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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Aufenthalt ausländischer Studienbewerber und Studenten aus Nicht-Mitgliedstaaten der EU zu Aus- und Fortbildungszwecken

Vollzitat: Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Aufenthalt ausländischer Studienbewerber und Studenten aus Nicht-Mitgliedstaaten der EU zu Aus- und Fortbildungszwecken vom 6. August 1997 (SächsABl. S. 1020)

Erlaß
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Aufenthalt ausländischer Studienbewerber und Studenten aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Aus- und Fortbildungszwecken im Freistaat Sachsen

Az.: 62a-1324/17

Vom 6. August 1997

Zur Wahrung und Förderung der im besonderen öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland stehenden Aus- und Fortbildung ausländischer Studenten im Bundesgebiet soll die Attraktivität der Hochschulen auch durch Verbesserung der ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen des Studienaufenthalts verbessert werden.

Aus diesem Grund ist bei ausländischen Studienbewerbern und Studenten aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab sofort unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen des Bezugserlasses unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen des Erlasses vom 31. August 1994, Az.: 62a-1324/17, im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von den nachstehenden Grundsätzen auszugehen, denen der Entwurf des Bundesministeriums des Innern für allgemeine Verwaltungsvorschriften gemäß § 104 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), zugrunde liegt.

I.
Ausbildungsstätten

Die Aus- oder Fortbildung von ausländischen Studienbewerbern und Studenten kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, vergleichbaren Ausbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden.

II.
Personenkreis

Dieser Erlaß gilt für

Ausländer, die sich formell bei einer unter Nummer I genannten Einrichtung beworben und bereits eine Zulassung erhalten haben (Studenten), und
Ausländer, die sich noch nicht formell bei einer unter Nummer I genannten Einrichtung beworben haben und entsprechend noch keine Zulassung besitzen (Studienbewerber).

III.
Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an Studienbewerber und Studenten

Studienbewerber und Studenten haben grundsätzlich die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Ausnahmen können sich aus § 9 DVAuslG ergeben.

Die zuständige Auslandsvertretung prüft vor Erteilung des Sichtvermerks, ob der Antragsteller die notwendigen Vorbildungsnachweise des Heimatlandes besitzt, die zum Studium in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, und ob die Finanzierung des Studienaufenthalts im Bundesgebiet gesichert ist.

Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Visumserteilung beschränkt sich die Prüfung der Ausländerbehörden in der Regel auf die Ausländerzentralregisterabfrage. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Auslandsvertretung innerhalb der Schweigefrist (drei Wochen und zwei Arbeitstage) kein gegenteiliges Votum der Ausländerbehörde vorliegt. Sie gilt stets unter der Bedingung erteilt, daß die Erfordernisse der Zugangsberechtigung, der gesicherten Finanzierung und des Paßbesitzes erfüllt sind.

Sofern von der Ausländerbehörde ergänzende Nachprüfungen vorzunehmen sind, ist dieses der Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen, um die Schweigefrist zu unterbrechen.

Der Nachweis über ausreichenden Wohnraum ist im allgemeinen nicht zu erbringen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Studentenwerke den Studienbewerbern und Studenten Hilfe anbieten.

Der Aufenthaltszweck ist bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung so zu bestimmen, daß er sämtliche Ausbildungsphasen einschließt. Dazu gehören grundsätzlich: Sprachkurs, Studienkolleg, für das Studium erforderliche und von der Hochschule bescheinigte Praktika, Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika und Prüfungen sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören (zum Beispiel Arzt im Praktikum) oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen (zur Möglichkeit eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums sowie einer Promotion siehe unter Nummer VII).

Dem Studienbewerber wird ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von regelmäßig drei Monaten erteilt (sogenanntes Bewerbervisum). Das Visum kann als Aufenthaltsbewilligung um bis zu sechs Monate verlängert werden mit der Auflage, daß der Studienbewerber innerhalb dieser Frist die Zulassung zum Studium, die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder in ein Studienkolleg nachzuweisen hat.

Legt der Ausländer den Zulassungsbescheid für ein Studienkolleg oder eine Sprachschule vor, wird ihm eine Aufenthaltsbewilligung für zunächst ein Jahr erteilt.

Nach Vorlage der Hochschulzulassung und des Nachweises der Einschreibung an der Hochschule ist dem Ausländer eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine Ausreise zwischen Studienorientierung und Studienaufnahme ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Dem Ausländer kann auch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, um hier zur Vorbereitung seines geplanten Studiums Deutsch zu lernen. Die Aufenthaltsbewilligung darf aber nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden, der von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindestens 18 Wochenstunden) umfaßt und auf die Vorbereitung von anerkannten Sprachprüfungen ausgerichtet ist. Abendkurse erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Ausländer, die mit einem Touristenvisum zur Studienorientierung eingereist sind, müssen sich grundsätzlich nach vorheriger Ausreise um eine Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken von ihrem Heimatland aus bewerben.

In ausländerrechtlichen Fragen entscheiden die Ausländerbehörden in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen. In Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange sind regelmäßig Stellungnahmen der Hochschule einzuholen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

Im Interesse einer möglichst einheitlichen Verwaltungspraxis haben die Ausländerbehörden bis Ende 1998 in Streitfällen, in denen mit der Hochschule keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, den Vorgang dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen.

IV.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Studenten; ordnungsgemäßes Studium, Finanzierung des Studienaufenthaltes und Studiendauer

Die weiteren Aufenthaltsbewilligungen sind grundsätzlich auf zwei Jahre zu befristen und zu erteilen, solange ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Studienaufenthalt finanziell weiterhin abgesichert ist und der Ausländer die durchschnittliche Fachstudiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studienfach nicht um mehr als drei Semester überschreitet.

Die Prüfung, ob noch ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt, obliegt grundsätzlich der Hochschule. Die Ausländerbehörden können in Einzelfällen ergänzende Nachprüfungen durchführen. Sie haben dabei im Hinblick auf die finanzielle Absicherung des Studiums von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Ausreichend ist der Nachweis dann, wenn der Studienbewerber/Student seinen Lebensunterhalt in Deutschland voraussichtlich für die Dauer des gesamten Studiums aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder eine dritte Person sich nach § 84 AuslG verpflichtet hat, für alle Kosten aufzukommen, die aus dem Aufenthalt des Studienbewerbers/Studenten während seines Studiums in Deutschland entstehen können. Ausreichende Mittel stehen jedenfalls dann zur Verfügung, wenn sie den BAföG-Höchstsätzen entsprechen. Die Möglichkeit eines arbeitserlaubnisfreien Zuverdienstes kann mit berücksichtigt werden.

Eine Sicherheitsleistung (zum Beispiel Einzahlung auf ein Sperrkonto in Deutschland oder Beibringung einer Bankbürgschaft) kann hinsichtlich der für ein Jahr erforderlichen Gesamtsumme verlangt werden. Darüber hinausgehende Sicherheitsleistungen sind nicht zu erbringen.

Der Nachweis ausreichender Mittel gilt auch als geführt, wenn der Aufenthalt des Studienbewerbers/Studenten finanziert wird durch

Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln,
Stipendien anerkannter deutscher Förderorganisationen oder
Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder eine sonstige stipendiumgebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat.

Bei einem Stipendium ist keine Sicherheitsleistung zu erbringen.

Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (Deutschkurse, Studienkolleg und studienvorbereitende Einrichtungen) und die erforderlichen Prüfungszeiten außer Betracht. Für die Mitarbeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschulen sowie der Studentenschaften oder Studentenwerke kann auf entsprechenden Nachweis eine weitere Verlängerung um bis zu zwei Semester gewährt werden.

Nach einer dreisemestrigen Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer hat die Ausländerbehörde den Ausländer schriftlich darauf hinzuweisen, daß eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Studenten einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Nach der dreisemestrigen Überschreitung der durchschnittlichen Fachstudiendauer darf die Aufenthaltsgenehmigung jeweils nur noch für ein Jahr verlängert werden.

Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat in der Regel zu erfolgen, solange der Student ein Stipendium einer anerkannten Förderorganisation (zum Beispiel Deutscher Akademischer Austauschdienst, Carl-Duisburg-Gesellschaft, eine den politischen Parteien nahestehende Stiftung oder eine kirchliche Einrichtung) besitzt.

Die Ausbildung des Studenten sollte grundsätzlich spätestens nach einem zehnjährigen Studium in der Bundesrepublik Deutschland beendet sein. Ob eine weitere Verlängerung in Betracht kommt, richtet sich nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung eventueller besonderer Anforderungen des konkreten Studiengangs. (Ein Medizinstudium zum Beispiel einschließlich des „Praktischen Jahres“ und des „Arzt im Praktikum“ ist erfahrungsgemäß in zehn Jahren nicht zu bewältigen.)

V.
Wechsel des Studienganges, des Studienfaches oder des Studienortes

Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird durch den Studiengang bestimmt. Bei einem Wechsel des Studiengangs liegt grundsätzlich eine Änderung des Aufenthaltszwecks vor.

Ein Wechsel des Studiengangs (zum Beispiel Germanistik statt Romanistik) oder ein Wechsel des Studienfachs innerhalb desselben Studiengangs (zum Beispiel Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) kommt grundsätzlich nur in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Fachstudiums in Betracht.

Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel sollte nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer voraussichtlich zehn Jahre überschreiten wird.

Kein Studiengangwechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn

sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden,
der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall voll angerechnet werden oder
wenn aus studienorganisatorischen Gründen (zum Beispiel Aufnahme nur zum Wintersemester möglich) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des Wunschstudiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird.

Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten (zum Beispiel Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung) entsprechend.

Ein Wechsel des Studienortes innerhalb Sachsens ist unschädlich, wenn die Hochschule des bisherigen und die des neuen Studienortes diesen Wechsel befürworten.

VI.
Erwerbstätigkeit während Studienbewerbung, Sprachkurs, Studienkolleg und Studium

Nach § 9 Nr. 7 der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1754; 1981 S. 1245), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBl. I S. 1491), bedürfen Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung für eine vorübergehende Beschäftigung keiner Arbeitserlaubnis, sofern die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Beschäftigungen bedürfen der Erlaubnis der Arbeitsverwaltung.

§ 10 Abs. 1 AuslG, wonach Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) erhalten dürfen, ist auf Studenten nicht anwendbar, solange der Aufenthaltszweck fortbesteht.

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ist künftig wie folgt zu verfahren:

Für die Dauer eines vorbereitenden Sprachkurses, des Studienkollegs und eines ordnungsgemäßen Studiums ist eine Beschäftigung von drei Monaten (90 Tagen) im Jahr zuzulassen, und zwar ohne Einschränkungen auch während der Vorlesungszeit.

Eine längerfristige, arbeitserlaubnispflichtige Beschäftigung kommt nur in den folgenden Ausnahmefällen in Betracht:

Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit an einer Hochschule,
Eintritt einer erheblichen, nicht selbst verschuldeten Notlage. Hierzu ist eine Bescheinigung des Studentenwerks beizubringen.

Die in der Studienordnung vorgesehene Ableistung eines Praktikums während des Studiums ist keine Erwerbstätigkeit im vorgenannten Sinn.

Studienbewerbern kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet werden.

VII.
Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium und Promotion

Ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium ist zuzulassen, wenn die Hochschule bescheinigt, daß eine sinnvolle fachliche und berufliche Ergänzung zum Grundstudium vorliegt und der Ausländer die erforderliche Qualifikation besitzt.

Die Aufenthaltsbewilligung soll zur Promotion verlängert werden, wenn die Hochschule bescheinigt, daß

an der Promotion ein wesentliches wissenschaftliches Interesse der Hochschule besteht,
die Promotion mangels eines anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluß der Ausbildung darstellt oder
die Promotion die Möglichkeit eines fachgerechten Einsatzes des Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert.

VIII.
Familiennachzug zu Studenten

Der Nachzug von Familienangehörigen darf nur zugelassen werden, wenn der Lebensunterhalt des Studenten, seines Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 AuslG).

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 AuslG steht die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Nachzug der Familienangehörigen im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ausübung des Ermessens ist zum einen das staatliche Schutzgebot des Artikels 6 Grundgesetz für Ehe und Familie zu beachten. Zum anderen ist aber auch der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Rückkehr in das Heimatland erfahrungsgemäß um so schwerer fällt, je länger sich der Student mit Ehegatte und Kind(ern) in Deutschland aufhält und um so mehr sich die Familie hier bereits integriert hat.

Aufgrund von Artikel 6 Grundgesetz sollte der Familiennachzug aber regelmäßig jedenfalls dann zugelassen werden, wenn der Student bereits einen Teil seines Studiums erfolgreich abgeschlossen hat (zum Beispiel Vordiplom oder Zwischenprüfung bestanden).

Der Familiennachzug soll auch dann zugelassen werden, wenn das gewährte Stipendium den Familiennachzug mit abdeckt.

Der Kindernachzug kann auch zugelassen werden, wenn das minderjährige, ledige Kind nichtehelich ist und die Mutter im Bundesgebiet studiert.

Grundsätzlich keine Bedenken bestehen gegen einen Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Studenten, die bereits im Ausland einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluß erworben haben und hier zur Weiterbildung studieren oder studieren wollen (Postgraduiertenstudium).

Dem nachgezogenen Ehegatten ist grundsätzlich die Auflage zu erteilen, daß eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.

IX.
Wissenschaftleraustausch

Stipendiaten, die als Gastdozenten oder Gastwissenschaftler von Hochschulen oder Förderorganisationen eingeladen worden sind, sollen regelmäßig Aufenthaltsbewilligungen, befristet auf die Dauer der Einladung, erteilt werden.

Eine Aufenthaltsbewilligung kann auch für eine Habilitation erteilt werden.

X.
Beendigung des Studiums, Praktika

Ob nach Abschluß der theoretischen Ausbildung noch eine praktische Ausbildung erforderlich ist, bestimmt sich nach dem konkreten Studiengang.

Sofern die Durchführung von Praktika zum Zwecke der Anerkennung des in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Studiums erforderlich ist, kann die Aufenthaltsbewilligung nach Abschluß des Studiums nach § 10 AuslG in Verbindung mit der Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 2 Abs. 4 und 5 AAV) auch über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden.

Dresden, den 6. August 1997

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 39, S. 1020

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003