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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik und der Woiwodschaft Niederschlesien in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für den Geltungsbereich der entsprechenden Gemeinschaftsinitiativprogramme INTERREG III A

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik und der Woiwodschaft Niederschlesien in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für den Geltungsbereich der entsprechenden Gemeinschaftsinitiativprogramme INTERREG III A vom 1. September 2004 (SächsABl. S. 969), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik und der Woiwodschaft Niederschlesien in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für den Geltungsbereich der entsprechenden Gemeinschaftsinitiativprogramme INTERREG III A
(Verwaltungsvorschrift zur Förderung Brandschutz, Rettungsdienst, Katastrophenschutz INTERREG III A – VwV BRK-INTERREG-Förderung)

Vom 1. September 2004

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Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, Zuwendungen für Maßnahmen zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz und zur Verringerung der mit der Grenzlage zusammenhängenden Sicherheitsdefizite im Rahmen der Umsetzung der sächsischen INTERREG III A – Programme „Freistaat Sachsen – Tschechische Republik“ und „Freistaat Sachsen – Woiwodschaft Niederschlesien“.
Mit der Förderung sollen insbesondere Maßnahmen der privaten Hilfsorganisationen sowie der Landkreise, Gemeinden (Feuerwehren) und Rettungszweckverbände zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei
  • der gemeinsamen Gefahrenabwehr im Brandschutz und der gegenseitigen Hilfeleistung,
  • der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport und
  • der Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
unterstützt werden.
Neben dieser Richtlinie und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 649), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125) geändert worden sind, gelten die Vorgaben der INTERREG III A – Programme und der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums (INTERREG) (ABl. EG Nr. C 339 S. 47), der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (ABl. EG Nr. L 72 S. 66), der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. EG Nr. L 63 S. 21) und der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 130 S. 30).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen, die im Fördergebiet von INTERREG III A umgesetzt werden sollen.
Hierzu zählen insbesondere:
  • Maßnahmen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zwischen Behörden und Organisationen,
  • Maßnahmen zur Erfassung, Darstellung und Bewertung der Gefahrenpotentiale im Grenzgebiet,
  • grenzüberschreitende Übungen, Wettbewerbe und Symposien,
  • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitendes Tätigwerden für das im Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz tätige Personal,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Information der Bürger im Grenzgebiet über Gefahren und Verhaltensempfehlungen bei deren Eintritt,
  • erforderliche Investitionsmaßnahmen für Baumaßnahmen und die Anschaffung von Geräten, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen und Grundstücken, sofern diese der Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dienen oder die Schaffung der erforderlichen Kapazitäten für die Gewährleistung der Sicherheit in den unter Nummer 3.2 aufgeführten Fördergebieten zum Ziel haben; bei dem Erwerb von Grundstücken muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und den Zielen der kofinanzierten Maßnahme bestehen und der Grundstückserwerb darf nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für die Maßnahme ausmachen, es sei denn, dass im Rahmen der von der Kommission genehmigten Intervention ein höherer Prozentsatz festgesetzt ist,
  • erforderliche Investitionen für den Erwerb von Immobilien (bereits errichtete Gebäude und das dazu gehörende Grundstück), sofern dies der Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dient oder die Schaffung der erforderlichen Kapazitäten für die Gewährleistung der Sicherheit in den unter Nummer 3.2 aufgeführten Fördergebieten zum Ziel hat und ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der betreffenden Maßnahme besteht; dabei darf für das Gebäude in den vergangenen zehn Jahren nicht ein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch die Strukturfonds eine Doppelgewährung der Beihilfe zur Folge hätte.
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Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigte sind:
  • die Landkreise, Kreisfreien Städte, Gemeinden und Rettungszweckverbände in den unter Nummer 3.2 aufgeführten Fördergebieten,
  • die Bezirks-, Kreis- oder Ortsverbände der anerkannten Hilfsorganisationen in den unter Nummer 3.2 aufgeführten Fördergebieten:
    • Arbeiter-Samariter-Bund,
    • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,
    • Deutsches Rotes Kreuz,
    • Johanniter-Unfall-Hilfe,
    • Malteser Hilfsdienst.
Endbegünstigte können auch andere als die genannten Antragsteller sein, sofern ihr Projekt den Anforderungen dieser Richtlinie und der INTERREG III A Programme entspricht. In diesem Falle ergeht eine Zuwendung an den Antragsberechtigten mit der Auflage der Weiterreichung der Mittel ohne Abzug an den Endbegünstigten gemäß Nummer 12 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO beziehungsweise Nummer 12 VVK.
3.2
Fördergebiete im Rahmen von INTERREG III A sind:
3.2.1
im Grenzraum zur Tschechischen Republik
  • Landkreis Annaberg
  • Landkreis Aue-Schwarzenberg
  • Landkreis Bautzen
  • Landkreis Freiberg
  • Landkreis Löbau-Zittau
  • Mittlerer Erzgebirgskreis
  • Landkreis Sächsische Schweiz
  • Vogtlandkreis
  • Weißeritzkreis
  • Kreisfreie Stadt Plauen.
3.2.2
nach der Flexibilisierungsregelung für den sächsisch-tschechischen Grenzraum:
  • Landkreis Kamenz
  • Landkreis Meißen
  • Landkreis Mittweida
  • Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  • Landkreis Stollberg
  • Landkreis Zwickauer Land
  • Kreisfreie Stadt Chemnitz
  • Landeshauptstadt Dresden
  • Kreisfreie Stadt Görlitz
  • Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
  • Kreisfreie Stadt Zwickau.
3.2.3
im Grenzraum zur Republik Polen:
  • Landkreis Löbau-Zittau
  • Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  • Kreisfreie Stadt Görlitz.
3.2.4
nach der Flexibilisierungsregelung für den sächsisch-niederschlesischen Grenzraum:
  • Landkreis Bautzen
  • Landkreis Kamenz
  • Kreisfreie Stadt Hoyerswerda.
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Zuwendungsvoraussetzungen
 
Über die Regelungen in Nummer 1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO hinausgehende besondere Zuwendungsvoraussetzungen bestehen nicht.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Art und Höhe der Finanzierung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Es können bis zu 70 vom Hundert, bei Investitionen bis zu 75 vom Hundert, der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der Verordnung über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben bei Strukturfondsinterventionen (VO (EG) 448/2004 in der jeweils geltenden Fassung) sind alle unmittelbar mit der Planung und Realisierung eines zur Erreichung der Programmziele dienenden Projektes in Zusammenhang stehenden Ausgaben.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bei Projekten, die die Leistung Dritter erfordern, sind die Vorgaben des öffentlichen Vergaberechts (GWB, Vergabeordnung, VOB/VOL/VOF in der jeweiligen Fassung) einzuhalten.
6.2
Die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein. Bei beantragten Zuschüssen für Vorhaben mit einem Eigenanteil größer 15 TEUR bei kreisangehörigen Gemeinden beziehungsweise größer 30 TEUR bei Landkreisen und Kreisfreien Städten ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörden Voraussetzung für die Bewilligung (vergleiche Ziffer IV. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung des kommunalen Haushalts zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung [ VwV Kommunale Haushaltswirtschaft ] vom 27. Mai 2004 [SächsABl. S. 543]).
6.3
Die mit Fördermitteln errichteten baulichen Anlagen und angeschafften sonstigen Anlagegüter sind bis zum Ablauf der tatsächlich möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Nutzungsdauer zweckentsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel für:
 
bauliche Anlagen mindestens
25 Jahre,
 
Fahrzeuge ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht
15 Jahre,
 
Anlagegüter
10 Jahre,
 
persönliche Schutzausrüstungen
  5 Jahre und
 
alle anderen Fördergegenstände
10 Jahre.
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Verfahren
7.1
Anträge sind durch den Projektträger unter Verwendung des beim Gemeinsamen Technischen Sekretariat bei der Sächsischen Aufbaubank erhältlichen beziehungsweise auf der Internetseite www.interreg3A.info abrufbaren Antragsformulars beim Gemeinsamen Technischen Sekretariat bei der Sächsischen Aufbaubank einzureichen. Die Anträge sollen bereits vor der Einreichung qualifiziert werden, indem insbesondere ihre grundsätzliche fachliche und interreg-spezifische Förderfähigkeit durch die örtlich zuständige Bewilligungsstelle beurteilt wird.
7.2
Die Entscheidung über die Förderung des Projektes trifft der für das jeweilige Interreg III A-Programm zuständige bilateral besetzte Lenkungsausschuss. Auf Grundlage dieser Entscheidung erlässt die zuständige Bewilligungsstelle einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
7.3
Anträge können jederzeit eingereicht werden, wobei es Stichtage zur Behandlung der Anträge in den Lenkungsausschüssen gibt. Zu beachten ist, dass das Programm nur bis zum Jahr 2006 läuft. Letztmalig können somit Anträge im Jahr 2006 gestellt werden, wobei der letztmögliche Termin mit dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat bei der Sächsischen Aufbaubank abzustimmen ist.
7.4
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers nach dem Erstattungsprinzip. Zahlungen werden nur nach Vorlage von Belegen über tatsächlich getätigte Ausgaben geleistet.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sind die interregspezifischen Berichtsformulare zu verwenden. Diese werden von der Bewilligungsbehörde mit dem Zuwendungsbescheid übersandt.
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In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Investitionen nach dem Sächsischen Rettungsdienstgesetz (VwV-FRettD) vom 11. November 1998 (SächsABl. S. 851), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 140), außer Kraft.

Dresden, den 1. September 2004

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Michael Antoni
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 39, S. 969
    Fsn-Nr.: 5502-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. September 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009