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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 5. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 363)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
(SächsFwAPO-mD)

Vom 5. Oktober 1995

Aufgrund von § 18 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Freistaat Sachsen.

§ 2
Befähigung

Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 3
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.

(2) Der Anwärter ist auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes praktisch und theoretisch vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung in allen Aufgaben der Feuerwehr. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge gefördert werden.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
mindestens
 
a)
den Realschulabschluß besitzt oder
 
b)
den Abschluß einer Hauptschule besitzt und
 
 
aa)
über eine für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder
 
 
bb)
nach einer sonstigen abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens fünf Jahre eine für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche Tätigkeit ausgeübt hat oder
 
c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
3.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4.
mindestens 165 cm groß ist,
5.
nach amtsärztlichem Gutachten über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung für den feuerwehrtechnischen Dienst verfügt,
6.
das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – erworben hat oder gleichwertige Leistungen nachweist.

(2) Die Einstellung kann vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen.

§ 5
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium des Innern und
2.
die Gemeinden.

(2) Die Übernahme in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

(3) Ist eine Gemeinde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

§ 6
Bewerbungsunterlagen

(1) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:

  1.
Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde,
  2.
Nachweis über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  3.
Lebenslauf,
  4.
beglaubigte Abschriften von Schulabschlußzeugnissen,
  5.
beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 geforderten beruflichen und fachlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls über weitere berufliche Tätigkeiten,
  6.
Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  7.
Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  8.
amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate,
  9.
Lichtbild, nicht älter als ein Jahr,
10.
gegebenenfalls Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst.

(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung notwendige Unterlagen anfordern.

§ 7
Beamtenverhältnis

Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Brandmeisteranwärterin/zum Brandmeisteranwärter ernannt.

§ 8
Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und besteht aus einer praktischen und theoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird und der Anwärter nicht zuvor entlassen worden ist.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt:

1.
eine 15monatige praktische Ausbildung und
2.
eine 9monatige theoretische Ausbildung.

(2) Praktische Ausbildung und theoretische Ausbildung werden in der Regel in folgenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt:

Ausbildungsabschnitte
lfd. Nr.  Ausbildungsabschnitt Dauer
  1. Einführungslehrgang 6 Monate,
  2. Praktische Ausbildung
nach Maßgabe des Ausbildungsplanes und gegebenenfalls Fachlehrgänge
15 Monate,
  3. Abschlußlehrgang 3 Monate.

(3) Der Einführungslehrgang und der Abschlußlehrgang werden von der Landesfeuerwehrschule durchgeführt. Die praktische Ausbildung findet bei den Ausbildungsbehörden statt.

§ 10
Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsbehörden sind:

  1.
die Landesfeuerwehrschule Sachsen,
  2.
die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.

(2) Ausbildungsleiter ist ein vom Leiter der Ausbildungsbehörde bestellter Beamter, der mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt, oder ein vergleichbarer Angestellter.

§ 11
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Auf den Vorbereitungsdienst kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde auf Antrag anrechnen:

  1.
bis zur Hälfte der Zeiten einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Tätigkeit bei einer öffentlichen Feuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer Feuerwehr einer bundeseigenen Verwaltung,
  2.
bis zu einem Viertel der drei Jahre übersteigenden Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit mindestens als Truppführer bei einer öffentlichen Feuerwehr oder einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit bei einer Werkfeuerwehr.
Insgesamt dürfen höchstens sechs Monate angerechnet werden.

§ 12
Ausbildungsinhalt, Ausbildungsplan

(1) Der Anwärter wird von der Ausbildungsbehörde durch praktische und theoretische Ausbildung sowie durch körperliche Schulung auf die Aufgaben eines Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vorbereitet.

(2) Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(3) Der Anwärter ist auf Verlangen der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde oder der Prüfungsbehörde verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes außer am Brandmeisterlehrgang an weiteren Lehrgängen und Fachvorträgen teilzunehmen.

§ 13
Urlaub

Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Einführungslehrganges und des Abschlußlehrganges soll kein Urlaub gewährt werden.

§ 14
Ausfallzeiten

Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde anordnen, daß während der Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Zeit nachzuholen ist, soweit sie einen Monat übersteigt; der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 15
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die Landesfeuerwehrschule Sachsen.

§ 16
Prüfungsausschuß

(1) Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

  1.
der Leiter der Landesfeuerwehrschule Sachsen als Vorsitzender,
  2.
zwei Beamte des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienste oder vergleichbare Angestellte von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr,
  3.
zwei Beamte des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte der staatlichen Innenverwaltung,
  4.
Beamter des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder ein vergleichbarer Angestellter einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr.

(3) Das Staatsministerium des Innern bestellt die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde. Die Wiederbestellung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für den Rest der Amtszeit. Die nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 zu bestellenden Beamten oder Angestellten der Gemeinden werden vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag vorgeschlagen.

(4) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 wird ein Stellvertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 bestellt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 17
Schriftführer

Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift.

§ 18
Zeit und Ort der Prüfung

Zeit und Ort der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde.

§ 19
Art und Durchführung der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung setzt sich aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Erstprüfer und die Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer.

(3) Der Prüfungsausschuß kann aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen, und diese mit der Abnahme und Bewertung der praktischen und der mündlichen Prüfung in einem, mehreren oder allen Prüfungsfächern beauftragen.

(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer oder ein anderer von der Prüfungsbehörde beauftragter Beamter oder Angestellter. Der Aufsichtsführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.

§ 20
Zweck und Inhalt der Prüfung

(1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besitzt.

(2) Prüfungsfächer sind

Prüfung;
1.
in der schriftlichen Prüfung
 
a)
Staatsbürger- und Rechtskunde,
 
b)
Brennen und Löschen, Löschmittel, Löschwasserversorgung,
 
c)
Einsatztechnik,
 
d)
Einsatztaktik und
 
e)
vorbeugender Brandschutz;
2.
in der praktischen Prüfung
 
a)
Übung in der Staffel oder Gruppe im Löscheinsatz,
 
b)
Übung „Technische Hilfeleistung“,
 
c)
drei Einzelübungen zu „Stiche und Bunde“, Geräten, Pumpen oder lebenserhaltenden Maßnahmen,
 
d)
Planspielübung aus dem Löscheinsatz und
 
e)
Planspielübung aus dem Rettungs- oder Hilfeleistungseinsatz,
 
f)
Lehrprobe aus einem Fach des schriftlichen oder mündlichen Teils der
3.
in der mündlichen Prüfung
 
a)
Staatsbürger- und Rechtskunde,
 
b)
Gerätekunde,
 
c)
Einsatztaktik und
 
d)
vorbeugender Brandschutz.

§ 21
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Aufgabe aus den in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fächern zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe 90 Minuten.

(2) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Prüfer. Es können Aufgaben zur Wahl gestellt werden.

(3) Die Plätze in dem Prüfungsraum werden vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit verlost. Der Schriftführer oder der Aufsichtsführende fertigt eine Liste über die Sitzplätze der einzelnen Prüfungsteilnehmer an.

(4) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten mit einer für sämtliche Aufgaben gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Schriftführer verlost. Der Schriftführer fertigt eine Liste über die Kennziffern der einzelnen Prüfungsteilnehmer an, die er in einem Umschlag verschließt und versiegelt. Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern nicht vor Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

(5) Der Prüfungsteilnehmer muß die Arbeiten spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtsführenden abgeben. Dieser vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welcher Prüfungsteilnehmer keine Arbeit abgegeben hat, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von den nach § 19 Abs. 2 bestimmten Erst- und Zweitprüfern unabhängig voneinander zu begutachten und mit je einer Punktzahl nach § 29 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Prüfungsausschuß im Rahmen der Vorschläge der Prüfer die Punktzahl fest. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(3) Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit null Punkten bewertet.

§ 23
Ausschluß von der weiteren Prüfung

Wer in mehr als einem Fach der schriftlichen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 nicht mindestens fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden. Er ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Dies wird ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt.

§ 24
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß. Jeder Prüfungsteilnehmer wird in jedem Prüfungsfach nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 mindestens 15 Minuten geprüft.

§ 25
Bewertung der praktischen Prüfung

Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß einzeln für jedes Prüfungsfach mit einer Punktzahl nach § 29 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer wird in den in § 20 Abs. 2 Nr. 3 genannten Prüfungsfächern mündlich geprüft.

(2) Die mündliche Prüfung jedes Prüfungsteilnehmers soll 30 Minuten dauern. Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht zusammen geprüft werden.

§ 27
Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen des Prüfungsteilnehmers in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß einzeln für jedes Prüfungsfach mit einer Punktzahl nach § 29 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 28
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Endnote fest.

(2) Die Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsteile (§ 19 Abs. 1) werden aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen gebildet. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalen errechnet.

(3) Die nach den §§ 22, 25 und 27 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

Wichtung
Lfd. Nr.  Art der Prüfung x-fach
1. schriftliche Prüfung dreifach,
2. praktische Prüfung vierfach,
3. mündliche Prüfung dreifach.
Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl).

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat und der sportliche Leistungsnachweis entsprechend den Anforderungen des Lehrplanes des Brandmeisterlehrganges erbracht wurde.

(5) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 0,49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). Aus der Endpunktzahl ist gemäß § 29 die Gesamtnote zu ermitteln. Endpunktzahl und Gesamtnote bilden das Prüfungsergebnis.

(6) Im Anschluß an die Beratungen des Prüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer das Prüfungsergebnis durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.

§ 29
Prüfungsnoten und Punktzahlen

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Prüfungsnoten und Punktzahlen wie folgt zu bewerten:

Bewertung
Prüfungsnote Punktzahl Prüfungsleistung
Prüfungsnote Punktzahl Prüfungsleistung
sehr gut 14 und 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut 11 bis 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend   8 bis 10 eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend   5 bis   7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft   2 bis   4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend   0 und  1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 30
Niederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfer, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
5.
die in der praktischen und mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen,
6.
die Endpunktzahlen und die Gesamtnoten,
7.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
8.
Unregelmäßigkeiten in der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 31
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.

(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

§ 32
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden.

(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Ein nachträglicher Rücktritt wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes kann nicht genehmigt werden, wenn sich der Prüfungsteilnehmer dem schriftlichen, praktischen oder mündlichen Teil der Prüfung in Kenntnis dieses Grundes unterzogen hat.

(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort.

(5) Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 33
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Der Prüfungsausschuß kann die Arbeit mit null Punkten bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn er es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wenn er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet dessen Vorsitzender.

(2) Wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend.

§ 34
Gewährleistung der Chancengleichheit

Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen können, so kann die Prüfungsbehörde anordnen, daß einzelne oder alle Prüfungsteilnehmer die Prüfung oder einzelne Teile der Prüfung zu wiederholen haben.

§ 35
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal beim nächsten Termin wiederholen.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 36
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

Vierter Abschnitt

§ 37
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. November 1995

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 29, S. 363
    Fsn-Nr.: 28-281-x.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Dezember 1995

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2011