlerchenstreifen gilt:
Bei einer Schlaggröße von mindestens 5 Hektar sind zwischen den regulären Fahrgassen mindestens drei zusätzliche, nicht befahrene Fahrgassen (Feldlerchenstreifen) anzulegen. Bei der Nutzung mehrerer Schläge zur Erreichung der Gesamtfläche von 5 Hektar ist die Anlage von mindestens einer zusätzlichen Fahrgasse oder einem Streifen je Schlag ausreichend.
 
b)
Für die Anlage von Feldlerchenfenstern gilt:
Es sind mindestens zehn Feldlerchenfenster zwischen den Fahrgassen, die nicht unmittelbar an Fahrgassen oder den Feldrand angrenzen, anzulegen.
5.1.2.2
Bei Vorhaben auf Ackerland nach Ziffer II Nummer 1.1 sind über den gesamten Verpflichtungszeitraum schlagbezogene Aufzeichnungen für die geförderten Flächen zu führen. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass die Förderkriterien und Verpflichtungen für die jeweils beantragten Vorhaben und Schläge durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können.
Die Mindestanforderungen für die schlagbezogenen Aufzeichnungen können im Internet unter www.lsnq.de/AUK nachgeschlagen werden.
5.1.3
Vorhabenbezogene Verpflichtungen
5.1.3.1
AL.1 – Grünstreifen auf Ackerland
 
a)
Bewirtschaftung mit Ackerfuttersaaten in Form von Grünstreifen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums,
 
b)
Bestandslücken sind mit Nachsaaten zu schließen,
 
c)
Mindestbreite des Schlages 6 Meter,
 
d)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
5.1.3.2
AL.2 – Streifensaat/Direktsaat
 
Dieses Vorhaben wird ab der Antragstellung 2016 gefördert.
Durchführung der Direktsaat oder der Streifenbearbeitung bei der Hauptkultur über den gesamten Verpflichtungszeitraum. Die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation).
5.1.3.3
AL.3 – Umweltschonende Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus
 
Jährlicher Anbau von Ackerfutterpflanzen (Reinsaat oder Gemische von Gräsern, Leguminosen oder anderen Futterpflanzen) oder Körnerleguminosen sowie Beantragung des Vorhabens auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen, mindestens jedoch auf 3 Hektar. Die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation).
5.1.3.4
AL.4 – Anbau von Zwischenfrüchten
 
a)
jährlicher Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptfrüchte oder Beibehaltung von Untersaaten über den Winter sowie Beantragung des Vorhabens auf mindestens 5 Prozent der Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen. Die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation).
 
b)
ausschließlich mechanische Beseitigung des Aufwuchses ab dem 16. Februar des Folgejahres,
 
c)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 15. Februar des Folgejahres.
5.1.3.5
AL.5a – Selbstbegrünte einjährige Brache (jährliche Neuanlage)
 
Dieses Vorhaben wird ab der Antragstellung 2016 gefördert.
 
a)
Selbstbegrünung nach jährlicher mechanischer Herstellung einer Schwarzbrache bis zum 15. Februar; die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation),
 
b)
Bewirtschaftungspause ab dem 16. Februar bis zum 15. September,
 
c)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
5.1.3.6
AL.5b – Selbstbegrünte mehrjährige Brache
 
a)
mehrjährige Selbstbegrünung mit einer jährlichen Bewirtschaftungspause auf dem Schlag vom 16. Februar bis zum 15. September,
 
b)
kein Umbruch im Verpflichtungszeitraum,
 
c)
Pflege (Mahd mit Beräumung, Mulchen, Beweidung) höchstens alle zwei Jahre, im Zeitraum vom 16. September bis 15. Februar möglich, das heißt nach einem Jahr mit Pflege ist mindestens ein Jahr ohne Pflege einzuhalten; Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
d)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
5.1.3.7
AL.5c – Mehrjährige Blühflächen
 
a)
Nachweis eines Saatgutbeleges für Saatgutmischungen gemäß den vorgegebenen Kriterien. Diese gelten als eingehalten, wenn eine der in der Liste genannten Blühpflanzenmischungen verwendet wird (siehe im Internet unter: www.lsnq.de/AUK),
 
b)
Nachsaaten sind außerhalb der Bewirtschaftungspause möglich, in der Bewirtschaftungspause nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
c)
kein Umbruch im Verpflichtungszeitraum, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
d)
Bewirtschaftungspause ab 16. Februar bis 15. September (unabhängig davon ist im ersten Verpflichtungsjahr die Ansaat und ein eventueller Schröpfschnitt zulässig); Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
e)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
5.1.3.8
AL.5d – Einjährige Blühflächen (jährliche Neuansaat)
 
a)
jährlicher Nachweis von mindestens sechs Arten auf der Fläche aus der vorgegebenen Referenzliste. Die Referenzliste kann im Internet unter: www.lsnq.de/AUK nachgeschlagen werden,
 
b)
die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation),
 
c)
Bewirtschaftungspause nach der Ansaat bis zum 15. September des Antragsjahres,
 
d)
kein Einsatz von Dünger bis 15. September des Antragsjahres,
 
e)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
5.1.3.9
AL.6a – Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker
 
a)
Anbau von Getreide zur Körnerernte mindestens jedes zweite Verpflichtungsjahr, beginnend mit dem ersten Antragsjahr des Schlages,
 
b)
der Anbau von Mais, Raps, Sonnenblumen oder Hirse auf dem beantragten Schlag ist während des Verpflichtungszeitraums nicht zulässig,
 
c)
Untersaaten sind nicht zulässig,
 
d)
kein Einsatz von chemisch-synthetischem Dünger und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel,
 
e)
keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung ab der Aussaat bis zum 15. September des Antragsjahres, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
f)
Stoppelbearbeitung frühestens ab dem 16. September des Antragsjahres.
5.1.3.10
AL.6b – Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur
 
a)
jährlicher Anbau von Getreide zur Körnerernte oder Erbsen, die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation),
 
b)
der Anbau von Mais oder Hirse auf dem beantragten Schlag ist nicht zulässig,
 
c)
Untersaaten sind nicht zulässig,
 
d)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, im Zeitraum von der Ansaat bis zum 15. September des Antragsjahres,
 
e)
keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung ab Aussaat bis zum 15. September des Antragsjahres, Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der der Naturschutzfachbehörde,
 
f)
Stoppelbearbeitung frühestens ab dem 16. September des Antragsjahres.
5.1.3.11
AL.7 – Überwinternde Stoppel
 
a)
Belassen der Ernterückstände und Stoppel von Getreide, Körnerleguminosen, Ölsaaten oder Hackfrüchten, die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation),
 
b)
der Anbau von Mais oder Hirse auf dem beantragten Schlag ist nicht zulässig,
 
c)
kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, nach der Ernte bis zum 15. Februar des Folgejahres,
 
d)
Verzicht auf jegliche mechanische Bearbeitung nach der Ernte bis zum 15. Februar des Folgejahres.
5.2
Vorhaben auf Grünland und sonstigen Flächen
5.2.1
Allgemeine Förderkriterien
 
a)
Die Mindestschlaggröße für Vorhaben auf Grünland beträgt 0,1000 Hektar. Hiervon abweichend beträgt die Mindestschlaggröße für die Vorhaben nach GL.1 und GL.4b 0,3000 Hektar.
 
b)
Die Anträge sind in digitaler Form einzureichen.
5.2.2
Allgemeine Verpflichtungen
 
Handlungen, die nachweislich das Vorhabenziel gefährden, sind nicht zulässig. Dies können beispielsweise Grünlandumbruch, tiefe Fahrspuren, nicht sachgerechter Einsatz von schweren Geräten oder Fahrzeugen, Ent- oder Bewässerung, Reliefveränderungen oder nicht sachgerechte Beweidung sein.

Bei Vorhaben auf Grünland nach Ziffer II Nummer 1.2 sind über den gesamten Verpflichtungszeitraum schlagbezogene Aufzeichnungen für die geförderten Flächen zu führen. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen so geführt werden, dass die Förderkriterien und Verpflichtungen für die jeweils beantragten Vorhaben und Schläge durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können. Die Mindestanforderungen für die schlagbezogenen Aufzeichnungen können im Internet unter www.lsnq.de/AUK nachgeschlagen werden.
5.2.3
Vorhabenbezogene Verpflichtungen
5.2.3.1
GL.1 – Artenreiches Grünland – Ergebnisorientierte Honorierung
 
Nutzung nur durch Mähen mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes und/oder Beweidung mindestens einmal jährlich.
 
Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen.
5.2.3.1.1
GL.1a – jährlicher Nachweis von mindestens vier Kennarten
Auf jedem geförderten Schlag sind mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen gemäß der vorgegebenen Referenzliste jährlich nachzuweisen. Die Referenzliste kann im Internet nachgeschlagen werden unter: www.lsnq.de/AUK.
5.2.3.1.2
GL.1b – jährlicher Nachweis von mindestens sechs Kennarten
Auf jedem geförderten Schlag sind mindestens sechs Kennarten oder Kennartengruppen gemäß der vorgegebenen Referenzliste jährlich nachzuweisen. Die Referenzliste kann im Internet nachgeschlagen werden unter: www.lsnq.de/AUK.
5.2.3.1.3
GL.1c – jährlicher Nachweis von mindestens acht Kennarten
Auf jedem geförderten Schlag sind mindestens acht Kennarten beziehungsweise Kennartengruppen gemäß der der vorgegebenen Referenzliste jährlich nachzuweisen. Die Referenzliste kann im Internet nachgeschlagen werden unter: www.lsnq.de/AUK.
5.2.3.2
GL.2 a-e – Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mit einmal jährlicher Mahd
 
a)
mindestens jährlich einmal, den standörtlichen Bedingungen angepasste Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
b)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger,
 
c)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
d)
keine Beweidung. Ausnahmen für eine Nachbeweidung sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich,
 
e)
keine Nach- und Übersaaten. Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
5.2.3.3
GL.2f-h – Biotoppflegemahd mit Erschwernis – mit zweimal jährlicher Mahd
 
a)
mindestens jährlich zweimal, den standörtlichen Bedingungen angepasste Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
b)
Abschluss der ersten Mahd einschließlich Beräumung der geförderten Flächen und Abtransport des Mähgutes bis 31. Juli,
 
c)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger,
 
d)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
e)
keine Beweidung. Ausnahmen für eine Nachbeweidung sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich,
 
f)
keine Nach- und Übersaaten. Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
5.2.3.4
GL.3 – Brachflächen und Brachestreifen auf Grünland
 
a)
Pflegeschnitt alle zwei Jahre in Form einer Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes zwischen dem 15. August und 15. November, beginnend im Jahr nach der ersten Antragstellung des Schlages (zweites und viertes Verpflichtungsjahr und so weiter), Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
b)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger,
 
c)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel,
 
d)
die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
e)
keine Beweidung.
5.2.3.5
GL.4a – Naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen oder Ziegen oder gemischten Herden der genannten Tierarten
 
a)
Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen oder Ziegen oder gemischten Herden der genannten Tierarten,
 
b)
mindestens eine Weidenutzung pro Jahr, weitere Nutzungen als Mahd zulässig,
 
c)
keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe), Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
d)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger,
 
e)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
f)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
5.2.3.6
GL.4b – Naturschutzgerechte Beweidung mit Rindern oder Pferden oder gemischten Herden der genannten Tierarten
 
a)
Beweidung mit Rindern oder Pferden oder gemischten Herden der genannten Tierarten, andere Tierarten sind nur nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig,
 
b)
mindestens eine Weidenutzung pro Jahr, weitere Nutzungen auch als Mahd zulässig,
 
c)
keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe), Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
d)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger,
 
e)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
f)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
5.2.3.7
GL.5a – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung mit mindestens zwei Nutzungen pro Jahr
 
a)
mindestens zwei Nutzungen pro Jahr, erste Nutzung als Mahd ab 1. Juni,
 
b)
Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis zum 31. Juli; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
c)
Abschluss der zweiten Nutzung als Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes oder als Nachbeweidung bis zum 31. Oktober; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
d)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger, Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
e)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
f)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
5.2.3.8
GL.5b – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung mit mindestens zwei Nutzungen pro Jahr
 
a)
mindestens zwei Nutzungen pro Jahr, erste Nutzung als Mahd ab 15. Juni, 
 
b)
Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis zum 31. Juli; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
c)
Abschluss der zweiten Nutzung als Mahd mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes oder Nachbeweidung bis zum 31. Oktober; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
d)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger, Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
e)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
f)
keine Nach- und Übersaaten. Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
5.2.3.9
GL.5c – Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung mit mindestens einer Nutzung pro Jahr
 
a)
erste Nutzung als Mahd ab 15. Juli,
 
b)
Abschluss der ersten Nutzung einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis zum 31. Oktober; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
c)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger, Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
d)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
e)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
5.2.3.10
GL.5d – Spezielle Artenschutzgerechte Grünlandnutzung mit mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr – Nutzungspause
 
a)
zwei Mähnutzungen pro Jahr mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes,
 
b)
Abschluss der ersten Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis 10. Juni; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
c)
Bewirtschaftungspause ab 11. Juni bis zum 31. August,
 
d)
Durchführung der zweiten Mahd frühestens ab 1. September,
 
e)
Abschluss der zweiten Mahd einschließlich Beräumung und Abtransport des Mähgutes bis zum 31. Oktober; Belassen von ungenutzten Bereichen von weniger als 10 Prozent der Förderfläche optional möglich, welche nicht im unmittelbaren Randbereich der Schläge liegen,
 
f)
keine Beweidung,
 
g)
kein Einsatz von Stickstoff-Dünger, Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde,
 
h)
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde die Bekämpfung großblättriger Ampferarten und ausbreitungsstarker Neophyten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auf Antrag zulassen,
 
i)
keine Nach- und Übersaaten, Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
5.2.3.11
GL.5e – Artenschutzgerechte Grünlandnutzung – Staffelmahd
 
a)
mindestens eine Mähnutzung mit Beräumung und Abtransport des Mähgutes in Form einer Staffelmahd in Abstand von mindestens zwei Wochen,
 
b)
bei jeder Teilmahd sind etwa 50 Prozent der Fläche zu mähen,
 
c)
Abschluss der ersten Nutzung mit Staffelmahd einschließlich Beräumung und Abtransport bis zum 15. Juni,
 
d)
Die Verpflichtung darf jährlich wechselnd auf verschiedenen Schlägen durchgeführt werden (Rotation).
6.
Sonstige Auflagen
6.1
Flächen mit einheitlicher Bewirtschaftung (Kulturart) sind digital sowohl geometrisch als auch alphanumerisch als Schläge mit eindeutiger Schlagbezeichnung abzugrenzen.
6.2
Die Feldstück- und Schlagbezeichnungen dürfen während des Verpflichtungszeitraumes grundsätzlich nicht geändert werden.
6.3
Alle Vorhaben dieser Richtlinie sind ausschließlich auf den Schlägen zulässig, deren Bewirtschaftung den für das Vorhaben zulässigen Kulturarten entspricht.
6.4
Bei Vorhaben nach AL.2 und AL.5a sind die Schläge jeweils bis zum 14. Oktober des Jahres vor der Antragstellung mittels digitaler Vorankündigung anzuzeigen.
 
Schläge, die feldlerchengerecht zu bewirtschaften sind, müssen ebenfalls mittels digitaler Vorankündigung bis zum 14. Oktober des Jahres vor der Antragstellung der Bewilligungsbehörde angezeigt werden. Diese Verpflichtung gilt erstmals für das Antragsjahr 2016.
6.5
Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang mit für die Förderung bedeutsamen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.
6.6
Das System zur Durchführung und Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Grundanforderungen gilt gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch für die Flächenförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und damit auch für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.
 
Damit sind durch die Begünstigten die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 93 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz sowie der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung einzuhalten.
6.7
Die Begünstigten haben ab dem 2. Verpflichtungsjahr die Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 zu erfüllen.
6.8
Ändern sich die Standards und Anforderungen im Sinne der Ziffer II Nummer 6.6 in der Art, dass die mit dem Vorhaben eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr darüber hinausgehen, können die Vorhaben gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angepasst werden (Überprüfungsklausel). Wird eine solche Anpassung durch die Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
6.9
Nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können Vorhaben, deren Verpflichtungszeitraum über den Programmplanungszeitraum 2014–2020 hinausgeht, an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum 2021–2027 angepasst werden (Überprüfungsklausel). Wird eine solche Anpassung durch die Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
7.
Beträge und Höhe der Förderung, Mehrfachförderungen
7.1
Die Förderung beträgt je Vorhaben jährlich:
 
Tabelle 1

Tabelle 1
Vorhaben Prämie nach der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (in Euro/ha)
Vorhaben Prämie nach der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
(in Euro/ha)
AL.1 313
AL.2 80
AL.3 244
AL.4 78
AL.5a 747
AL.5b 607
AL.5c 835
AL.5d 831
AL.6a 662
AL.6b 581
AL.7 100
GL.1a 176
GL.1b 289
GL.1c 361
GL.2a 356
GL.2b 567
GL.2c 1 682
GL.2d 2 924
GL.2e 4 932
GL.2f 511
GL.2g 782
GL.2h 2 813
GL.3 450
GL.4a 476
GL.4a_Direktzahlung* 441
GL.4b 339
GL.4b_Direktzahlung* 219
GL.5a 330
GL.5b 331
GL.5c 449
GL.5d 359
GL.5e 57
* Flächen, für die Direktzahlungen möglich sind
7.2
Pro Schlag sind höchstens zwei Ackerland-Vorhaben in einem Verpflichtungsjahr zulässig.
 
Tabelle 2:
Zulässige Kombination von Vorhaben auf einem Schlag

Tabelle 2: Zulässige Kombination von Vorhaben auf einem Schlag
Vorhaben mögliche Kombination mit
Vorhaben mögliche Kombination mit
AL.2
Streifensaat/Direktsaat
AL. 3
Umweltschonende Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus
AL.2
Streifensaat/Direktsaat
AL.4
Anbau von Zwischenfrüchten
AL.2
Streifensaat/Direktsaat
AL.7
Überwinternde Stoppel
AL.3
Umweltschonende Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus
AL.7
Überwinternde Stoppel
AL.6a
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker
AL.7
Überwinternde Stoppel
AL.6b
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur
AL.7
Überwinternde Stoppel
 
Werden Verpflichtungen für zwei Vorhaben auf demselben Schlag eingegangen und sind alle allgemeinen Förderkriterien sowie allgemeinen und vorhabensbezogenen Verpflichtungen erfüllt, erfolgt die Gewährung beider Prämien.
7.3
Für die nach dieser Richtlinie geförderten Flächen (Schläge) kann in der Regel zusätzlich eine Förderung nach der Förderrichtlinie Ausgleichszulage beziehungsweise nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau gewährt werden. Einzelheiten können unter anderem dem entsprechenden Merkblatt unter www.lsnq.de/AUK entnommen werden.
7.4
Neben einer Förderung nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen öffentlichen Mittel für dieselben Fördertatbestände für die nach dieser Richtlinie geförderten Flächen in Anspruch genommen werden.
7.5
Vorhaben nach dieser Richtlinie werden nicht auf Schlägen gefördert, die im integrierten Sammelantrag für Direktzahlungen als „Ökologische Vorrangfläche“ („EFA ecological focus area“) gekennzeichnet sind.
7.6
Vorhaben, zu denen der Bewirtschafter auf Grund von anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere Kompensationsverpflichtungen nach Bau- und Naturschutzrecht verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
8.
Verpflichtungszeitraum
 
Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und beginnt am 15. Mai des ersten Antragsjahres. Für die allgemeine Verpflichtung der feldlerchengerechten Bewirtschaftung und die Vorhaben nach AL.2 und AL.5a beginnt der Verpflichtungszeitraum mit der Vorankündigung am 14. Oktober vor dem Antragsjahr.
 
Die Einhaltung des Verpflichtungszeitraums gilt zur Vermeidung von Rückforderungen und Sanktionen unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Förderung im Laufe der Durchführung des Vorhabens gewährt wird.
 
Begünstigten, deren Verpflichtungszeitraum ab dem Antragsjahr 2020 endet, kann eine jährliche Verlängerungsoption eingeräumt werden.
 
Für Neuanträge, die im Antragsjahr 2021 begründet werden, beträgt der Verpflichtungszeitraum zwei Jahre. Für Neuanträge, die im Antragsjahr 2022 begründet werden, beträgt der Verpflichtungszeitraum ein Jahr.
9.
Sonstige Bestimmungen
9.1
Höhere Gewalt
 
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
 
a)
Todesfall der Begünstigten,
 
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
 
c)
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
 
d)
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
e)
unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Begünstigten oder
 
f)
Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
9.2
Flächenzugänge, Flächenabgänge und Neubeantragung von Vorhaben
 
Bei Vorhaben, deren Verpflichtungen sich nicht auf feste Schläge beziehen und bei denen eine Rotation erlaubt ist, kann die Anzahl Hektar für bestehende Verpflichtungen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein.
9.2.1
Rotierende Vorhaben
 
Für die rotierenden Vorhaben AL.2, AL.5a, AL.5d, AL.6b, AL.7 und GL.5e sind Flächenabgänge bis zu 20 Prozent der festgesetzten Bezugsfläche zulässig. Flächenzugänge von mehr als 20 Prozent der festgesetzten Bezugsfläche sind nicht förderfähig. Die festgesetzte Bezugsfläche für die Berechnung der Flächenabgänge und Flächenzugänge ist die bewilligte Fläche des Vorhabens im vorausgehenden Antragsjahr; sie wird im Bewilligungsbescheid festgesetzt.
 
Neue Verpflichtungen dürfen ab dem Antragsjahr 2021 nicht mehr begründet werden.
 
Eine Neuantragstellung oder Flächenzugänge sind für alle Vorhaben nach AL.1 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 möglich, wenn die betreffenden Flächen auf Grund der Durchführung von höherwertigen Naturschutzmaßnahmen im Rahmen von Naturschutzgroßprojekten gefördert wurden, die ausschließlich außerhalb der ELER-Förderung finanziert wurden. Für diese soll die Möglichkeit der Anschlussförderung in Vorhaben nach AL.1 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 eröffnet werden.
 
Eine Neuantragstellung oder Flächenzugänge sind für alle Vorhaben nach AL.5 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzfachbehörde zulässig, wenn diese es für den Einzelschlag mit landesweiter Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Sachsen aus naturschutzfachlichen Gründen für erforderlich hält.
9.2.2
Ortsfeste Vorhaben
 
Bei laufenden Verpflichtungen ortsfester Vorhaben nach AL.1, AL.5b, AL.5c, AL.6a, GL.1, GL.2a bis GL.2h, GL.3, GL.4a und GL.4b, GL.5a bis GL.5d sind Schlag- und Flächenzugänge ab dem Antragsjahr 2017 nicht mehr förderfähig. Die festgesetzte Bezugsfläche für die Berechnung eines Flächenzugangs ist die bewilligte Fläche eines Schlages im vorausgehenden Antragsjahr. Technisch bedingte Korrekturen zählen nicht als Flächenzugang (zum Beispiel Feldblockpflege).
 
Neue Verpflichtungen dürfen ab dem Antragsjahr 2021 nicht mehr begründet werden.
 
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte nach RL AuW/2007, Teil A, deren Verpflichtungen im Vorjahr oder im Oktober des Jahres davor endeten.
 
Eine Neuantragstellung oder Flächenzugänge sind für alle Vorhaben nach AL.1 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 möglich, wenn die betreffenden Flächen auf Grund der Durchführung von höherwertigen Naturschutzmaßnahmen im Rahmen von Naturschutzgroßprojekten gefördert wurden, die ausschließlich außerhalb der ELER-Förderung finanziert wurden. Für diese soll die Möglichkeit der Anschlussförderung in Vorhaben nach AL.1 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 eröffnet werden.
 
Eine Neuantragstellung oder Flächenzugänge sind für alle Vorhaben nach AL.5 bis AL.7 sowie GL.1 bis GL.5 auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzfachbehörde zulässig, wenn diese es für den Einzelschlag mit landesweiter Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Sachsen aus naturschutzfachlichen Gründen für erforderlich hält.
9.2.3
Flächenübergang und Flächenentzug
 
Werden Flächen, für die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie eingegangen wurden, im Falle des Übergangs von Betrieben, Flächen oder Betriebszweigen an andere Personen übertragen, so können die Verpflichtungen von diesen übernommen werden oder auslaufen. Nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird für den bisherigen Verpflichtungszeitraum keine Rückzahlung gefordert.
 
Die eingegangenen Verpflichtungen können ohne Rückforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beendet werden,wenn die Begünstigten an der weiteren Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen gehindert werden.
9.3
Weitere Änderung von Verpflichtungen
 
b)
Für Neueinsteiger in die Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau ist ein sanktionsfreier Ausstieg aus den Vorhaben nach AL.3, GL.1a und GL.4b möglich.
 
b)
Bei dem Vorhaben nach GL.1 ist ein Wechsel von GL.1a zu GL.1b oder GL.1c sowie von GL.1b zu GL.1c möglich, sofern die bestehenden Verpflichtungen für die gesamte Fläche beibehalten werden. Mit diesem Umstieg ist durch das Vorhandensein einer deutlich höheren Kennartenanzahl (mindestens zwei Kennarten mehr) von einem höheren Umweltbeitrag bezüglich der Biodiversität auszugehen. Es entsteht dadurch keine Rückzahlungsverpflichtung für das ursprüngliche Vorhaben. Als Verpflichtungsdauer des höherwertigen Vorhabens ist die ursprünglich eingegangene Verpflichtungsdauer maßgeblich.
 
c)
In begründeten Einzelfällen ist eine Anpassung oder Umwandlung von Verpflichtungen (Vorhaben) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 zulässig, wenn die zuständige Naturschutzfachbehörde dies aus zwingenden naturschutzfachlichen Gründen zur Erreichung des naturschutzfachlichen Zieles für unumgänglich und erforderlich hält.
10.
Hinweise
10.1
Des Weiteren sind:
 
b)
die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben ii und Dreifachbuchstaben iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
 
b)
die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder
 
c)
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts
 
soweit in dieser Richtlinie gemäß § 2 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, einzuhalten.
10.2
Die gesetzlichen Verpflichtungen der Begünstigten nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch das Einvernehmen der Naturschutzfachbehörde, soweit bei den einzelnen Vorhaben aufgeführt, nicht berührt. Dies gilt auch für gesetzliche Verpflichtungen nach anderen Fachgesetzen.

III.
Verfahrensregelungen

1.
Antragsverfahren
1.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
1.2
Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter https://www.diana.sachsen.de. Der elektronische Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung ist online zu übermitteln.
Der elektronische Antrag ist verspätungs- und verfristungsrelevant.
1.3
Neuanträge für Vorhaben nach dieser Richtlinie und die jährlichen Auszahlungsanträge für alle Vorhaben müssen gemäß Nummer 1.2 vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens zum 15. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Artikel 13 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Fällt der Termin für die Einreichung des Antrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt (Artikel 12 der Verordnung [EU] Nr. 640/2014).
 
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird bei Einreichung des Antrags nach dem festgelegten Termin der Betrag, auf den die Begünstigten bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätten, um 1 Prozent je Arbeitstag gekürzt.
 
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und den Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt (Artikel 13 der Verordnung [EU] Nr. 640/2014).
 
Wenn die Begünstigten nicht jedes Verpflichtungsjahr einen Förderantrag stellen, werden sämtliche Zahlungen zurückgefordert und keine weitere Förderung für den restlichen Verpflichtungszeitraum gewährt.
 
Vorankündigungen nach Ziffer II Nummer 6.4 sind unter Einhaltung der Ausschlussfrist bis zum 14. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen.
2.
Bewilligungsverfahren
 
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Förderung und legt den Beginn und das Ende des Verpflichtungszeitraums fest.
 
Antragstellende, deren Förderanträgen nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde, erhalten einen Teilablehnungs- oder Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
3.
Auszahlungsverfahren
 
Vor jeder Auszahlung ist durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob fällige Rückforderungen oder Sanktionen des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL), dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gegen die Begünstigten bestehen. Bestehen diese, ist in der Regel der fällige Rückforderungsbetrag beziehungsweise der Sanktionsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag zu verrechnen.
 
Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
 
Die Auszahlung erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
4.
Kontrollverfahren, Rückforderung, Sanktionierung und Verzinsung
4.1
Kontrollverfahren
 
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kontrolliert insbesondere, ob:
 
a)
die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden,
 
b)
keine Doppelfinanzierung erfolgt und
 
c)
die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden (Artikel 28 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Bei mindestens 5 Prozent der Begünstigten eines Kalenderjahres werden die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen vor der Bewilligung der Förderung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft (Artikel 32 sowie 37 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Die Feststellung der förderfähigen Flächen erfolgt im Rahmen des InVeKoS nach Artikel 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
4.2
Ablehnungen, Rückforderung und Sanktionen
4.2.1
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Sanktionen und Rückforderungen. Ablehnungen, die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen und die Verhängung von Sanktionen erfolgen insbesondere gemäß Artikel 63 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, gemäß Artikel 15 bis 19, 35, 36 und 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten nicht alle Flächen gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angegeben haben oder liegen Übererklärungen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vor, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Artikel 15 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eine Sanktion zu verhängen.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass andere Förderkriterien als Größe der Fläche nicht erfüllt sind, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz abgelehnt oder die Förderung ganz zurückgenommen.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.
 
Auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird die Auszahlung abgelehnt oder die Förderung vollständig zurückgenommen sowie die Begünstigten für das laufende und das darauf folgende Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dasselbe Vorhaben oder dieselbe Vorhabenart ausgeschlossen, wenn:
 
a)
es sich aufgrund der Gesamtbewertung der festgestellten Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen, um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, oder
 
b)
die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten, oder sie es versäumt haben, die erforderlichen Informationen zu liefern.
 
Neben der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen werden Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist für die Begünstigten und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.
4.2.2
Ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Artikel 93 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer unmittelbar den Begünstigten anzulastenden Handlung oder Unterlassung führt nach den Artikeln 91 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, den Artikeln 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und den Artikeln 73 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 dazu, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Förderung gekürzt oder keinerlei Zahlung geleistet wird.
4.2.3
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

IV.
Transparenz

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.

V.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage

Rechtsgrundlagen

Es gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1976, S. 1),
3.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
4.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/886 vom 12. Februar 2019 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9) geändert worden ist,
5.
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
6.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 vom 30. Oktober 2018 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
7.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 vom 26. Januar 2021 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,
8.
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
9.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/1418 der Kommission vom 23. Juni 2021 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
10.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 vom 26. März 2021 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
11.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 vom 2. Juni 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
12.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 vom 18. Juni 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9) geändert worden ist,
13.
die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 vom 8. November 2021 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist,
14.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1784 vom 9. Juli 2018 (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 1) geändert worden ist,
15.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/557 vom 9. April 2018 (ABl. L 93 vom 11.4.2018, S. 1) geändert worden ist,
16.
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 347 vom 20.12.2013), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist,
17.
die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865),
18.
die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist,
19.
die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4706) geändert worden ist,
20.
das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
21.
die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. September 2021 (BGBl. I S. 4302) geändert worden ist,
22.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 4. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 166),
23.
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
24.
das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 5, S. 289
    Fsn-Nr.: 5563-V15.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. April 2022

    Fassung gültig bis: 3. Oktober 2022