Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
„Qualifizierung und Arbeit für Langzeitarbeitslose über 25 Jahre (QAL-25)“ nach dem Chemnitzer Modell
Vom 26. April 2005
Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Ziffer II. Punkt A der „ „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen“ “ vom 12. Juli 2001 (SächsABl. S. 810) Qualifizierungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose über 25 Jahre. Interessierte Projektträger können hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen stellen.
1. Förderziel
Mit Projekten des Typs QAL-25 soll für Langzeitarbeitslose über 25 Jahre mit Anspruch auf Leistungen nach § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 822) geändert worden ist, die Wiederherstellung der persönlichen Fähigkeiten und die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden.
2. Zielgruppe
Erwerbsfähige Langzeitarbeitslose ab einem Alter von 25 Jahren, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II erfüllen und durch geringe oder auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbare Qualifikation und gegebenenfalls weitere Problemlagen im persönlichen Bereich (zum Beispiel Obdachlosigkeit, Sucht) auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer vermittelbar sind.
3. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen von QAL-25-Projekten werden über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten arbeitsvertragliche und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in einem Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) des ersten Arbeitsmarktes geschaffen, mit einer arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung (ein Tag pro Woche). Der Beschäftigungsphase ist eine arbeitsplatz- und personenbezogene Qualifizierungsphase von drei Monaten Dauer vorgelagert.
Während des gesamten Zeitraumes werden die Maßnahmeteilnehmer sozialpädagogisch betreut.
4. Zuschussfähigkeit
Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit der ESF-Förderung ist dann gewährleistet, wenn
- von den betreffenden Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Nachweis erbracht wird, dass aus dem für Eingliederungsleistungen zur Verfügung stehenden Budget der Bedarf an Zuschüssen für Maßnahmen zur Integration potentieller Teilnehmer in den ersten Arbeitsmarkt nicht gedeckt werden kann oder
- die potentiellen Teilnehmer keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, in Anspruch nehmen können.
Die Finanzierung von Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen stellt keine kommunale Pflichtaufgabe dar. Darüber hinaus besteht auch keine Rechtspflicht zur Förderung solcher Maßnahmen durch das Land.
5. Zuwendungsempfänger
Auswahl der Projektträger durch die für die Eingliederung von Arbeitsuchenden gemäß § 6 Abs. 1 beziehungsweise § 6a Abs. 1
SGB II zuständigen Träger auf der Grundlage der fachlichen Bewertung der Projektkonzeption und des regionalen Arbeitskräftebedarfes.
Zuwendungsempfänger sind die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgewählten Projektträger.
6. Antragsverfahren
Auf die Einreichung von Projektvorschlägen wird verzichtet.
Stichtag für die Einreichung von Anträgen für das Haushaltsjahr 2006 ist der 31. Januar 2006.
Für das Jahr 2005 gilt im Rahmen einer Übergangsregelung:
Stichtag für die Einreichung von Anträgen im Jahre 2005 ist der 1. Juni 2005. Für die einzelnen Regierungsbezirke ist der früheste Maßnahmebeginn (in Abhängigkeit von den Terminen der Sitzungen der Regionalen Koordinierungskreise (RKK) und eines festgelegten Bearbeitungszeitraumes) wie folgt bestimmt:
- Regierungsbezirk Leipzig:
- 1. August 2005
- Regierungsbezirk Dresden:
- 15. August 2005
- Regierungsbezirk Chemnitz:
- 5. September 2005.
Die Projektträger reichen die Projektkonzeptionen bei den für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Trägern ein. Diese entscheiden im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Budgets über die Auswahl geeigneter Projekte. Die Einreichung des vollständigen und verbindlichen Projektantrages erfolgt über das zuständige Consultbüro Kommunalentwicklung Sachsen GmbH. Gleichzeitig ist die Antragstellung auf elektronischem Wege über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
Sächsische Aufbaubank – Förderbank
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel.: 0351 4910-4930
Fax: 0351 4910-1015
vorzunehmen.
Das Internetportal verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben und Art der einzureichenden Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger).
7. Auswahlverfahren
Aus den eingereichten Anträgen werden förderfähige und förderwürdige Anträge ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung des zuständigen Regionalen Koordinierungskreises (RKK) und fachlicher Kriterien.
Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Dresden, den 26. April 2005
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Schubert
Referatsleiterin