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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

Vom 5. Dezember 2016

Auf Grund des § 30 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „APOGV“ die Wörter „Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung“ eingefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 2 wird das Wort „Ausbildung“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherausbildung“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Ausbildung“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherausbildung“ ersetzt.
 
c)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 3a
Zulassung weiterer Bewerber“.
 
d)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 4a
Vorbereitende Ausbildung“.
 
e)
In der Angabe zu § 5 wird das Wort „Ausbildung“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherausbildung“ ersetzt.
 
f)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 7
(weggefallen)“.
 
g)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 18
Bewertung der Leistungen“.
 
h)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 19
(weggefallen)“.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Befähigung zum Gerichtsvollzieher
Die Befähigung zum Gerichtsvollzieher besitzt, wer
 
1.
die Gerichtsvollzieherausbildung absolviert und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat oder
 
2.
die Rechtspflegerprüfung bestanden und mindestens sechs Monate auf der Grundlage eines Dienstleistungsauftrags erfolgreich die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen hat.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausbildung“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherausbildung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung. Sie schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab.“
5.
Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 bis 4a ersetzt:
„§ 3
Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung
(1) Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer
 
1.
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht,
 
2.
die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestanden hat,
 
3.
sich mindestens zwei Jahre in einem Amt der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bewährt hat,
 
4.
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt sowie
 
5.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Sind mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 3 auch Bewerber zugelassen werden, die zum Freistaat Sachsen in einem anderen Beamtenverhältnis als dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.
(2) Zur Gerichtsvollzieherausbildung ist zuzulassen, wer die vorbereitende Ausbildung gemäß § 4a erfolgreich absolviert hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.
§ 3a
Zulassung weiterer Bewerber
(1) Sind in einem Einstellungsjahrgang mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen, kann zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt,
 
1.
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht und
 
 
a)
ein Amt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ausübt, ohne eine entsprechende Laufbahnausbildung absolviert zu haben, oder
 
 
b)
die Laufbahnausbildung mit einem anderen fachlichen Schwerpunkt, in einer anderen Fachrichtung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 1 Nummer 2 vorliegen, für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erfolgreich absolviert hat,
 
2.
ohne in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen zu stehen, die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b erfüllt oder
 
3.
die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,
 
 
a)
in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz steht oder
 
 
b)
eine Ausbildung zum Justizfachangestellten, zum Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten, eine kaufmännische oder eine andere, für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat
 
 
und sich in einer entsprechenden Tätigkeit mindestens drei der letzten fünf Jahre vor Beginn der vorbereitenden Ausbildung bewährt hat.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 4
Rechtsstellung
(1) Zur vorbereitenden Ausbildung und zur Gerichtsvollzieherausbildung werden die Gerichtsvollzieherbewerber, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, an die jeweilige Ausbildungsstelle abgeordnet.
(2) Die Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung ,Gerichtsvollzieheranwärter’ oder ,Gerichtsvollzieheranwärterin’. In diesem Fall bilden die vorbereitende Ausbildung, die Gerichtsvollzieherausbildung und die Gerichtsvollzieherprüfung einen Vorbereitungsdienst im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes.
§ 4a
Vorbereitende Ausbildung
(1) Die vorbereitende Ausbildung beginnt zum 15. April eines jeden Jahres und dauert bis zum Beginn der Gerichtsvollzieherausbildung. Sie umfasst fachtheoretische und praktische Ausbildungsabschnitte. Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte finden an der Bayerischen Justizakademie nach Maßgabe des vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz genehmigten Rahmenstoffplans statt.
(2) Die vorbereitende Ausbildung leitet der Präsident des Oberlandesgerichts mit Ausnahme der fachtheoretischen Ausbildung, die unter der Verantwortung des Leiters der Bayerischen Justizakademie steht. § 9 gilt entsprechend.
(3) Der Leiter der Bayerischen Justizakademie erstellt über den fachtheoretischen Lehrgang ein Zeugnis, in dem Anlagen, Kenntnisse und Leistungen gewürdigt werden.
(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.
(5) Die vorbereitende Ausbildung endet mit einer mündlichen Prüfung, in der festgestellt wird, inwiefern die Gerichtsvollzieherbewerber nach ihrer Persönlichkeit, ihrem allgemeinen Bildungsstand und ihren fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. Sie ist Zwischenprüfung im Sinne von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes. Die mündliche Prüfung wird in entsprechender Anwendung von Ziffer VI der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.
(6) Gerichtsvollzieherbewerber, die die mündliche Prüfung nach Absatz 5 nicht bestanden haben, können die mündliche Prüfung einmal wiederholen. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, ob für die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erforderlich ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung.“
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausbildung“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherausbildung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dauer und Gliederung der Gerichtsvollzieherausbildung richten sich nach Ziffer III der Anlage.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Gerichtsvollzieherbewerber“ gestrichen, das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ wird durch das Wort „Anlage“ und die Wörter „Justizschule Pegnitz“ werden durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.“
 
d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz“ gestrichen.
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bewerbers“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerbers“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
8.
§ 7 wird aufgehoben.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die praktische Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gerichtsvollziehers benötigt werden.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Das Ziel der praktischen Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Gerichtsvollzieherbewerbern zu übertragen sind. Sie sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
10.
In § 9 Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Während des einführenden Abschnitts der praktischen Ausbildung beim Gerichtsvollzieher sollen die Gerichtsvollzieherbewerber einen Überblick über ihr künftiges Aufgabengebiet erhalten.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bewerbern“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerbern“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsabschnittes“ durch das Wort „Abschnittes“ und das Wort „Bewerbern“ wird durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerbern“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bewerbern“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerbern“ ersetzt.
 
e)
Absatz 5 wird aufgehoben.
12.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Während der übrigen praktischen Ausbildung können dienstbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das Nähere regelt ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmenstoffplan.“
13.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Bewerbern“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerbern“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
14.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ und die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Justizschule Pegnitz“ durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
15.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Prüfung
(1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird nach Maßgabe der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.
(2) Für Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 gilt die Gerichtsvollzieherprüfung als Laufbahnprüfung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz.“
16.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „des gehobenen und höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
17.
In § 16 wird das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ durch das Wort „Anlage“ und die Wörter „des gehobenen und höheren Dienstes“ werden durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
18.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“, die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“ und das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ wird durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
 
b)
In den Absätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 wird das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
19.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:
Bewertung
Punktzahl Note Beschreibung
13 bis 15 Punkte sehr gut eine besonders hervorragende Leistung
10 bis 12 Punkte gut eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
7 bis 9 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 bis 6 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
1 bis 3 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
0 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung
(2) Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:
Durchschnittspunktzahl/Note
Durchschnittspunktzahl Note
Durchschnittspunktzahl Note
12,50 bis 15,00 Punkte sehr gut
9,50 bis 12,49 Punkte gut
6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend
3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend
0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft
0 bis 0,49 Punkte ungenügend“.
20.
§ 19 wird aufgehoben.
21.
In § 20 wird das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
22.
In § 21 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
23.
In § 22 Nummer 1 werden die Wörter „Bewerber eröffnet“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt gegeben“ ersetzt.
24.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherbewerber“ ersetzt.
25.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Verwendung nach der Prüfung
Gerichtsvollzieherbewerbern, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, sollen die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers übertragen werden. Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erfolgen, nachdem der Gerichtsvollzieherbewerber mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.“
25.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „(APOGV)“ wird gestrichen.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Vor dem 15. Dezember 2016 erworbene Befähigungen zum Gerichtsvollzieher bleiben unberührt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2016

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 14, S. 602
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Dezember 2016