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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 4. Juli 2016 (SächsABl. S. 967)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei

Vom 4. Juli 2016

I.
Änderung der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei

Die Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1815) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:
 
„4.3
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, sowie von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Verpflichtungen der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU-VOB/A, § 8 VgV) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.“
2.
In der Anlage 2 werden die Nummern 2.5 und 2.6 die Nummern 2.4 und 2.5.
3.
In Anlage 2 Nummer 2.4 Satz 3 werden die Wörter „so werden die förderfähigen Ausgaben um diese Beträge“ durch die Wörter „wird die Zuwendung anteilig“ ersetzt.
4.
Anlage 2 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
 
„4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, sowie von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Verpflichtungen der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU-VOB/A, § 8 VgV) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.“
5.
Anlage 2 Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Verstößen“ werden die Wörter „gegen diese Vorschriften“ eingefügt.
 
b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2013) 9527 vom 19. Dezember 2013 mit den ,Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind’, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 29, S. 967
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juli 2016

    Fassung gültig bis: 19. Juni 2023