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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass zur Durchführung von Veranstaltungen mit Politikern an öffentlichen Schulen

Vollzitat: Erlass zur Durchführung von Veranstaltungen mit Politikern an öffentlichen Schulen vom 24. Februar 2016 (MBl. SMK S. 87), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Erlass
zur Durchführung von Veranstaltungen mit Politikern an öffentlichen Schulen

Az.: 33-6499.10/142/2

Vom 24. Februar 2016

Zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule gehört es, den Schülern politisches Verantwortungsbewusstsein, Achtung vor der Überzeugung des anderen und eine freiheitliche demokratische Haltung zu vermitteln. Dazu kann beitragen, wenn bei geeigneten Anlässen Abgeordnete oder andere Persönlichkeiten des politischen Lebens in den Unterricht mit einbezogen werden. Der Schulleiter hat darauf zu achten, dass die jeweiligen demokratischen Parteien, Institutionen und Organisationen entsprechend der Pluralität unseres Gemeinwesens ausgewogen vertreten sind.

I.
Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen geben den Schulen Anlass, die Bedeutung und die Aufgaben der Politik für das Zusammenleben der Menschen in Staat und Gesellschaft zu thematisieren. Schülerinnen und Schüler können sich so konkret mit demokratischen Grundwerten wie Freiheit, Gerechtigkeit, Verantwortung und Toleranz sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auseinandersetzen.
II.
Schülerbesuche einer Volksvertretung, insbesondere der Besuch des Sächsischen Landtags oder des Deutschen Bundestags, einschließlich der damit einhergehenden Gespräche mit deren Mitgliedern, sind als schulische Veranstaltung jederzeit möglich und zu fördern.
Gleiches gilt für bundes- oder landesweit durchgeführte Projekttage (zum Beispiel EU-Projekttag). Über die konkreten Termine informiert die Schulaufsichtsbehörde die Schulen im Einzelfall.
Die Veranstaltungen sind nach anerkannten Grundsätzen der politischen Bildung (Beutelsbacher Konsens) vor- und nachzubereiten.
III.
Politische Werbung von Parteien, Organisationen und Verbänden im Rahmen von schulischen Veranstaltungen oder auf dem Schulgelände während, unmittelbar vor und im Anschluss an schulische Veranstaltungen ist nicht zulässig.
IV.
In den letzten vier Wochen vor einer Kommunalwahl oder einer Landtagswahl im Freistaat Sachsen, einer Bundestagswahl oder einer Wahl zum Europäischen Parlament ist von der Teilnahme von
 
politischen Mandatsträgern der jeweiligen Ebene,
 
Wahlbewerbern laut der vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemachten Listen und
 
Mitgliedern der zur Wahl stehen Parteien sowie deren Organisationen und Einrichtungen
 
im Unterricht oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen mit regulärer Teilnahme von Schülerinnen und Schülern grundsätzlich abzusehen. In begründeten Einzelfällen, etwa bei einer Diskussionsveranstaltung mit Vertretern verschiedener Parteien und gesellschaftlicher Gruppen, die geeignet ist, das Verständnis der Schülerinnen und Schüler für Pluralität in einer Demokratie zu fördern, oder Schuljubiläen sind Ausnahmen möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
Die dienstlich veranlasste Teilnahme von Mitgliedern der Staatsregierung und Bediensteten der Staatsverwaltung sowie der Verwaltungen der jeweiligen Schulträger an schulischen Veranstaltungen bleibt hiervon unberührt.

Dresden, den 24. Februar 2016

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2016 Nr. 4, S. 87
    Fsn-Nr.: 710-V16.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Februar 2016