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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Vollzitat: Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 27. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 227)

Siebte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Vom 27. Mai 2016

Auf Grund des § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der BBergG-Ermächtigungsverordnung vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Feldes- und Förderabgaben

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Feldes- und Förderabgaben vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Wörter „sowie Marktwertfeststellung“ gestrichen.
2.
In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Entrichtungszeitraum“ durch das Wort „Erhebungszeitraum“ ersetzt.
3.
In § 7 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ und die Wörter „(AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4.
Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 2
Wert einzelner Bodenschätze, Abgabenhöhe
und Befreiung“.
5.
In § 11 werden die Wörter „Meldenummer 1422 11 400 für die Jahre 2002 bis 2008 und aus der“ und die Wörter „ab dem Jahr 2009“ gestrichen.
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 1421 12 133 und 1421 12 139 für die Jahre 2002 bis 2008 und der Summe der“ und die Wörter „ab dem Jahr 2009“ gestrichen.
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Meldenummer 1421 12 307 für die Jahre 2002 bis 2008 und der“ und die Wörter „ab dem Jahr 2009“ gestrichen.
8.
In § 14 werden die Wörter „Meldenummern 2640 11 130, 2640 11 150 und 2640 11 170 für die Jahre 2002 bis 2008 und der Summe der“ und die Wörter „ab dem Jahr 2009“ gestrichen.
9.
Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 und 16 eingefügt:
 
„§ 15
Flussspat, Abgabesatz, zugrunde liegender Wert, Befreiung
 
(1) Die Förderabgabe für Flussspat beträgt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020
 
1.
ab einem Wert von 280 EUR/t      1 Prozent,
 
2.
ab einem Wert von 320 EUR/t      2 Prozent,
 
3.
ab einem Wert von 360 EUR/t      4 Prozent,
 
4.
ab einem Wert von 400 EUR/t    10 Prozent
 
des Wertes.
 
(2) Der Abgabepflichtige hat dem Oberbergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. Preis im Sinne von Satz 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge als gewichteter Mittelwert der Einzelerlöse im Erhebungszeitraum. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports zum Kunden, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte. Das Oberbergamt ermittelt den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. Das Oberbergamt kann den Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf andere Weise sichergestellt ist.
 
(3) Beträgt der Wert nach Absatz 1 weniger als 280 EUR/t, ist der Abgabepflichtige von der Entrichtung der Förderabgabe bis zum 31. Dezember 2020 befreit.
 
§ 16
Befreiung
 
(1) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 werden Abgabepflichtige von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Absatz 3 des Bundesberggesetzes genannten Bodenschätze befreit.
 
(2) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 werden Abgabepflichtige befreit von der Förderabgabe auf
 
1.
Braunkohle,
 
2.
Erdwärme,
 
3.
Marmor,
 
4.
Sole,
 
5.
Schwerspat,
 
6.
bei der Förderung von Flussspat oder Schwerspat mitgewonnene andere bergfreie Bodenschätze.“
10.
Die Überschrift von Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten“.
11.
Der bisherige § 15 wird aufgehoben.
12.
Der bisherige § 16 wird § 17 und im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „BBergG“ durch die Wörter „des Bundesberggesetzes“ ersetzt.
13.
Der bisherige § 17 wird § 18.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Feldes- und Förderabgaben in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, den 27. Mai 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 6, S. 227
    Fsn-Nr.: 610

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016