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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 25. August 2015 (SächsJMBl. S. 146)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 25. August 2015

I.

Die Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 26. Februar 2015 (SächsJMBl. S. 38) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
 
„(5) Kommt eine Ermächtigung eines obersten Staatsorgans des Bundes oder eines Landes zur Strafverfolgung (§ 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs.2, § 97 Abs.3, §§ 104a, 129b Abs.1 Satz 3, § 194 Abs. 4, § 353a Abs. 2, § 353b Abs. 4 StGB) oder ein Strafantrag eines solchen Organs wegen Beleidigung (§ 194 Abs. 1, 3 StGB) in Betracht, so sind die besonderen Bestimmungen der Nr. 209, 210 Abs. 1, 2, Nr. 211, 212 zu beachten.“
2.
Der Nummer 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:
 
„(5) Soweit Anhaltspunkte für rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe bestehen, sind die Ermittlungen auch auf solche Tatumstände zu erstrecken.“
3.
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
 
„18
Gegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage
 
(1) Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Die Wahlgegenüberstellung kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgeführt werden (wie z. B. Wahlvideogegenüberstellung).
 
(2) Die Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt zu haben. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) mit der Maßgabe, dass dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend.“
4.
In Nummer 20 Absatz 2 wird die Angabe „(vgl. auch Nr. 7 UVollzO)“ gestrichen.
5.
Der Nummer 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
 
„(3) Sind anlässlich der Leichenöffnung Körperglieder, Organe oder sonstige wesentliche Körperteile abgetrennt oder entnommen und aufbewahrt worden, trägt der Staatsanwalt regelmäßig dafür Sorge, dass ein Totensorgeberechtigter hierüber in geeigneter Weise spätestens bei der Freigabe der Leiche zur Bestattung (§ 159 Abs. 2 StPO) unterrichtet und auf die weitere Verfahrensweise, insbesondere die Möglichkeit einer Nachbestattung, hingewiesen wird.“
6.
Nummer 47 wird wie folgt gefasst:
 
„47
Beschränkungen in der Untersuchungshaft,
Unterrichtung der Vollzugsanstalt
 
(1) Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft frühzeitig, möglichst mit Stellung des Antrages auf Erlass des Haftbefehls darauf hinzuwirken, dass die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlichen Beschränkungen angeordnet und mit dem Aufnahme ersuchen verbunden werden. Im Eilfall trifft er vorläufige Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 4 StPO selbst und führt nach § 119 Abs. 1 Satz 5 StPO die nachträgliche richterliche Entscheidung herbei.
 
(2) Wird dem Staatsanwalt darüber hinaus ein Sachverhalt bekannt, der eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt (einschließlich einer Selbstgefährdung des Untersuchungsgefangenen) begründet, unterrichtet er unverzüglich in geeigneter Weise die Vollzugsanstalt, damit diese in eigener Zuständigkeit Beschränkungsanordnungen nach den Regelungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des Landes prüfen kann (vgl. § 114d Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 StPO).“
7.
Nummer 49 wird aufgehoben.
8.
In Nummer 53 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
9.
In Nummer 65 Satz 1 wird die Angabe „(§ 163a Abs. 5 StPO)“ durch die Wörter „(163 Abs. 3 Satz 1, § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO)“ ersetzt.
10.
Nummer 76 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
 
 
„(1) In Verfahren gegen unbekannte Täter sind Gegenstände, die für Zwecke des Strafverfahrens noch benötigt werden, in der Regel bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung aufzubewahren.“
 
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
11.
Die Fußnote 4 zu Nummer 79 wird wie folgt gefasst:
 
4 Eine Aufstellung der Lizenzunternehmen kann im Internet abgerufen werden unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/Post/Unternehmen_Institutionen/Lizenzierung/ErteilteLizenzen/erteiltelizenzen-node.html.
12.
In Nummer 86 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „niedrigen“ durch die Wörter „rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden“ ersetzt.
13.
Nummer 90 wird wie folgt gefasst:
 
„90
Anordnungen von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a oder 170 Abs.2 StPO
 
(1) Hat eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt oder die Zustimmung des Gerichts zu einer Einstellung einholt, die Gründe mitteilen, die für die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies gilt auch für die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung außerhalb einer Hauptverhandlung, die das Gericht beabsichtigt (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO). Zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Akten beigefügt werden. Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Äußerung ein, soll er in der Einstellungsverfügung auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.
 
(2) Hat ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs. 2, § 97 Abs. 3, §§ 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, § 194 Abs. 4, § 353a Abs. 2 oder § 353b Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, so ist Nr. 211 Abs. 1 und 3 Buchst. a zu beachten.“
14.
Nummer 93 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Einstellung nach § 153a StPO“.
 
b)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Bei einer Einstellung nach § 153a StPO prüft der Staatsanwalt, ob eine Wiedergutmachungsauflage (§ 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO) in Betracht kommt. Dabei achtet der Staatsanwalt auch darauf, dass die Auflagen einen durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. Im Übrigen sollen unredlich erzielte Vermögensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden. In geeigneten Fällen können Auflagen miteinander kombiniert werden.“
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 2.
15.
Nummer 93a wird aufgehoben.
16.
In Nummer 134 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
17.
Nummer 173 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Staatsanwalt trägt dafür Sorge, dass Verletzte oder deren Erben so früh wie möglich, spätestens aber mit Anklageerhebung, auf die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 403 ff. StPO geltend zu machen, hingewiesen werden.“
18.
In Nummer 175a Buchstabe d wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
19.
In Nummer 190 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 8, 10, 12“ durch die Angabe „§ 13 Nr. 11, 12, 14“ ersetzt.
20.
In Nummer 191 Absatz 3 Buchstabe d werden die Wörter „§§ 53a und 97 Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „§§ 53a, 96 Satz 2 und § 97 Abs. 4“ ersetzt.
21.
In Nummer 195 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
22.
Nummer 205 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) In Staatsschutzstrafverfahren (§§ 74a, 120 Abs. 1 und 2 GVG, §§ 1 und 3 des NATO-Truppen-Schutzgesetz) arbeitet der Staatsanwalt mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz in geeigneter Weise nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung des informationellen Trennungsprinzips zusammen, damit dort gesammelte Informationen bei den Ermittlungen des Staatsanwalts und dessen Erkenntnisse für die Aufgaben des Verfassungsschutzes ausgewertet werden können. Dies gilt auch für andere Verfahren, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es um Straftaten zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele geht.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Eine Unterrichtung nach Satz 1 soll insbesondere erfolgen in Verfahren wegen
 
 
Vorbereitung oder Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a und 89b StGB),
 
 
Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a StGB),
 
 
Straftaten nach den §§ 129a und 129b StGB und damit in einem möglichen Sachzusammenhang stehender Straftaten,
 
 
Straftaten nach den §§ 17, 18 AWG und nach den §§ 19 bis 22a KrWaffKontrG mit Bezügen zu ausländischen Nachrichtendiensten,
 
 
Straftaten unter Anwendung von Gewalt, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele begangen wurden.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
 
 
„(2a) Der Staatsanwalt soll bei allen Verfahren im Sinne der Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Behörden für Verfassungsschutz um Übermittlung der dort vorhandenen Informationen ersuchen, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können.“
23.
Nummer 207 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Akten über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
 
 
1.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b und 91 StGB,
 
 
2.
Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,
 
 
3.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129, 129a und 129b StGB,
 
 
4.
Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 211, 212 und 227 StGB, wenn die Tat politisch motiviert ist,
 
 
5.
gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 308, 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn die Tat politisch motiviert ist,
 
 
6.
Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,
 
 
7.
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes
 
 
werden von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zur Auswertung übersandt.“
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
 
 
„(3) Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 sind politisch motiviert, wenn bei Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
 
 
den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Umsetzung politischer Entscheidungen richten,
 
 
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
 
 
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
 
 
gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet.“
24.
In Nummer 211 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zur Strafverfolgung nach §§“ die Angaben „89a Abs. 4, 89b Abs. 4,“ eingefügt.
25.
Nummer 212 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesregierung“ durch die Wörter „des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
 
cc)
Satz 5 wird aufgehoben.
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
 
 
„(3) Bei Straftaten nach §§ 89a oder 89b StGB gilt Abs. 2 Satz 1 bis 3 sinngemäß.“
26.
In Nummer 223 Satz 1 werden nach der „Angabe „184c“ ein Komma und die Angabe „184d“ eingefügt.
27.
In Nummer 224 Absatz 1 werden nach der „Angabe „184c“ ein Komma und die Angabe „184d“ eingefügt.
28.
In Nummer 228 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
29.
In Nummer 234 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „leichtfertig“ die Wörter „oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen“ eingefügt.
30.
In Nummer 236 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Darlehens- und Anlagenvermittler“ durch das Wort „Darlehensvermittler“ ersetzt.
31.
Nummer 247 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
im Bereich des Binnenschiffsverkehrs
 
 
 
das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) und die hierauf beruhenden folgenden Verordnungen:
 
 
 
die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),
 
 
 
die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
 
 
 
die Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
 
 
 
die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nebst ihren Einführungsverordnungen,
 
 
 
die Donauschifffahrtspolizeiverordnung nebst ihrer Anlage A,
 
 
 
die Binnenschifferpatentverordnung,
 
 
 
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „See-Berufsgenossenschaft in Hamburg“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ und die Wörter „Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft in Duisburg“ werden durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
32.
Nummer 254 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Generalsekretariat, Gerhard-von-Are-Straße 8, 53111 Bonn“ durch die Angabe „Fritschestr. 27/28, 10585 Berlin“ ersetzt.
 
b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
für journalistische Fragen an den Deutschen Journalisten-Verband, Geschäftsstelle Berlin, Charlottenstr. 17, 10117 Berlin;“.
 
c)
In Buchstabe e werden die Wörter „Großer Hirschgraben 17-21“ durch die Angabe „Braubachstr. 16“ ersetzt.
33.
Nummer 258 Absatz1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe e werden nach dem Wort „Ladenschluss“ die Wörter „oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten der Länder“ eingefügt.
 
b)
In Buchstabe j wird das Wort „Seemannsgesetz“ durch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe l wird das Wort „Arbeitssicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ersetzt.
34.
Nummer 260c wird wie folgt geändert:
 
a)
In Anstrich 2 werden die Wörter „Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen, Adenauerallee 148, 53113 Bonn“ durch die Wörter „Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V., Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen, Breite Straße 29, 10178 Berlin“ ersetzt.
 
b)
In Anstrich 4 werden die Wörter „der Verein ‚Pro Honore‘, Verein für Treu und Glauben im Geschäftsleben e. V., Borgfelder Straße 30, 20537 Hamburg“ durch die Wörter „Pro Honore e. V., c/o Passarge + Killmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50 (SKAI), 20457 Hamburg“ ersetzt.
35.
In Nummer 261 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design“ ersetzt.
36.
Nummer 265 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Hauptzollamt. Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihm mitzuteilen; sein Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. § 22 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes).“
37.
Nummer 268 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe e wird das Wort „Düngemittelgesetz“ durch das Wort „Düngegesetz“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe f wird das Wort „Tierseuchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
38.
In Nummer 275 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Marktorganisation“ durch die Wörter „Marktorganisationen und der Direktzahlungen“ ersetzt und die Wörter „38 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ werden durch die Wörter „22 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Dresden, den 25. August 2015

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2015 Nr. 8, S. 146
    Fsn-Nr.: 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022