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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 12.05.2018 bis 27.09.2021

SMK-ESF-Richtlinie 2014 – 2020

Vollzitat: SMK-ESF-Richtlinie 2014 – 2020 vom 16. November 2015 (SächsABl. S. 1605), die zuletzt durch die Richtlinie vom 28. September 2021 (SächsABl. S. 1285) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds 2014 – 2020 mitfinanzierten Vorhaben
(SMK-ESF-Richtlinie 2014 – 2020)

Vom 16. November 2015

[geändert durch RL vom 9. April 2018 (SächsABl. S. 611)
mit Wirkung ab 12. Mai 2018]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung des Bildungserfolgs und der Berufsorientierung sowie zur Alphabetisierung funktionaler Analphabeten. Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331) in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Gegenstand der Förderung:

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind folgende Vorhabenbereiche förderfähig:

A
Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote von Schülern
Projektbereich A1: Vorhaben zur Erhöhung der Quote von Schülern, die einen Abschluss erreichen
Projektbereich A2: Schülercamps
B
Vorhaben zur Berufsorientierung
C
Vorhaben zur Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten
D
Maßnahmen für Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen
E
Inklusionsassistent
F
Praxisberater

A.
Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote von Schülern

1.
Vorhaben zur Erhöhung der Quote von Schülern, die einen Abschluss erreichen
1.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die die Erlangung des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses unterstützen, insbesondere indem durch verstärktes Tätigwerden an Praxislernorten in einem realen beruflichen oder berufsnahen Umfeld ein anderer Zugang zum Lernen und Arbeiten eröffnet wird. Die Vorhaben wirken sowohl auf eine Verbesserung der Berufswahlkompetenz als auch der Ausbildungsfähigkeit der Schüler hin. Bei den Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote können Aspekte der sozialen Innovation integriert werden.

1.2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.

Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Schüler sein, die eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.

1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Vorhaben werden in Kooperation mit einer oder mehreren Schulen durchgeführt.
b)
Bei Vorhaben, die den Schülern durch verstärktes Tätigwerden an Praxislernorten in einem realen beruflichen oder berufsnahen Umfeld einen anderen Zugang zum Lernen und Arbeiten eröffnen, werden die Schüler zu festgelegten Zeiten im entsprechenden Umfeld in mindestens zwei Berufsbereiche eingeführt. In der Regel befinden sich die Praxislernorte in Unternehmen. Die Vorhaben werden in Kooperation mit Oberschulen oder mit Förderschulen durchgeführt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Praxislernorten und gegebenenfalls Einrichtungen der Jugendhilfe ist zu gewährleisten. Hierzu sind vor Projektbeginn entsprechende Kooperationsvereinbarungen einzureichen.
1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart

Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

Personalausgaben können als Pauschale je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten) ausgereicht werden. Bei Personalpauschalen sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen.

Sach- und Verwaltungskosten sowie teilnehmerbezogene Kosten können als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) oder mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen ausgereicht werden. Sofern Sach- und Verwaltungskosten sowie teilnehmerbezogene Kosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) gefördert werden, sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF (Anlage 1 zur EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.

Nähere Angaben zur Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

1.4.2
Form der Zuwendung

Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

1.4.3
Höhe der Zuwendung

Es können bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

1.5
Verfahrensvorschriften
1.5.1
Bewilligungsverfahren
1.5.1.1
Antragsverfahren

Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

Das Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Ideenwettbewerbe durchführen.

1.5.1.2
Fachstellen

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.

1.5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), Anwendung.

Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

1.5.3
Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF

muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
1.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Vorhaben können zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz vermitteln, das über die Lehrplaninhalte hinausgeht.

Die Vorhaben sind demografieorientiert.

2.
Schülercamps
2.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben

zur Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz,
zur Entwicklung von Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft in gesellschaftspolitischen, kulturellen oder interkulturellen Zusammenhängen,
zur individuellen Förderung und zur Erhöhung der Lernmotivation.

Die Vorhaben finden außerhalb der Schule statt und wirken auf die Beseitigung individueller Defizite der Schüler hin, um für die Teilnehmer die Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn zu verringern.

2.2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.

Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Schüler sein, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmergruppe eines Vorhabens soll sich aus mindestens zehn Schülern aus mindestens zwei Schularten zusammensetzen.

2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
2.4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart

Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.4.1 gilt entsprechend.

2.4.2
Form der Zuwendung

Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

2.4.3
Höhe der Zuwendung

Es können bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

2.5
Verfahrensvorschriften
2.5.1
Bewilligungsverfahren
2.5.1.1
Antragsverfahren

Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der SAB veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

Das Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Ideenwettbewerbe durchführen.

2.5.1.2
Fachstellen

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.

2.5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

2.5.3
Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF

muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
2.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Vorhaben sollen zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz vermitteln, das über die Lehrplaninhalte hinausgeht.

Die Vorhaben sind demografieorientiert.

B.
Vorhaben zur Berufsorientierung

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Vorhaben zur Berufsorientierung, einschließlich koordinierender Aufgaben, die zur Verbesserung der Berufswahlkompetenz sowie der Ausbildungsfähigkeit der Schüler beitragen. Die Vorhaben sollen eine Orientierung auf arbeitsmarktrelevante Berufsbilder geben und damit auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Vorrangig werden Vorhaben mit folgender Schwerpunktsetzung gefördert:

1.1
Koordination der Akteure und Angebote
1.1.1
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen zur Koordinierung der Akteure und Angebote der Berufsorientierung können ausschließlich durch Landkreise und Kreisfreie Städte beantragt werden.

1.1.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind Maßnahmen zur Koordination der Akteure der Berufsorientierung und Angebote der Berufsorientierung sowie zum Aufbau, zur Entwicklung und zur Stärkung von Netzwerken der Berufsorientierung, insbesondere mit folgenden Inhalten:

Weiterentwicklung und Umsetzung eines regionalen Leitbildes zur systematischen Berufsorientierung,
Weiterentwicklung und Abstimmung von regionalen Strategien,
Netzwerkarbeit durch Bündelung und Koordinierung verschiedener Aktivitäten, Akteure und Strukturen,
Etablierung, Fortführung und Weiterentwicklung lokaler Verantwortungsgemeinschaften,
Aktivierung der Wirtschaft, Einbeziehung und Nutzung von regionalen Wirtschaftsstrukturen,
Mitarbeit in und Ergebnistransfer aus den Arbeitskreisen Schule-Wirtschaft in die Region,
Erfassung und Abstimmung der Bedarfe und Möglichkeiten von Schulen und Unternehmen sowie von Maßnahmen und Strukturen, um den Bedarfslagen zu genügen,
Maßnahmen zur Implementierung, Sicherung und Verbreitung von Qualitätsstandards bezüglich der Angebote zur Berufsorientierung.

Kosten von Unternehmen für die Werbung und Akquise von Auszubildenden sind nicht förderfähig.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Koordination der Berufsorientierung sind im Einzelfall auch folgende Aufgaben förderfähig:

Mitwirkung an überregionalen Veranstaltungen mit konkretem Bezug zum Vorhaben,
Entwicklung und Durchführungen von Befragungen im Zusammenhang mit der Berufsorientierung,
Erstellung von Informations- und Werbematerial.
1.2
Vertiefte Berufsorientierung
1.2.1
Zuwendungszweck

Vorhaben für Schüler zur vertieften Berufsorientierung oder Vorhaben mit praxisorientierten Schüleraktivitäten

1.2.2
Zuwendungsvoraussetzungen

An den Vorhaben nehmen Schüler von Oberschulen und allgemeinbildenden Förderschulen der Klassenstufe 7, 8 und 9 und Schüler der Oberstufe sowie der Werkstufe gemäß § 5 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, teil.

Vorhaben für Schüler zur vertieften Berufsorientierung müssen in Abstimmung mit dem zuständigen Berufsberater der Agentur für Arbeit und der jeweiligen Schule realisiert werden. Vorhaben zur Kompetenzfeststellung sind unter Nutzung des Potenzialanalyseverfahrens „Kompetenzanalyse Profil AC Sachsen“ umzusetzen. Das Verfahren ist grundsätzlich in der Klassenstufe 7 oder Klassenstufe 8 durchzuführen.

Vorhaben mit praxisorientierten Schüleraktivitäten müssen sich aus dem jeweiligen schulischen Konzept zur Berufsorientierung ergeben und der Entwicklung beruflicher Basisqualifikationen und Grundkompetenzen dienen.

Die Vorhaben müssen dabei verschiedene Ausbildungsberufe umfassen. Die praxisnahe und praktische Erprobung soll vorwiegend in Unternehmen erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schüler die Möglichkeit haben, verschiedene Unternehmen kennenzulernen. Kosten von Unternehmen für die Werbung und Akquise von Auszubildenden sind nicht förderfähig.

Abweichend können in Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung andere geeignete Potenzialanalyseverfahren, insbesondere das Verfahren „Merkmalprofile zur Eingliederung Leistungsgewandelter und Behinderter in Arbeit“ (MELBA) und MELBA SL, genutzt werden. Die Vorhaben sollen Einblicke in verschiedene Ausbildungsberufe und Berufsfelder ermöglichen.

1.2.3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.

Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Schüler sein, die eine Oberschule oder allgemeinbildende Förderschule im Freistaat Sachsen besuchen.

2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
2.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart

Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.4.1 gilt entsprechend.

2.2
Form der Zuwendung

Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

2.3
Höhe der Zuwendung

Es werden Vorhaben gemäß Nummer 1.1 ab 1. Januar 2015 bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben finanziert. Für Folgeprojekte verringert sich ab 1. Januar 2017 der Fördersatz auf 80 Prozent, ab 1. Januar 2019 auf 70 Prozent und ab 1. Januar 2021 auf 60 Prozent. Die Laufzeit eines jeden Vorhabens kann maximal zwei Jahre betragen.

Vorhaben gemäß Nummer 1.2 können mit bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

3.
Verfahrensvorschriften
3.1
Bewilligungsverfahren
3.1.1
Antragsverfahren

Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

Das Staatsministerium für Kultus kann für Vorhaben, die unter Nummer 1.2 angeführt sind, vor dem Antragsverfahren Ideenwettbewerbe durchführen.

3.1.2
Fachstellen

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.

3.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

3.3
Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises

Abweichend von Nummer 6.1. NBest-SF

muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
3.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Vorhaben nach Nummer 1.2 sollen zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz vermitteln, das über die Lehrplaninhalte hinausgeht.

Die Vorhaben sind demografieorientiert.

C.
Vorhaben zur Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden,

1.1
Vorhaben, die auf die Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten mit dem Ziel der Vermittlung grundlegender Kompetenzen für eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer, ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben beziehungsweise Verbesserung ihrer Erwerbssituation ausgerichtet sind,
1.2
Vorhaben zur Koordination und Information der Akteure und Teilnehmer sowie zur Qualitätssicherung und -entwicklung in der Alphabetisierung einschließlich deren wissenschaftlichen Begleitung und
1.3
themenspezifische Modellvorhaben, um eine Lösung für eine verbesserte Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten zu erproben oder weiterzuentwickeln. Hier bieten sich Ansatzpunkte für soziale Innovation.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.

Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Personen sein, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Vorhaben gemäß Nummer 1.1

Diese werden in Teilzeitkursen einschließlich sozialpädagogischer Betreuung angeboten.

Die Beschreibung von Vorhaben gemäß Nummer 1.1 muss Angaben zu nachstehenden Punkten enthalten:

pädagogisch-didaktisches Konzept einschließlich eines inhaltlich und zeitlich gegliederten Lehrprogramms, Zeitraum der Maßnahme, Stundenumfang der Kurse, regionaler Bezug, Praxisanbindung,
inhaltliche Ausrichtung der Alphabetisierungsmaßnahmen sowie auf die Bedürfnisse und Niveaus der Kursteilnehmer abgestimmtes methodisch-didaktisches Vorgehen,
Qualifikation der Lehrkräfte sowie der geplante Einsatz im Projekt,
Teilnehmeranzahlen pro Gruppe: in der Regel mindestens sechs und höchstens acht Teilnehmer,
sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer, in verringertem Umfang auch nach Abschluss der Kurse,
Gewährleistung der sächlichen Voraussetzungen für einen geordneten Unterrichtsbetrieb,
Nachhaltigkeit des Vorhabens, die durch Praxisanteile, den Nachweis des Kompetenzzuwachses der Teilnehmer auf der Grundlage der Alpha-Levels, durch konkrete Kooperationsvorhaben mit Partnern, wie dem Träger der Grundsicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Sozialen Diensten und betrieblichen Partnern, zu erreichen ist.

Der Zuwendungsempfänger hat am Ende des Kurses neben dem Sachbericht eine Evaluation, die auch Angaben zum Erfolg einzelner Teilnehmer im Kurs einschließlich einer Empfehlung für die weitere Entwicklung enthalten muss, zu erstellen und mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle vorzulegen.

3.2
Vorhaben gemäß Nummer 1.2

Diese umfassen insbesondere:

die Initiierung, Koordinierung und Ausbau von Alphabetisierungsmaßnahmen,
die Information und Beratung von Analphabeten einschließlich deren Angehörigen, der Öffentlichkeit, Behörden sowie Institutionen,
die Durchführung von Fachveranstaltungen zum Zwecke der Fachinformation und des Erfahrungsaustauschs,
die Entwicklung und Unterstützung lokaler und regionaler Netzwerke für Alphabetisierung und Grundbildung.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart

Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.4.1 gilt entsprechend.

4.2
Form der Zuwendung

Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

4.3
Höhe der Zuwendung

Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

5.
Verfahrensvorschriften
5.1
Bewilligungsverfahren
5.1.1
Antragsverfahren

Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

Das Staatsministerium für Kultus kann für Vorhaben, die unter Nummer 1.2 angeführt sind, vor dem Antragsverfahren Ideenwettbewerbe durchführen.

5.1.2
Fachstellen

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.

5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF

muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Vorhaben können zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz den Teilnehmern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz vermitteln.

D.
Maßnahmen für Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.1
zusätzliche Kräfte in Kindertageseinrichtungen mit einem besonders hohen Anteil an Kindern mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen,
1.2
Kompetenz- und Beratungsstellen zur fachlichen Begleitung und Unterstützung der nach Nummer 1.1 geförderten Kräfte beziehungsweise der Kindertageseinrichtungen, in denen diese tätig sind.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Vorhaben gemäß Nummer 1.1

Teilnehmer an den geförderten Vorhaben sind die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung.

2.2
Vorhaben gemäß Nummer 1.2

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Vorhaben gemäß Nummer 1.1

Schwerpunkte dieser Vorhaben und Aufgaben der zusätzlichen Kräfte sind insbesondere:

Ermittlung der konkreten Hilfe- und Unterstützungsbedarfe der Kinder und deren Familien,
Entwicklung und Umsetzung von förderlichen und spezifisch notwendigen Angeboten und Unterstützungsmaßnahmen,
Aktivierung, Unterstützung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Kindertageseinrichtung und den Eltern,
Aufbau und Verstetigung von Netzwerken mit anderen Fachkräften (zum Beispiel Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Therapeuten, Ärzte, Ämter).

Die genannten Aufgaben ersetzen keine Aufgaben und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe entsprechend den sozialrechtlichen Vorschriften stehen.

Die Kindertageseinrichtungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

(1)
Die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft des Zuwendungsempfängers ist in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen.
(2)
Es werden bei Antragstellung mindestens 50 Kinder im Krippen- oder Kindergartenalter betreut.

Die Auswahl der Kindertageseinrichtung richtet sich nach sozialraum- und einrichtungsbezogenen Kriterien. Die Kriterien, die jeweils auf den aktuellsten vorliegenden Daten beruhen müssen, hierfür sind:

a)
Sozialraumbezogene Kriterien
 
der Anteil von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren in Bedarfsgemeinschaften mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren in der Gemeinde oder, wenn verfügbar, im Ortsteil.
b)
Einrichtungsbezogene Kriterien
 
der Anteil von Kindern mit vollständiger oder teilweiser Übernahme des Elternbeitrages durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 15 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an aufgenommenen Kindern gesamt in der Einrichtung,
 
der Anteil nicht schulpflichtiger Kinder, in deren Familie nicht vorrangig deutsch gesprochen wird gemäß den Angaben zur Statistik nach §§ 98 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den nichtschulpflichtigen Kindern gesamt in der Einrichtung,
 
der Anteil von Kindern mit festgestellter Sprachauffälligkeit bei der Untersuchung im 4. Lebensjahr nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen an untersuchten Kindern gesamt in der Einrichtung,
 
der Anteil von Kindern Alleinerziehender, für die der Elternbeitrag gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen abgesenkt wird, an Kindern gesamt in der Einrichtung.
3.2
Vorhaben gemäß Nummer 1.2

Um die Arbeit der zusätzlichen Kräfte in den Kindertageseinrichtungen effizienter und nachhaltiger zu gestalten, soll deren Arbeit durch Kompetenz- und Beratungsstellen (KBS) fachlich begleitet und unterstützt werden. Aufgaben der Kompetenz- und Beratungsstellen sind insbesondere:

Unterstützung bei Evaluation und Monitoring zum Ist-Stand verschiedener Qualitätsfaktoren bezogen auf die Kinder, aber auch auf die Kindertageseinrichtung als Organisation zu Beginn und zum Ende des Projektzeitraums,
Unterstützung bei einrichtungsspezifischer Ziel- und Maßnahmeplanung durch die Erarbeitung von entsprechenden Konzepten und Methoden, deren Anwendung und Auswertung vor Ort,
fachliche und individuelle Beratung und Begleitung von Entwicklungsprozessen,
Coaching zur Bearbeitung zielbezogener und spezifischer Themen der Kindertageseinrichtungen,
Kooperations- und Vernetzungsmanagement mit Fachdiensten sowie der Regionalpolitik,
Fachveranstaltungen,
Strukturierung und Moderation interaktiver Arbeitsformen zwischen betroffenen Kindertageseinrichtungen und von Reflexionsgruppen,
Erstellen von Strukturierungshilfen,
Unterstützung bei der Konzeption von Maßnahmen zur Sicherstellung der erreichten Qualitätsverbesserung nach Projektende.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart

Für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 gilt Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.4.1 entsprechend.

4.2
Form der Zuwendung

Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

4.3
Höhe der Zuwendung
a)
für Vorhaben gemäß Nummer 1.1
Förderfähig sind ausschließlich die Personalausgaben der zusätzlichen Kräfte.
Es werden bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
Je Kindertageseinrichtung kann eine zusätzliche Fachkraft im Umfang von 0,75 Vollzeitäquivalenten gefördert werden.
b)
für Vorhaben gemäß Nummer 1.2
Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
5.
Verfahrensvorschriften
5.1
Bewilligungsverfahren
5.1.1
Antragsverfahren

Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

Das Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Ideenwettbewerbe durchführen.

Für Vorhaben gemäß Nummer 1.1 ist durch den Antragsteller die Bestätigung, dass die Kindertageseinrichtung in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen wurde und bei Antragstellung mindestens 50 Kinder im Krippen- oder Kindergartenalter betreut werden mit dem Antrag einzureichen.

5.1.2
Fachstellen

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden im Rahmen des Antragsverfahrens zur Feststellung der Kriterien bezüglich der Kindertageseinrichtungen nach Nummer 3.1 einbezogen.

5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Bei Vorhaben gemäß Nummer 1.2 findet anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF

muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Vorhaben sind demografieorientiert.

E.
Inklusionsassistent

1.
Zuwendungszweck

Gefördert werden

1.1
Vorhaben, die bereits bestehende schulische Inklusionsprozesse nachhaltig unterstützen und Schülern mit einer Behinderung beziehungsweise sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen eine zusätzliche Förderung zukommen lassen. Die Vorhaben sollen darüber hinaus Kinder und Jugendliche erreichen, die keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, bei denen aber die Entwicklung erkennen lässt, dass der Einsatz unterstützender Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung von sonderpädagogischem Förderbedarf sinnvoll ist.
1.2
Wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben gemäß Nummer 1.1.

Zum Zweck der Qualitätssicherung werden die Vorhaben wissenschaftlich begleitet.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.

Sofern bei Ersatzschulen und Schulen gemäß § 11 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) der Antragsteller nicht der Schulträger ist, ist der Antragsteller nur im Einvernehmen mit dem entsprechenden Schulträger antragsberechtigt.

Teilnehmer an den geförderten Vorhaben nach Nummer 1.1 müssen Schüler sein, die eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.

3.
Zuwendungsvoraussetzung
3.1
Zuwendungsvoraussetzungen der Vorhaben gemäß Nummer 1.1

Die Vorhaben können an öffentlichen Schulen sowie an Ersatzschulen durchgeführt werden. Dabei ist ein Einsatz an Grund- und Oberschulen, Gymnasien, Schulen zur Lernförderung sowie an berufsbildenden Schulen aller Schularten möglich. Darüber hinaus können die Vorhaben an Schulen nach § 11 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft durchgeführt werden. Die Vorhaben zielen auf eine ergänzende Unterstützung von Schülern mit Behinderung und sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie umfassen dabei auch das gemeinsame Lernen dieser Schüler mit Schülern ohne Behinderung und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.

Folgende Bestandteile sind dabei zu berücksichtigen:

die Begleitung und Förderung der Schüler in der Schulgemeinschaft unter dem Aspekt der frühzeitigen Identifizierung von verhaltens- und leistungsbezogenen Besonderheiten, die vom altersgemäßen Entwicklungsstand des Schülers abweichen, sowie Maßnahmen der zeitnahen Intervention,
die Unterstützung bei der Prävention der Entstehung von sonderpädagogischem Förderbedarf,
die Unterstützung von Maßnahmen, die die Sozialkompetenz der Schüler erhöhen, trainieren und festigen sowie Korrekturen bei sozial inadäquaten Verhaltensausprägungen,
die Durchführung von Begleitmaßnahmen zur Lernförderung, zum Beispiel durch Betreuung bei Gruppenarbeit, Unterstützung und Hilfestellung bei der Bewältigung unterrichtlicher Aufgabenstellungen und dem Einsatz gezielter Lernmaterialien, insbesondere auch im gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf,
unterstützende Begleitmaßnahmen im Unterricht, die der Entwicklung von Lernkompetenz der Schüler dienen,
Abstimmung mit Lehrkräften, Eltern und potenziellen weiteren Akteuren (zum Beispiel Ausbildungsbetrieben), um die Pass- und Anschlussfähigkeit der begleitenden und unterstützenden Maßnahmen zu gewährleisten.
3.2
Zuwendungsvoraussetzungen für die wissenschaftliche Begleitung gemäß Nummer 1.2

Die wissenschaftliche Begleitung soll die Vorhaben nach Nummer 1.1 während der gesamten Projektlaufzeit evaluieren. Die wissenschaftliche Begleitung muss entsprechend dem konzeptionellen Ansatz der Projekte sowohl prozess- als auch ergebnisorientiert ausgerichtet sein.

4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart

Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.4.1 gilt entsprechend.

4.2
Form der Zuwendung

Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

4.3
Höhe der Zuwendung

Es können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden

5.
Verfahrensvorschriften
5.1
Bewilligungsverfahren
5.1.1
Antragsverfahren

Das Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durchführen. Darüber hinaus können durch das Staatsministerium für Kultus für Vorhaben nach Nummer 1.1 Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

5.1.2
Fachstellen

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.

5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF

muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Vorhaben nach Nummer 1.1 können zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz vermitteln, das über die Lehrplaninhalte hinausgeht.

Die Vorhaben sind demografieorientiert.

F.
Praxisberater

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden Vorhaben, die die Oberschulen bei der Optimierung der Berufsorientierung unterstützen und die individuelle Förderung der einzelnen Schüler und Schülerinnen zielgerichteter ausgestalten. Infolge sollen die persönlichen Voraussetzungen jedes Schülers und jeder Schülerin stärker berücksichtigt werden und schulische Maßnahmen der Berufsorientierung besser aufeinander abgestimmt und systematisiert werden, um die Berufswahlkompetenz der Schüler und Schülerinnen zu erhöhen.
 
Der Praxisberater hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
 
Durchführung des Potenzialanalyseverfahrens „Kompetenzanalyse Profil AC Sachsen“ für Schüler und Schülerinnen, grundsätzlich in der Klassenstufe 7,
 
Erstellung eines Entwicklungsplanes auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Potenzialanalyseverfahrens für die einzelnen Schüler und Schülerinnen. Dieser Entwicklungsplan ist mit dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin, den Eltern sowie dem Schüler oder der Schülerin abzustimmen,
 
Vorbereitung und Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen, zum Beispiel zusätzliche Betriebspraktika, Schülerpraxiscenter (Berufsfelderkundung), Schülerfirmen, Soziokulturelle Berufsorientierung, Erkundung in Beruflichen Schulzentren und Betriebserkundungen,
 
Intensivierung und Verstetigung der Zusammenarbeit mit externen Partnern, insbesondere regionalen Unternehmen,
 
Wirksamkeitsüberprüfung und Weiterentwicklung von schulischen Maßnahmen zur Berufsorientierung im Rahmen des schulischen BO-Konzeptes.
1.2
Vorhaben zur Begleitung der Praxisberater (Servicestelle)
 
Förderfähig sind folgende Inhalte:
Koordination und Vernetzung der beteiligten Institutionen auf drei Ebenen: Landesebene, Landkreisebene, kommunale Ebene;
Organisation von Netzwerktreffen zur Umsetzung des Projektes mit allen Akteuren. Die Netzwerke dienen dem Erfahrungsaustausch, der Bearbeitung projektrelevanter Sachverhalte sowie der Vermittlung von Fachwissen.
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Begleitung und Qualitätsentwicklung der Tätigkeit der Praxisberater;
Beratung der Projektschulen und ihren Praxisberatern – in Abstimmung mit den Beratern Schule-Wirtschaft des Landesamtes für Schule und Bildung sowie unter Einbeziehung der Berufsberater der Agenturen für Arbeit;
bedarfsorientierte Weiterentwicklung des Potenzialanalyseverfahrens „Kompetenzanalyse Profil AC Sachsen“;
Durchführung von Schulungen als Multiplikator zum Potenzialanalyseverfahren „Kompetenzanalyse Profil AC Sachsen“;
Entwicklung und Durchführung von projektrelevanten Befragungen mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Projektinhalte;
Erarbeitung von Informationsmaterial und Handreichungen als Best-Practice oder für die verbesserte Arbeit des Praxisberaters in den Modulen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften.

Teilnehmer an den geförderten Vorhaben gemäß Nummer 1.1 müssen Schüler sein, die eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Das Vorhaben gemäß Nummer 1.1 wird in den Klassenstufen 7 und 8 an Oberschulen durchgeführt.
3.2
Zuwendungsempfänger für Vorhaben zur Begleitung von Praxisberatern gemäß Nummer 1.2 dürfen selbst keine Praxisberater an Schulen einsetzen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart

Ziffer II Buchstabe A Nummer 1.4.1 gilt entsprechend.

4.2
Form der Zuwendung

Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

4.3
Höhe der Zuwendung
4.3.1
Es können bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
4.3.2
Für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
5.
Verfahrensvorschriften
5.1
Bewilligungsverfahren
5.1.1
Antragsverfahren

Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus kann das Staatsministerium für Kultus für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durchführen.

5.1.2
Fachstellen

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.

5.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

5.3
Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises

Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF

muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
kann in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Vorhaben können zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz vermitteln, das über die Lehrplaninhalte hinausgeht.

Die Vorhaben sind demografieorientiert.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die SMK-ESF-Richtlinie 2014–2020 vom 7. Juli 2014 (SächsABl. S. 937) außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 16. November 2015

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 48, S. 1605
    Fsn-Nr.: 559-V15.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Mai 2018

    Fassung gültig bis: 27. September 2021