Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung
Vom 26. Oktober 2015
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Kostenverfügung vom 26. Mai 2014 (SächsJMBl. S. 41) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Gebührenansatz“ durch das Wort „Kostenansatz“ ersetzt.
- b)
- § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Satzteil nach Nummer 3 wird das Wort „stets“ gestrichen.
- bb)
-
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie gelten nicht für Kosten einer Beurkundung nach § 31 IntErbRVG (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).“ - c)
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“ die Angabe „, 3“ eingefügt.
- d)
- In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „(z. B. gemäß § 317 Abs. 5 LAG, § 64 Abs. 2 SGB X, § 31 Abs. 1 Buchst. c VermG i. V. m. § 181 BEG)“ eingefügt.
- e)
-
§ 16 Abschnitt I Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist spätestens nach Abhaltung des Prüfungstermins (§ 176 InsO) anzusetzen.“ - f)
- § 18 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Gebührenansatz“ durch das Wort „Kostenansatz“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Angabe „14122“ wird die Angabe „, 14131“ eingefügt.
- cc)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Angabe „14221“ wird die Angabe „, 14231“ eingefügt.
- dd)
- In Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Gebührenansatzes“ durch das Wort „Kostenansatzes“ ersetzt.
- g)
- § 20 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 12,“ die Angabe „12a,“ eingefügt.
- bb)
- In Absatz 3 Halbsatz 2 wird nach der Angabe „§§ 12,“ die Angabe „12a,“ eingefügt.
- h)
- In § 23 Absatz 5 wird das Wort „Hypothekenbriefen“ durch das Wort „Grundpfandrechtsbriefen“ ersetzt.
- i)
- § 26 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird nach der Angabe „§§ 13, 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GNotKG“ die Angabe „, § 8 Abs. 2 JVKostG“ eingefügt.
- bb)
-
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Kostenanforderung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.“ - cc)
- In Absatz 8 Satz 3 wird nach den Wörtern „in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG“ die Angabe „, des § 12a GKG“ eingefügt.
- j)
- In § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 ZPO“ durch die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Dresden, den 26. Oktober 2015
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow