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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 13. Dezember 2016

Der Sächsische Landtag hat am 9. November 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Das Sächsische Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen, die Angabe „§ 1 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024)“ werden durch die Wörter „Artikel 133 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
2.
In § 11 Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsstelle“ die Wörter „neben den in § 153 Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Genannten“ eingefügt, die Wörter „§ 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182, 2188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ werden durch die Wörter „§ 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Stand“ wird das Wort „mindestens“ eingefügt.
3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes (RPflG)“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 3 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 RPflG“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes“ ersetzt.
4.
In § 16 wird die Angabe „§ 71 Abs. 3 GVG“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
5.
In § 17 Absatz 3 wird die Angabe „GVG“ durch die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
6.
In § 19 Satz 1 wird die Angabe „(InsO)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist“ ersetzt.
7.
In § 20 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(StGB)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)“ ersetzt.
8.
§ 21 wird aufgehoben.
9.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung“ und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2874)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „VwGO“ durch die Wörter „der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt.
10.
In § 25 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt.
11.
§ 25a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen sowie“ eingefügt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ gestrichen, die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2 Alternative 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG)“ werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2 Alternative 3 des Vermögensgesetzes“ und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3727)“ werden durch die Wörter „Artikel 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG)“ durch das Wort „Entschädigungsgesetz“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe c werden die Wörter „Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG)“ durch das Wort „Ausgleichsleistungsgesetz“ ersetzt und das Wort „und“ wird gestrichen.
 
 
dd)
In Buchstabe d werden die Wörter „Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG)“ durch das Wort „DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz“ und die Angabe „BGBl. I S. 2471, 2473, 2004 I S. 1654),“ wird durch die Angabe „BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654), und“ ersetzt.
 
 
ee)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
„e)
nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,“.
12.
In § 25b wird die Angabe „§ 166 Abs. 2 VwGO“ durch die Wörter „§ 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt.
13.
In § 26 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung“ und die Angabe „§ 60 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 60 Absatz 2“ ersetzt, die Angabe „(SächsPolG)“ wird gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
14.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG)“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ und die Wörter „durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140)“ werden durch die Wörter „zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „(SächsAG-AFBG)“ gestrichen und die Wörter „durch Artikel 39 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168),“ werden durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt, die Angabe „(SächsDGBVG)“ wird gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 138, 176),“ werden die Wörter „das durch das Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
d)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 15a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 1“ ersetzt, die Angabe „(SächsAGSGB)“ wird gestrichen, die Wörter „Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174),“ werden durch die Wörter „das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230)“, die Wörter „Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG)“ werden durch das Wort „Landesblindengeldgesetz“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 8 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2008) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33)“ ersetzt, die Wörter „nach § 10 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915, 2917) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen, die Wörter „Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG)“ werden durch die Wörter „Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz“ und die Wörter „11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174)“ werden durch die Wörter „7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
15.
In § 27a Absatz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt.
16.
In § 31 wird die Angabe „§ 200 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 200 Absatz 2“ und die Angabe „(SGG)“ wird durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt, die Angabe „(SächsVwVG)“ wird gestrichen und die Wörter „vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist“ ersetzt.
17.
In § 33a wird die Angabe „§ 73a Abs. 4 SGG“ durch die Wörter „§ 73a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes“ ersetzt.
18.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(FGO)“ gestrichen, die Angabe „BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679“ wird durch die Angabe „BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679“ und die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1581)“ werden durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „FGO“ durch die Wörter „der Finanzgerichtsordnung“ ersetzt.
19.
In § 37a wird die Angabe „§ 142 Abs. 3 FGO“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung“ ersetzt.
20.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in Amtsgebäuden und“ durch die Wörter „in Justizgebäuden und deren unmittelbarem räumlichen Umfeld sowie“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 178 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG)“ durch die Wörter „178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes“ und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278)“ werden durch die Wörter „Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wahrgenommene Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten ist, beseitigen. Hierzu stehen ihnen die Befugnisse nach Absatz 1 Nummer 2 zu.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
 
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt.“
21.
§ 42a Absatz 4 wird aufgehoben.
22.
§ 43 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
23.
In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 RPflG“ durch die Wörter „28 des Rechtspflegergesetzes“ ersetzt.
24.
In § 49 Nummer 3 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes“ und die Wörter „Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962)“ ersetzt.
25.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(FamFG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Zwangsverwaltung“ die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
26.
§ 55 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Gesetzbuches (BGB)“ durch das Wort „Gesetzbuchs“ ersetzt und die Angabe „§ 22, § 33 Abs. 2 und § 43 BGB“ wird durch die Wörter „§§ 22, 33 Absatz 2 und § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“, die Wörter „§ 38 Abs. 3 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)“ werden durch die Wörter „§ 38 Absatz 3 des Bundeswaldgesetzes“ und die Wörter „durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544)“ werden durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474]“ ersetzt.
27.
In § 57 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „BGB“ wird durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
28.
In § 60 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Transsexuellengesetzes“ und die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833, 841)“ werden durch die Wörter „das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978)“ ersetzt.
29.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)“ durch das Wort „Justizverwaltungskostengesetz“ ersetzt und nach der Angabe „(BGBl. I S. 2586, 2655)“ werden ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „JVKostG“ durch das Wort „Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
30.
In § 63 werden die Wörter „Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 3043), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 936)“ durch die Wörter „Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
31.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „JVKostG“ durch das Wort „Justizverwaltungskostengesetzes“ und die Wörter „Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)“ werden durch die Wörter „Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt und nach der Angabe „(BGBl. I S. 2586)“ werden ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG)“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes“ und die Angabe „§ 14 SächsHintG“ wird durch die Wörter „§ 14 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes“ ersetzt.
32.
§ 66 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 JVKostG“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“ und die Angabe „(StPO)“ wird durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ und die Wörter „§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 JVKostG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
33.
In § 67 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 GNotKG“ durch die Wörter „Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.
34.
In § 68 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 9“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10“ ersetzt, die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen, die Wörter „§ 59 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)“ werden durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2012 (BGBl. I S. 1726, 1752)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)“ ersetzt.
35.
§ 70 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB“ durch die Wörter „§ 1059a Absatz 1 Nummer 2, §§ 1059e, 1092 Absatz 2 und § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
36.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „Mylau,“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 4 wird das Wort „Deutzen,“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 7 wird das Wort „Mochau,“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 17 wird das Wort „Borstendorf,“ gestrichen.
 
e)
In Nummer 21 wird das Wort „Tauscha,“ gestrichen.
37.
In § 1 Absatz 5, § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 8 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 9 Satz 1, §§ 13 und 13a, 15 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3, §§ 28, 29 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3, § 32 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3, § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 42a Absatz 4 Satz 2 sowie § 44 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

In § 53 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch § 42 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Justizgesetzes werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann jeweils den Wortlaut des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 16, S. 655
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2016