Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
(Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung – SächsLKZVO)
Vom 21. April 2016
Auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:
§ 1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung von Studienreferendaren und Lehramtsanwärtern (besondere Funktion) eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage.
(2) Eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor, wenn die besondere Funktion der Lehrkraft durch eine schriftliche Bestellung übertragen wurde.
(3) Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, denen ein entsprechendes Statusamt verliehen ist, haben keinen Anspruch auf die Stellenzulage, sofern ihnen mindestens ein Amt
- 1.
- der Besoldungsgruppe A 15 als Leiter oder ständiger Vertreter des Leiters eines Gymnasiums oder einer beruflichen Schule oder
- 2.
- der Besoldungsgruppe A 14 als Leiter oder ständiger Vertreter des Leiters einer Mittelschule, einer allgemein bildenden Förderschule oder eines Förderschulzentrums oder als Leiter einer Grundschule
übertragen ist.
§ 2
Höhe der Stellenzulage
(1) Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung an einer Ausbildungsstätte
Gliederung | Stelle | Betrag | |
---|---|---|---|
1. | für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen als | ||
a) | Leiter einer Ausbildungsstätte | 400 Euro, | |
b) | stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte | 300 Euro, | |
c) | Hauptausbildungsleiter | 240 Euro, | |
2. | für das Lehramt an Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik und für das Lehramt an Grundschulen als | ||
a) | Leiter einer Ausbildungsstätte | 300 Euro, | |
b) | stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte | 225 Euro, | |
c) | Hauptausbildungsleiter | 180 Euro, | |
3. | als Fachausbildungsleiter | 65 Euro |
monatlich.
(2) Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, die nicht nach § 1 Absatz 3 von der Zulagengewährung ausgeschlossen sind, erhalten die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 zur Hälfte.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dresden, den 21. April 2016
Der Staatsminister für Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland