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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.02.2017 bis 31.07.2018

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft vom 12. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 738) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft
(SächsFrTrSchulVO)

Vom 12. Januar 2017

Auf Grund des § 20 Nummer 1, 2, 5, 6 und 17 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Inhaltsübersicht

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen
§ 3
Inhalt und Wirkung der Genehmigung
§ 4
Anzeigepflicht gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
§ 5
Anerkennungsverfahren für Ersatzschulen und Inhalt der Anerkennung
§ 6
Anzeigeverfahren für Ergänzungsschulen
§ 7
Anerkennungsverfahren für Ergänzungsschulen und Inhalt der Anerkennung
§ 8
Führungszeugnis
§ 9
Aufbewahrungspflichten und -fristen
§ 10
Verwaltungsverfahren
§ 11
Übergangsregelung
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.

§ 2
Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen

(1) Der Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Schulbetrieb aufgenommen werden soll. Die Genehmigung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden. Ein Antrag, der nach dem 1. Dezember eingeht, gilt für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Dazu zählen insbesondere

1.
Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, soweit für sie bundesrechtliche Sonderregelungen zum Unterrichtsbeginn bestehen, und
2.
Vorbereitungsklassen.

(2) Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des Schulträgers
 
a)
bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift,
 
b)
bei Personengesellschaften Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen sowie
 
c)
bei juristischen Personen Name, Rechtsform, Sitz und vertretungsberechtigte Personen mit Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift,
2.
Bezeichnung der Schule und der Schulart sowie gegebenenfalls des Bildungsganges und des Förderschultyps,
3.
Anschrift des Schulstandortes,
4.
a)
die pädagogische Konzeption der Schule mit Angaben über die Inhalte, die Methoden sowie die Organisation von Unterricht und Erziehung,
 
b)
bei einer Grundschule zusätzlich eine Begründung für ein besonderes pädagogisches Interesse an dieser Grundschule, wenn die Schule nicht als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll,
5.
Benennung der Schulleitung und der Lehrkräfte unter Angabe von Namen, Vornamen und Geburtstag, der Qualifikation und des geplanten Einsatzes,
6.
Angaben zu den Formen der Mitwirkung der Schüler,
7.
Angaben zur gesundheitlichen Betreuung der Schüler,
8.
Angaben zur Anzahl, Größe und Ausstattung der Unterrichtsräume und anderer zur Nutzung vorgesehener Räumlichkeiten sowie zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen und
9.
Angaben zur Finanzierung des Schulbetriebes und, soweit ein Schulgeld erhoben wird, Angaben zu dessen Höhe sowie zur Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung.

(3) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
a)
bei natürlichen Personen als Schulträger deren tabellarischer Lebenslauf,
 
b)
bei Personengesellschaften oder juristischen Personen als Schulträger deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister und tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen,
 
c)
bei Stiftungen als Schulträger abweichend von Buchstabe b deren Satzung, ein Nachweis über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit sowie tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen sowie
 
d)
bei Kirchen oder Religionsgesellschaften als Schulträger abweichend von Buchstabe b der Nachweis über die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
2.
für die Schulleitung und die Lehrkräfte Nachweise über die Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
3.
die mit der Schulleitung und den Lehrkräften vorgesehenen Arbeits- und Honorarverträge sowie die entsprechenden Verträge unverzüglich nach Vertragsschluss im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
4.
Erklärungen und Unterlagen zum Umfang der Verwendung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Lehrpläne und zu anderen curricularen Vorgaben, insbesondere für die Umsetzung einer besonderen pädagogischen Konzeption, für zusätzlichen Unterricht bei einer Schwerpunktbildung oder für den Unterricht in Fächern, die nicht in der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Stundentafel enthalten sind,
5.
ein Nachweis über die Nutzungsrechte an den Unterrichtsräumen und anderen zur Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten,
6.
die Abnahmeprotokolle der zuständigen Behörden für die Bau-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzabnahme der Räumlichkeiten gemäß Nummer 5 sowie
7.
die Erklärung des Schulträgers, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Gesundheitsfürsorge für die Schüler gewährleistet wird.

(4) Soll eine Grundschule als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden und ist der Schulträger keine Religionsgesellschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist dem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Schule besuchen sollen, ein gemeinsames Bekenntnis oder eine gemeinsame Weltanschauung haben. Der Nachweis kann auch dadurch geführt werden, dass eine solche Religionsgesellschaft bestätigt, dass die Schule eine Bekenntnisschule ist.

§ 3
Inhalt und Wirkung der Genehmigung

(1) Im Genehmigungsbescheid sind die Schulart, der Bildungsgang und der Förderschultyp sowie bei berufsbildenden Schulen die Fachrichtung oder der Beruf auszuweisen, auf die oder den sich die Genehmigung bezieht.

(2) Die Genehmigung einer Ersatzschule für den Bildungsgang einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe gilt zugleich als Anerkennung im Sinne des Bundesrechts dieses Bildungsganges. Dies gilt nicht, wenn die Schulaufsichtsbehörde auf Grund von Bundesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 4
Anzeigepflicht gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes
über Schulen in freier Trägerschaft

(1) Bei der Aufnahme einer Tätigkeit von Lehrkräften sind die Angaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 zu machen und die Unterlagen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 beizufügen, soweit die Angaben und Unterlagen der zuständigen Stelle der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits im Verfahren nach § 2 oder § 5 vorgelegt wurden. Die Anzeige soll vier Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

(2) Die Anzeige der Beendigung der Tätigkeit einer Lehrkraft erfolgt unverzüglich.

§ 5
Anerkennungsverfahren für Ersatzschulen
und Inhalt der Anerkennung

(1) Ersatzschulen können frühestens nach drei Jahren ununterbrochenen Betriebes anerkannt werden. Abweichend davon können berufsbildende Ersatzschulen mit ein- oder zweijährigen Bildungsgängen, für die eine Abschlussprüfung für Schulfremde vorgesehen ist, anerkannt werden, wenn ein Schülerjahrgang die berufsbildende Ersatzschule durchlaufen hat und mindestens 80 Prozent der zur Prüfung zugelassenen Schüler dieses Jahrganges die Abschlussprüfung für Schulfremde bestanden haben.

(2) Der Antrag auf Anerkennung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Anerkennung erfolgen soll. Die Anerkennung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden. Ein Antrag, der nach dem 30. September eingeht, gilt für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt.

(3) Der Antrag muss die Angaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthalten.

(4) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
eine Darstellung der Schülerzahlentwicklung, gegliedert nach Schülerjahrgängen,
2.
ein Nachweis über die Umsetzung der Stundentafeln der jeweiligen Schulart und des jeweiligen Bildungsganges, bei berufsbildenden Schulen einschließlich der Umsetzung der Praktikumsvorgaben,
3.
eine Übersicht über die beim Schulträger angestellten oder als Honorarkräfte tätigen Lehrkräfte, die Angabe des Unterrichtseinsatzes der Lehrkraft gemäß Stundentafel sowie Anzahl, Umfang und Inhalt der von den Lehrkräften absolvierten Fortbildungen,
4.
die mit der Schulleitung und den Lehrkräften abgeschlossenen Arbeits- und Honorarverträge im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
5.
eine Darstellung über die Entwicklung der sächlichen Ausstattung, einschließlich der Unterrichtsmittel,
6.
eine Selbstevaluation zum Stand der Entwicklung der pädagogischen Konzeption, soweit der Genehmigung Abweichungen von den Regelungen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft oder eine besondere pädagogische Konzeption zu Grunde lagen, und
7.
die Erklärung des Schulträgers, dass ihm bekannt ist, dass für die Anerkennung der Ersatzschule die für die Schulart und den Bildungsgang der entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft geltenden Regelungen über die Aufnahme und Versetzung von Schülern, die Prüfungen sowie die Zeugniserteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse einzuhalten sind.

(5) § 3 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 6
Anzeigeverfahren für Ergänzungsschulen

(1) Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen und muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Angaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 3, 5 und 8,
2.
Angaben über die Ausbildungsdauer und
3.
bei berufsbildenden Ergänzungsschulen Angaben über den beabsichtigten Schulabschluss.

(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweise gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, 5 und 6,
2.
der Lehrplan und
3.
ein Nachweis über Art und Umfang der Vertretungsberechtigung der für den Schulträger Handelnden, sofern der Schulträger eine juristische Person des Privatrechts oder eine dieser gleichgestellten ausländischen Organisation ist.

(3) Zeugnisse, Bescheinigungen und Dokumente, die von Anzeigepflichtigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden, sind anzuerkennen, wenn sie eine gleichwertige Funktion haben oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.

§ 7
Anerkennungsverfahren für Ergänzungsschulen
und Inhalt der Anerkennung

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ergänzungsschule kann frühestens nach fünf Jahren ununterbrochenen Betriebes gestellt werden.

(2) Der Antrag muss die Angaben gemäß § 6 Absatz 1 enthalten.

(3) Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und ein Finanzierungsplan für die nächsten drei Schuljahre beizufügen.

(4) Ein sonstiges staatliches Interesse gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist nur gegeben, wenn an der Schule der schulische Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann und mindestens der Unterricht im Fach Deutsch in deutscher Sprache erteilt wird.

(5) § 3 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 8
Führungszeugnis

(1) Für folgende Personen ist durch den Schulträger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Original vorzulegen:

1.
den Schulträger oder soweit der Schulträger keine natürliche Person ist, die den Schulträger vertretenden natürlichen Personen,
2.
die Schulleitung und
3.
jede Lehrkraft.

Abweichend von Satz 1 ist ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 bis 4 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, wenn an der Schule oder im räumlichen Zusammenhang mit der Schule nur volljährige Schüler unterrichtet werden dürfen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist das Führungszeugnis unverzüglich nach Beginn der Tätigkeit vorzulegen. Die schriftliche Aufforderung nach § 30a Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes erteilt die Schulaufsichtsbehörde auf Anfrage des Schulträgers.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist das Führungszeugnis rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen. Die schriftliche Aufforderung nach § 30a Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes erteilt der Schulträger.

§ 9
Aufbewahrungspflichten und -fristen

(1) Der Schulträger ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen und Dateien für die angegebene Dauer aufzubewahren:

1.
Prüfungsunterlagen
 
a)
Abschlussprüfungen für den qualifizierenden Hauptschulabschluss 10 Jahre
 
b)
Abschlussprüfungen für den Realschulabschluss 10 Jahre
 
c)
Abiturprüfungen 10 Jahre
 
d)
Abschlussprüfungen an berufsbildenden Schulen 10 Jahre
2.
Schülerangelegenheiten
 
a)
Schülerkartei und Zeugnisse 20 Jahre
 
b)
Kopien von Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie Urkunden über die staatliche Anerkennung 50 Jahre
 
c)
Klassenbücher 10 Jahre

(2) Wird der Betrieb der Schule beendet, stellt der Schulträger eine Archivierung der Unterlagen nach Absatz 1 bis zum Ablauf der dort genannten Fristen sicher.

§ 10
Verwaltungsverfahren

Das Anzeigeverfahren gemäß § 6 und das Anerkennungsverfahren gemäß § 7 können auch über einen einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 71a Absatz 1 und §§ 71b bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

§ 11
Übergangsregelung

Auf Genehmigungs- und Anerkennungsanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Schulaufsichtsbehörde eingegangen sind, findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft vom 19. September 2007 (SächsGVBl. S. 414), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft vom 19. September 2007 (SächsGVBl. S. 414), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 1, S. 5
    Fsn-Nr.: 710-2.14/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2017

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2018