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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Atemschutz der Feuerwehren im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Atemschutz der Feuerwehren im Freistaat Sachsen vom 16. November 1992 (SächsABl. 1993 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Atemschutz der Feuerwehren im Freistaat Sachsen

Az.: 42-1511.9/2

Vom 16. November 1992

1
Aus- und Fortbildung

Die Umsetzung der in der FwDV 7 enthaltenen Rahmenbedingungen für den Atemschutz der Feuerwehren erfordert die Festlegung der nachfolgenden einheitlichen Regelungen für den Freistaat Sachsen.

1.1
Aufgaben der Landesfeuerwehrschule Sachsen
1.1.1
Die Landesfeuerwehrschule Sachsen ist für den Inhalt der Aus- und Fortbildung im Atemschutz der Feuerwehren verantwortlich.
1.1.2
Die Aus- und Fortbildung im Atemschutz erfolgt auf der Grundlage der FwDV 7 Punkt 5. Die Landesfeuerwehrschule Sachsen erarbeitet die für die Aus- und Fortbildung im Atemschutz notwendigen Ausbildungsvorschriften und legt die erforderlichen Aus- und Fortbildungsinhalte und -abläufe fest.
1.1.3
Die Landesfeuerwehrschule erarbeitet und verteilt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern Begleitmaterial für die Aus- und Fortbildung im Atemschutz, das die Inhalte der Ausbildung erläutert sowie Inhalte, Art und Weise der Abschlüsse der Aus- und Fortbildung präzisiert.
1.1.4
Durch die Landesfeuerwehrschule Sachsen erfolgt die Aus- und Fortbildung von Atemschutzgerätewarten und Kreisausbildern für Atemschutz.
1.1.5
Die Landesfeuerwehrschule Sachsen ist an den Vorbereitungen zur Errichtung und an der Abnahme von Atemschutz-Übungsanlagen und Atemschutz-Werkstätten zu beteiligen.
1.2
Aufgaben der Atemschutzgerätewarte und Kreisausbilder für Atemschutzgeräteträger
1.2.1
Die Kreisausbilder für Atemschutzgeräteträger führen im Auftrag der Landesfeuerwehrschule Sachsen in ihren Bereichen die Aus- und Fortbildung nach Anforderung des Kreisbrandmeisters durch.
Atemschutzgerätewarte, die ihre Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule Sachsen erhalten haben oder bereits langjährig als solche tätig sind, können zur Ausbildung herangezogen werden bzw. den Kreisausbilder für Atemschutzgeräteträger unterstützen.
1.2.2
Die Vorbereitung und Durchführung der Aus- und Fortbildung im Atemschutz obliegt dem Kreisbrandmeister. Für die praktische Ausbildung sind nach Möglichkeit die vorhandenen Atemschutzübungsanlagen zu nutzen.
1.2.3
Der Kreisbrandmeister bestätigt mit dem Kreisausbilder für Atemschutzgeräteträger gemeinsam die erfolgreiche Teilnahme von Feuerwehrangehörigen an der Aus- und Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern.
2
Prüfkalender

Für die Wartung und Prüfung der Atemschutzausrüstung gelten die Festlegungen des Prüfkalenders Atemschutz (Anlage).

3
Ausschluß

Trägem von Vollbart oder langen Koteletten ist das Benutzen von Atemschutzgeräten und Atemanschlüssen aus Sicherheitsgründen untersagt (Barterlaß).

4
Übergangsregelungen
4.1
Medizinische Untersuchungen für Träger von Atemschutzgeräten auf der Grundlage von Regelungen der ehemaligen DDR werden als Untersuchung im Sinne des Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, Träger von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung (G 26) bis 3 1. Dezember 1992 für die Erst- und Wiederholungsuntersuchung anerkannt.
4.2
Atemschutzgeräte oder Teile davon, die bereits in der ehemaligen DDR beschafft wurden und nicht den DIN-Normen entsprechen, dürfen bis zum Jahre 2001 verwendet werden, wenn sie:
 
in der Gebrauchsdauer nicht begrenzt sind und
 
den Wartungs- und Prüfvorschriften des ehemaligen VEB Kombinat Medizintechnik Leipzig und des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR, Hauptabteilung Feuerwehr (MdI-Informationen 2a und 2b aus dem Jahre 1979), genügen.

Dresden, den 16. November 1992

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Belz
Abteilungsleiter

Anlage

Prüfkalender Atemschutz

Erläuterung der Index-Ziffern der folgenden Tabellen

 1
Wenn nicht persönliche Ausrüstung
 2
Für ständig im Einsatz befindliche Geräte
 3
Für Reservebestände
 4
Nach Einsatz in aggresiven Medien oder bei extremen Einsatzbedingungen
 5
Bei luftdicht verpackten Geräten nur Stichproben
 6
Nicht bei luftdicht verpackten Geräten
 7
Ausnahme (siehe Abschnitt 5.2.3 Atemschutzmerkblatt Hauptverband gewerbliche Berufsgenossenschaften - GUV 20.14)
 8
Nur bei Geräten und Rettung
 9
Im Bergbau unterschiedliche Regelung
10
Gilt für Überdruckgeräte
11
Dichtprobe beim Anlegen
12
Einsatzkurzprüfung
13
DLA 16005 und 16215
ehemaliges Kombinat Medizintechnik Leipzig: Fünfjahresfrist
14
Vergleichsmessung mit Feinmeß-Druckmesser

Durchführende Verantwortliche:

–.
Atemschutzgeräteträger (ASGT)
Sachkundige (SK): Atemschutzgerätewart
Sachverständige (SV): TÜV, autorisierte Werkstätten, Hersteller

1. Instandhaltung, Pflege und Prüfung von Anschlüssen
(Vollmaske, Halbmaske, Mündstückgarnitur, Atemschutzhaube, Atemschutzhelm bzw. Helm-Maskenkombination)

Tabelle 1
Lfd. Nr.  Geräteteil Art der Arbeiten vor dem Einsatz nach dem Einsatz Fristen in Jahren
Lfd.
Nr. 
Geräteteil Art der durchzuführenden Arbeiten vor dem
Einsatz
nach dem
Einsatz
Fristen in Jahren
1/2 1 2 6  
1.1 Atemanschluß komplett Reinigen   1. → SK
ASGT
SK6        

Desinfektion

  SK1   SK6      
Funktions- und Dichtheitsprüfung ASGT11 SK SK5        
1.2 Ventile, wenn vorhanden Prüfung Ventilscheibe   SK SK5        
Ventilscheibenwechsel         SK SK3  
Dichtheitsprüfung A-Ventil   SK SK5        
Prüfung Öffnungsdruck   SK10          
1.3 Sprech-
membran
Prüfung Sprechmembran   SK SK5        
Wechsel Sprechmembran         SK SK3  
1.4 Anschlußstück Prüfung Dichtring ASGT ASGT SK5        
Wechsel Dichtring         SK SK3  
Gewindeprüfung (mit Lehrdorn)       SK      

2. Instandhaltung und Prüfung von Filtergeräten

Tabelle 2
Lfd. Nr.  Geräteteil Art der Arbeiten nach dem Einsatz Fristen in Jahren
Lfd.
Nr. 
Geräteteil Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbezeichnung) nach dem Einsatz Fristen in Jahren
1/2
2.1 Filter (Kombinationsfilter) Ausschrauben und wieder verschließen ASGT7          
    Auswechseln eines geöffneten Filters   spätestens SK        
    Ablauf der Lagerzeit von Gas- und Kombinationsfilter siehe Abschnitt 8.3.2 "AS-Merkblatt" Hauptverband gewerblicher Berufsgenossenschaften (GUV 20.14)            

3. Instandhaltung, Pflege und Prüfung von Preßluftatmer

Tabelle 3
Lfd. Nr Geräteteil Art der Arbeiten Fristen in Jahren
Lfd.
Nr. 
Geräteteil Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkung) Fristen in Jahren
vor dem
Einsatz
nach dem
Einsatz
monat-
lich
1/2 1 3 6
3.1 Preßluftatmer komplett Reinigen   SK   SK      
Funktions- und Dichtheitsprüfung ASGT SK   SK      
Kontrolle der Einsatzfähigkeit ASGT12     SK      
3.2 Atemschläuche Reinigen   SK          
Desinfektion       SK      
3.3 Lungenautomat Reinigen   SK          
Desinfektion   SK1   SK      
Prüfung Membran   SK4   SK2 SK3    
Membranwechsel           SK2 SK3
3.4 Geräteanschluß Gewindeprüfung (mit Lehrdorn)         SK    
3.5 Druckminderer Hochdruck-Dichtring auswechseln         SK    
Grundüberholung             SV13
3.6 Preßluftflasche (AG) Füllen   SK          
Kontrolle des Fülldruckes ASGT ASGT SK SK      
Sachverständigen-Prüfung             SV13

4. Instandhaltung, Pflege und Prüfung von Regenerationsgeräten mit Druck-Sauerstoff

Tabelle 4
Lfd. Nr.  Geräteteil Art der Arbeiten Fristen in Jahren
Lfd.
Nr. 
Geräteteil Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkung) Fristen in Jahren
vor dem
Einsatz
nach dem
Einsatz
monat-
lich
1/2 1 3 4 6
4.1 Regenerations-
gerät komplett
Reinigen   SK   SK        
Kontrolle der Einsatzfähigkeit ASGT12              
Funktions- und Dichtheitsprüfung ASGT SK SK          
4.2 Atemschläuche und Ventilkasten Reinigen   SK            
Desinfektion   SK1 SK          
4.3 Atembeutel Reinigen   SK            
Desinfektion   SK1   SK        
4.4 Regenerations-patrone Auswechseln   SK            
4.5 Lungenautomat Reinigen   SK            
Desinfektion   SK            
Prüfung Membran   SK4   SK2 SK3      
Membranwechsel           SK2   SK3
4.6 Geräteanschluß Gewindeprüfung (mit Lehrdorn)         SK      
4.7 Sauerstoff-
flasche
Kontrolle des Fülldrucks ASGT ASGT            
Füllen, Auswechseln   SK            
Sachverständigen-Prüfung               SV9
4.8 Druckminderer Grundüberholung               SV

5. Instandhaltung, Pflege und Prüfung von Druckluft-Schlauchgeräten

Tabelle 5
Lfd. Nr.  Geräteteil Art der Arbeiten Fristen in Jahren
Lfd.
Nr. 
Geräteteil Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkung) Fristen in Jahren
vor dem
Einsatz
nach dem
Einsatz
1/2 1 3 6
5.1 Druckluft-
schlauchgerät
(komplett)
Reinigen   SK SK      
Kontrolle der Einsatzfähigkeit ASGT12          
Funktions- und Dichtheitsprüfung ASGT SK SK      
5.2 Lungenautomat
(entfällt bei
Regelventil)
Reinigen   SK        
Desinfektion (bei Atemanschluß ohne Einatemventil)   SK1 SK      
Prüfung Membran   SK4 SK2 SK3    
Membranwechsel         SK2 SK3
5.3 Geräteanschluß Gewindeprüfung (mit Lehrdorn)       SK    
5.4 Druckluft-
flasche (AG)
Füllen   SK        
Kontrolle des Fülldrucks ASGT ASGT SK      
Sachverständigen-Prüfung           SV
5.5 Druckminderer Hochdruck-Dichtring auswechseln       SK    
Grundüberholung           SV
5.6 Druckluftzufüh-
rungsschlauch
Reinigen     SK      
Funktions- und Dichtheitsprüfung ASGT   SK      
5.7 Druckluftfilter Dichtheitsprüfung ASGT   SK      

6. Instandhaltung, Pflege und Prüfung von Beatmungs- und Inhalationsgeräten

Tabelle 6
Gerät/Prüfung einsatzgebunden monatlich jährlich
Gerät / Prüfung einsatzgebunden monatlich jährlich
vor nach 1 4 6 1 2 3 5
6.1 Zustand und Funktionsfähigkeit Mundbeatmungs-
gerät 42013
ASGT SK       SK      
6.2 Zustand und Funktionsfähigkeit aller anderen Beatmungs- und Inhalationsgeräte ASGT SK     SK        
6.3 Mundbeatmungsgerät
42013
Membran Nichtrückatemventil   SK       SK      
Faltenschlauch   SK       SK      
Einatemventil   SK       SK      
6.4 Kleinbeatmungsgerät
42028
Membran Nichtrückatemventil   SK     SK        
Faltenschlauch   SK     SK        
Gummibeutel   SK     SK        
Lufteinlaßventil   SK     SK        
6.5 Sauerstoffinhalationsgerät
8202
Dichtheit Hochdruckarmatur   SK     SK        
Anfeuchter   SK     SK        
Inhalation   SK     SK        
Betriebsdruck   SK     SK        
Druckmesser   SK   SK   SK1      

Alle anderen Beatmungsgeräte werden entsprechend Herstelleranweisungen gewartet und geprüft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 1, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002