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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.06.2016 bis 10.09.2020

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 30. Mai 2016 (SächsABl. S. 760), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. August 2020 (SächsABl. S. 1022) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes
(VwV-SächsUKG)

Vom 30. Mai 2016

Zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium der Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I.
Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundesumzugskostengesetz

Im Freistaat Sachsen ist zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz vom 2. Januar 1991 (GMBl S. 65) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist.

II.
Reisekosten für Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung
(§ 7 Absatz 2 des Sächsischen Umzugskostengesetzes)

Die Erstattung von Reisekosten zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung ist nicht grundsätzlich auf die in § 7 Absatz 2 des Sächsischen Umzugskostengesetzes genannten Fallkonstellationen beschränkt. Auch in Mischfällen, zum Beispiel bei zwei Reisen einer Person und einer Reise von zwei Personen ist die Erstattung der Reisekosten möglich. Ebenso ist zum Beispiel bei zunächst drei Reisen einer Person und zuletzt einer Reise von zwei Personen die Erstattung der Reisekosten möglich, allerdings bei der letzten Reise beschränkt auf eine Person. In solchen Fällen ist entsprechend des tatsächlichen zeitlichen Ablaufs die Erstattung der Reisekosten für bis zu vier Personen möglich.

III.
Umzüge ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs

Werden bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs über die reinen Transportkosten hinaus weitere Beförderungsauslagen geltend gemacht, sind zum Nachweis der notwendigen Beförderungsauslagen Vergleichskostenvoranschläge von Speditionsunternehmen einzuholen und mit der Umzugskostenrechnung vorzulegen. Auslagen werden nur für Arbeiten berücksichtigt, die weder vom Berechtigten selbst noch von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 6 Absatz 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes) durchgeführt werden. Die Beförderungsauslagen sind durch Belege nachzuweisen, die Name und Adresse des Empfängers, eine detaillierte Beschreibung von Art und Umfang der erbrachten Leistung und die im Einzelnen dafür berechneten Kosten sowie eine Bestätigung über den Empfang des ausgewiesenen Betrages enthalten. Neben den nachgewiesenen Kosten für den Transport, zum Beispiel Miete für ein Transportfahrzeug, können auch die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Ein- und Auspacken sowie für Be- und Entladen erstattet werden. Solche Auslagen sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn sie deutlich unterhalb der Stundenlöhne liegen, wie sie nach dem jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrag für Spedition/Güterverkehr (ohne kalkulatorische Zuschläge für Gemeinkosten des Unternehmers) gezahlt werden.

IV.
Zuständigkeit

1.
Aufgaben des Landesamtes für Steuern und Finanzen in Dresden
 
a)
Prüfung und Bestätigung der von den Berechtigten beim Landesamt für Steuern und Finanzen eingereichten Kostenvoranschläge,
 
b)
Bewilligung von Abschlägen auf die zu erwartende Umzugskostenvergütung und die Information der personalverwaltenden Stelle über die Höhe der bewilligten Abschläge,
 
c)
Berechnung der Umzugskostenvergütungen, das Erstellen der Bescheide an die Berechtigten sowie Information der personalverwaltenden Stelle über die Höhe der festgesetzten Umzugskostenvergütungen.
2.
Aufgaben der personalverwaltenden Stellen oder Beschäftigungsbehörden
 
a)
Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung und die schriftliche Zusage,
 
b)
Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (§ 11 Absatz 1 des Sächsischen Umzugskostengesetzes),
 
c)
Entgegennahme der Anträge auf Umzugskostenvergütung durch die Beschäftigungsbehörde und in den Fällen des § 4 Absatz 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes durch die letzte Beschäftigungsbehörde (§ 2 Absatz 2 des Sächsischen Umzugskostengesetzes). Diese prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und reichen sie mit einem Bestätigungsvermerk an das Landesamt für Steuern und Finanzen in Dresden weiter,
 
d)
Anweisung und Zahlung der Abschläge und der Umzugskostenvergütungen,
 
e)
Rückforderung von ohne Rechtsgrund oder zu viel gezahlter Umzugskostenvergütung einschließlich gezahlter Abschläge (§ 6 Satz 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes vom 16. September 2014 [SächsGVBl. S. 530, 563]) sowie entsprechende Information des Landesamtes für Steuern und Finanzen.
3.
Verfahren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Abweichend von den Nummern 1 und 2 nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen in Dresden die Anweisung und Zahlung der Abschläge und der Umzugskostenvergütungen vor.
4.
Auslandsumzüge
Die unter den Nummern 1 bis 3 beschriebene Aufgabenverteilung gilt auch bei Beantragung von Umzugskostenvergütung, deren Höhe sich nach der Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349) berechnet. Die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung erfolgt – wie bei einer Inlandsverwendung auch – auf Grundlage der §§  3 und 4 des Sächsischen Umzugskostengesetzes. Soll wegen einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des § 26 der Auslandsumzugskostenverordnung gewährt werden, ist hierfür ebenfalls die Zusage der Umzugskostenvergütung erforderlich (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Umzugskostengesetzes). Die Begrenzung von Umzugskostenvergütung auf die in § 26 der Auslandsumzugskostenverordnung bestimmte Höhe stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht auf bestimmte Bestandteile beschränkt oder ermäßigt werden kann. In der Zusage ist daher in diesen Fällen folgender Hinweis anzubringen: „Die Höhe der Umzugskostenvergütung bestimmt sich nach § 26 der Auslandsumzugskostenverordnung“.

V.
Neufassung der Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift

Für die Beantragung und Abrechnung von Umzugskostenvergütung nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz sind die Vordrucke nach den Anlagen 1 bis 11 aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden. Diese Anlagen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

VI.
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung

Die personalverwaltenden Stellen sollen den Bediensteten, die aus Anlass einer Personalmaßnahme die Umzugskostenvergütung nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz zugesagt bekommen, das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung (Anlage 12 aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift) gleichzeitig mit der schriftlichen Zusage der Umzugskostenvergütung aushändigen. Das Merkblatt wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 8. November 2001 (SächsABl. S. 1221), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2013 (SächsABl. S. 1031) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), außer Kraft.

Dresden, den 30. Mai 2016

Der Staatsminister für Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 25, S. 760
    Fsn-Nr.: 242-V16.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juni 2016

    Fassung gültig bis: 10. September 2020