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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz vom 9. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 138)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vom 9. Februar 2016

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 [SächsGVBl. S. 326], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 [SächsGVBl. S. 349] geändert worden ist) beträgt ab 1. April 2016 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 144,41 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

monatliche Kostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag in Euro
a) bis 50 km 3 650,92 Euro
b) 51 bis 100 km 3 880,61 Euro
c) über 100 km 4 111,30 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2016 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 50,15 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag in Euro
a) bis 50 km 65,20 Euro
b) 51 bis 100 km 80,24 Euro
c) über 100 km 95,29 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2016 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 275,83 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

monatliche Abzugsbetrag
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag in Euro
a) bis 50 km 366,10 Euro
b) 51 bis 100 km 687,06 Euro
c) über 100 km 817,45 Euro.

Die steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2016 für

monatliche Amtsaufwandsentschädigung
Person Betrag in Euro
Präsidenten 461,54 Euro
stellvertretende Präsidenten 230,77 Euro
Fraktionsvorsitzende 307,70 Euro
Vorsitzende von Ausschüssen und Enqute-Kommissionen 333,34 Euro.

Dresden, den 9. Februar 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 3, S. 138
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2016

    Fassung gültig bis: 31. März 2017