Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei
Vom 23. April 2004
Der Sächsische Landtag hat am 23. April 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei
Das Gesetz über die Sächsische Wachpolizei (Sächsisches Wachpolizeigesetz – SächsWachG) vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 106) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 werden nach der Angabe „(SächsPolG)“ die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Einstellung“.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Polizeipräsidien“ durch das Wort „Polizeidirektionen“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Angehörigen der Wachpolizei werden befristet für eine Dauer von bis zu zwei Jahren eingestellt.“
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „übernommen“ durch das Wort „eingestellt“ ersetzt.
- 3.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „das Auswahl- und Einstellungsverfahren“ durch die Worte „die Auswahl, Einstellung und Dienstzeit“ ersetzt.
- 4.
- In § 11 wird die Angabe „2004“ durch die Angabe „2006“ ersetzt.
Artikel 2
Neufassung des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Sächsische Wachpolizei in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 30. April 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 23. April 2004
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch