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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1650), die durch die Richtlinie vom 2. Mai 2023 (SächsABl. S. 534) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen
an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen
(KomPolFördRL)

Vom 7. Dezember 2021

[geändert durch RL vom 2. Mai 2023 (SächsABl. S. 534)
mit Wirkung vom 20. Mai 2023]

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird folgende Richtlinie erlassen:

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen zur kommunalpolitischen Bildung.
2.
¹Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. ²Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

¹Gefördert wird die kommunalpolitische Bildungsarbeit im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks der antragsberechtigten kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen. ²Durch die Vermittlung von Kenntnissen über kommunale Institutionen, Rechtsvorschriften, Willensbildungsprozesse, Politikfelder und Kommunikationsverfahren sollen die aktive Teilnahme am kommunalpolitischen Leben gefördert und die Bürger zur Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung befähigt werden. ³Kommunalpolitische Bildung wird regelmäßig durch Bildungsveranstaltungen in Präsenz- oder Onlineformaten zum Beispiel Schulungen, Tagungen, Konferenzen und Podcasts sowie durch Publikationen vermittelt.

III.
Zuwendungsempfänger

Die möglichen Zuwendungsempfänger ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Staatsministeriums des Innern.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
¹Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen sind rechtlich selbstständige und organisatorisch unabhängige Organisationen. ²Inhaber von hervorgehobenen Funktionen in den ihnen nahestehenden Parteien oder Wählervereinigungen dürfen nicht gleichzeitig hervorgehobene Funktionen in den Organen der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen ausüben. ³Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen keine Leistungen für die ihnen nahestehenden Landesverbände erbringen, insbesondere dürfen Personal sowie Sach- und Haushaltsmittel der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen nicht für Zwecke von Parteien und Wählervereinigungen eingesetzt werden. ⁴Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Werten des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten.
2.
¹Die Zuwendung kann erst bewilligt werden, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers für den Bewilligungszeitraum vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen worden ist. ²Neben dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist der Bewilligungsbehörde auch ein Organisations- und Stellenplan des Zuwendungsempfängers vorzulegen.
3.
¹Die Angebote müssen allen interessierten Bürgern zugänglich sein. ²Die Mindestteilnehmerzahl soll sechs Personen (ohne Referenten und Mitarbeiter der Bildungsvereinigung) betragen. ³Die Bildungsveranstaltungen sind grundsätzlich im Freistaat Sachsen durchzuführen. ⁴Auf Antrag kann das Staatsministerium des Innern Ausnahmen von Satz 3 zulassen, soweit ein sachlicher Grund vorliegt.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Wege der institutionellen Förderung gewährt.
2.
Die Zuwendungen erfolgen als Anteilsfinanzierung.
3.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung in Form eines Zuschusses.
4.
¹Zuwendungsfähig sind bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch der für jede kommunalpolitische Bildungsvereinigung in den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan festgestellte Höchstbetrag. ²Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine staatlichen Zuwendungen sind. ³Für Bildungsveranstaltungen kann ein Teilnehmerentgelt erhoben werden.
5.
¹Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. ²Die Summe der Ausgaben für
Personal- und Personalnebenkosten sowie allgemeine Reise- und Fortbildungskosten,
Mieten einschließlich Mietnebenkosten für die Geschäftsstelle,
Geschäftsbedarf,
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für die Geschäftsstelle
darf bis zu 60 Prozent der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

¹Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zugrunde. ²Die ANBest-I werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. ³Die Zuwendungen können entsprechend der jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im jeweiligen Haushaltsjahr oder entsprechend sonstigen haushaltsrechtlichen Ausgabebeschränkungen vermindert werden.

VII.
Verfahren

1.
¹Die Förderanträge sind beim Staatsministerium des Innern unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu stellen. ²Mit dem Förderantrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
Übersicht über das Vermögen und die Schulden,
Jahresrechnung/Jahresabschluss des Vorjahres,
Übersicht der Bildungsvorhaben,
Organisations- und Stellenplan,
Vereinsregisterauszug und Vereinssatzung, sofern sich diese seit der letzten Vorlage geändert haben sowie
aktuelle Übersicht der Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls mit Angabe zur Funktion im Landes- und Bundesverband der nahen stehenden Partei.
2.
Die Förderanträge sind bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres einzureichen.
3.
¹Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten. ²Die erste Hälfte der bewilligten Zuwendung wird nach der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, die zweite Hälfte im dritten Jahresquartal ausgezahlt.
4.
¹Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. ²Dem zahlenmäßigen Nachweis der Verwendung ist der Bericht eines sachverständigen Prüfers, zum Beispiel eines Wirtschaftsprüfers, über die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung beizufügen.

VIII.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen vom 12. Januar 2016 (SächsABl. S. 114), die durch die Richtlinie vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 3) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), außer Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 2021

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 51, S. 1650
    Fsn-Nr.: 551-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Mai 2023