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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Az.: 24-H1007/66/3-2017/3121

Vom 2. Februar 2017

A.

Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1484) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird folgende Verwaltungsvorschrift zu § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung eingefügt:

„Zu § 44a

1.
Der Empfänger öffentlicher Mittel hat hierauf die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise hinzuweisen. Hierbei ist unerheblich, ob die Mittelausreichung aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe (zum Beispiel Sächsisches Kulturraumgesetz, Haushaltsgesetz) oder aufgrund einer Zuwendung nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt. Nicht zweckgebundene Mittelzuweisungen (zum Beispiel aus FAG-Mitteln finanzierte kommunale Maßnahmen), verwaltungsinterne Maßnahmen (zum Beispiel Beschaffung von Dienstfahrzeugen oder anderer Gegenstände), Dienstleistungen, Maßnahmen und Vorhaben, die ausschließlich durch Dritte finanziert werden, fallen nicht in den Geltungsbereich des § 44a.
Werden Zahlungen für Bedienstete oder Versorgungsempfänger des Freistaates geleistet, sind diese von den Publizitätsverpflichtungen ausgeschlossen. Die Publizität ist Teil des Vorhabens beziehungsweise der Maßnahme.
2.
Baumaßnahmen
2.1
Bei ausschließlich landesgeförderten Baumaßnahmen besteht eine Publizitätspflicht ab einem Finanzierungsanteil des Freistaates Sachsen von mindestens 25 000 Euro. Sofern bei Förderungen durch die EU und des Bundes andere Betragsgrenzen festgesetzt sind, gelten diese.
2.2
Im Bescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:
Auf einer Bautafel ist auf den Finanzierungsanteil des Freistaates Sachsen wie folgt zu verweisen:
,Diese Baumaßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes’.
Der Text wird hervorgehoben und angemessen auf dem Bauschild vermerkt. Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
2.3
Bei Baumaßnahmen des Freistaates Sachsen (Ausgaben der Hauptgruppe 7) erfolgt folgende Information auf der Bautafel:
,Hier baut der Freistaat Sachsen auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.’
Die Bautafel wird entsprechend der Anlage ,Markenhandbuch’ der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Erscheinungsbild des Freistaates Sachsen vom 25. Mai 2012 (SächsABl. SDr. S. S 278), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 342), in der jeweils geltenden Fassung, gestaltet.
2.4
Nach Abschluss der Baumaßnahme wird der Hinweis durch eine permanente Erläuterung an sichtbarer Stelle ersetzt (mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist). Die permanente Erläuterung entfällt bei:
Straßenverkehrsinfrastrukturmaßnahmen sowie Agrarmaßnahmen und Landschaftspflegemaßnahmen,
Gebäuden des Freistaates Sachsen, soweit sie als solche gekennzeichnet sind,
überwiegend vom Freistaat finanzierten Einrichtungen (wie Hochschulen, Staatsbetriebe und Forschungseinrichtungen), bei denen bereits auf andere Weise eine Finanzierung durch den Freistaat erkennbar ist.
2.5
Werden die staatlichen Mittel im Wege einer Zuwendung nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ausgereicht, wird im Zuwendungsbescheid außerdem folgender Satz aufgenommen:
,Diese Steuermittel werden auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes zur Verfügung gestellt’.
3.
Sonstige Maßnahmen
3.1
Bei ausschließlich landesgeförderten sonstigen Maßnahmen und Vorhaben besteht eine Publizitätspflicht ab einem Finanzierungsanteil des Freistaates Sachsen von mindestens 5 000 Euro. Sofern bei Förderungen durch die EU und des Bundes andere Betragsgrenzen festgesetzt sind, gelten diese.
3.2
Der Empfänger ist im Bescheid darauf hinzuweisen, die Öffentlichkeit an geeigneter Stelle sichtbar über die Mittelherkunft mit folgendem Text zu informieren:
,Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes’.
Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Ist der Empfänger eine natürliche Person, entfällt die Publizitätspflicht nach Satz 1. Nummer 3.3 gilt analog.
3.3
Werden die staatlichen Mittel im Wege einer Zuwendung nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ausgereicht, wird im Zuwendungsbescheid außerdem folgender Satz aufgenommen:
,Diese Steuermittel werden auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes zur Verfügung gestellt’.
4.
Öffentlichkeitsarbeit

Bei schriftlichen Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen ist in geeigneter Weise auf die (Mit-)Finanzierung durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Es ist mindestens folgende oder eine inhaltsgleiche Formulierung zu verwenden:
,Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes’.“

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2017

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 8, S. 254
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2017