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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 139)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 27. Februar 2017

Es verordnet auf Grund

des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 155, 259) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155) und § 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der zuletzt durch das Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und
des § 12 Satz 1, 2, 4 und 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), dessen Satz 2 durch das Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602) geändert worden ist, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und nach Anhörung der Hochschulen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Die Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 23a wird die Angabe zu § 24.
 
b)
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 2
Dezentrale Studienplatzvergabe
 
 
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
 
 
§ 25
Anwendungsbereich
 
 
§ 26
Deutschen gleichgestellte Ausländer oder Staatenlose
 
 
§ 27
Frist und Form der Anträge
 
 
§ 28
Ausschluss vom Vergabeverfahren
 
 
§ 29
Zulassung
 
 
Unterabschnitt 2
Vergabe von Studienplätzen für Studienanfänger in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen, grundständigen Studiengängen
 
 
§ 30
Studienanfänger
 
 
§ 31
Quoten
 
 
§ 32
Ablauf des Vergabeverfahrens
 
 
§ 33
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
 
 
§ 34
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger
 
 
§ 35
Auswahl für ein Zweitstudium
 
 
§ 36
Auswahl nach Abiturnote
 
 
§ 37
Auswahl nach Wartezeit
 
 
§ 38
Auswahlverfahren der Hochschule
 
 
§ 39
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
 
 
§ 40
Ranggleichheit
 
 
§ 41
Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen
 
 
Unterabschnitt 3
Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester sowie für Aufbau- und Masterstudiengänge
 
 
§ 42
Auswahlverfahren für höhere Fachsemester
 
 
§ 43
Aufbau- und Masterstudiengänge
 
 
Unterabschnitt 4
Sonstige Verfahrensvorschriften
 
 
§ 44
Abschluss des Vergabeverfahrens
 
 
§ 45
Losverfahren
 
 
§ 46
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
 
 
Unterabschnitt 5
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
 
 
§ 47
Serviceverfahren der Stiftung“.
 
c)
Die bisherige Angabe zu § 26 wird die Angabe zu § 48.
2.
§ 10 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Tag und Ort der Geburt,“.
3.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben,“.
4.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 4 wird aufgehoben.
 
b)
Nummer 5 wird Nummer 4.
5.
§ 23a wird § 24.
6.
Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Dezentrale Studienplatzvergabe
 
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
 
§ 25
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Hochschulen, soweit es sich nicht um Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge nach Anlage 1 handelt.
(2) Dieser Abschnitt regelt nicht die Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen.
(3) Ferner regelt dieser Abschnitt nicht die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
 
§ 26
Deutschen gleichgestellte Ausländer oder Staatenlose
Im Vergabeverfahren für Deutsche sind diesen gleichgestellt:
 
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
 
2.
sofern besagte Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind, deren in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder,
 
3.
sofern besagte Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, deren in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige, namentlich
 
 
a)
der Ehegatte,
 
 
b)
der eingetragene Lebenspartner,
 
 
c)
Verwandte in gerader absteigender Linie und Verwandte des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
 
 
d)
Verwandte in gerader aufsteigender Linie und Verwandte des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird, sowie
 
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.
 
§ 27
Frist und Form der Anträge
(1) Ein Zulassungsantrag bezieht sich jeweils auf einen Studiengang an einer Hochschule. Ein Studiengang in diesem Sinne kann auch aus einer Verbindung von Teilstudiengängen bestehen.
(2) Der Zulassungsantrag muss
 
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
 
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli 
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(3) Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, können nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt werden, die
 
1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
 
2.
für das Wintersemester bis zum 31. Juli 
bei der Hochschule eingegangen sind (Ausschlussfristen).
(4) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, und deren Form.
(6) Der Zulassungsantrag kann auf ein endgültiges oder gemäß Absatz 7 vorläufiges Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; dies gilt auch für die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen.
(7) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist für den Zulassungsantrag noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.
 
§ 28
Ausschluss vom Vergabeverfahren
(1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt.
(2) Vom Vergabeverfahren ist auch ausgeschlossen, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben ist. Dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz. Ferner gilt dies nicht bei einem Härtefallantrag mit dem Ziel des Studienortwechsels.
(3) Wer bis zum Ende der Antragsfrist für den Zulassungsantrag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
 
§ 29
Zulassung
Die Zulassung erfolgt
 
1.
für das Sommersemester nicht vor dem 16. Januar,
 
2.
für das Wintersemester nicht vor dem 16. Juli.
 
Unterabschnitt 2
Vergabe von Studienplätzen für Studienanfänger in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen, grundständigen Studiengängen
 
§ 30
Studienanfänger
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber für das erste Fachsemester in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen, grundständigen Studiengängen. Dazu zählt auch die Zulassung zum zweiten Semester, wenn das erste Semester eines Studiengangs ein Praxissemester ist und dieses Praxissemester erlassen wird.
 
§ 31
Quoten
(1) Von den verfügbaren Studienplätzen wird zuerst den wegen eines Dienstes gemäß § 33 zuzulassenden Bewerbern ein Anteil (Quote) zugeteilt.
(2) Von den verbleibenden Studienplätzen werden sodann folgende Quoten zugeteilt:
 
1.
bis zu 10 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind; die genaue Festlegung der Quote ergibt sich aus den Satzungen der Hochschulen,
 
2.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
 
3.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte.
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden in folgende Quoten aufgeteilt:
 
1.
60 bis 80 Prozent für das Auswahlverfahren der Hochschulen; die genaue Festlegung der Quote ergibt sich aus den Satzungen der Hochschulen,
 
2.
die übrigen Studienplätze zu gleichen Teilen
 
 
a)
für die Auswahl nach Wartezeit und
 
 
b)
für die Abiturbesten.
 
§ 32
Ablauf des Vergabeverfahrens
(1) Die je Quote zur Auswahl stehenden Bewerber kommen in der durch die jeweilige Rangliste festgelegten Reihenfolge zum Zug.
(2) Für die wegen eines Dienstes gemäß § 33 zuzulassenden Bewerber ist die Bildung einer Rangliste entbehrlich, solange ihre Zahl nicht die Zahl der Studienplätze übersteigt. Wird die Bildung einer Rangliste erforderlich, entscheidet das Los.
(3) Im Übrigen werden die Ranglisten wie folgt gebildet:
 
1.
Wer die Voraussetzungen für mehrere Quoten erfüllt, wird zunächst auf allen diesen Ranglisten geführt.
 
2.
Wer mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegt, nimmt zunächst mit jeder separat am Verfahren teil.
Die Ranglisten werden nacheinander in folgender Reihenfolge gebildet:
 
1.
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger (§ 34),
 
2.
Auswahl für ein Zweitstudium (§ 35),
 
3.
Auswahl nach Abiturnote (§ 36),
 
4.
Auswahl nach Wartezeit (§ 37),
 
5.
Auswahl nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (§ 38),
 
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 39).
Nachdem ein Bewerber für einen Studienplatz ausgewählt ist, wird er im Übrigen auf Ranglisten nicht mehr geführt.
(4) Verfügbar bleibende oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.
 
§ 33
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerber, die
 
1.
die Wehrdienstpflicht erfüllen oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
 
2.
einen freiwilligen Wehrdienst geleistet haben,
 
3.
einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben,
 
4.
mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet haben,
 
5.
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Jugendfreiwilligendienst, auch im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts, geleistet haben,
 
6.
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,
(Dienst) werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Gleiches gilt für Deutschen gleichstellte Ausländer und Staatenlose, wenn sie einen gleichwertigen Dienst geleistet haben.
(2) Die Zulassung aufgrund eines Dienstes muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, gelten die Regeln über die Zulassung wegen eines Dienstes entsprechend.
 
§ 34
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger
(1) Die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, die nicht Deutschen gleich gestellt sind, erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber
 
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
 
2.
aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
 
3.
eine Erlaubnis zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat,
 
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
 
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(2) Die Entscheidung treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
 
§ 35
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten für die Auswahl nach Abiturnote, nach Wartezeit und nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.
 
§ 36
Auswahl nach Abiturnote
(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt.
(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
 
§ 37
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). <
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 33 einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
 
1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes enthalten sind,
 
2.
erfolgreichem Abschluss eines berufsqualifizierenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Berufsfachschule oder Fachschule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule,
 
3.
einer abgeschlossenen Ausbildung in der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der öffentlichen Verwaltung,
 
4.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben war.
 
§ 38
Auswahlverfahren der Hochschule
(1) Die Auswahlentscheidung im Auswahlverfahren der Hochschule trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie muss dabei mindestens den ersten und soll mindestens einen der weiteren Auswahlmaßstäbe zu Grunde legen:
 
1.
die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
 
2.
die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
 
3.
die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit,
 
4.
die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
 
5.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
 
6.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.
Die in der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen sollen besonders berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein maßgeblicher Einfluss zuzumessen. Ein maßgeblicher Einfluss ist gewahrt, wenn der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bei der Verbindung mehrerer Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt.
(2) Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird nach Anlage 2 ermittelt. Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird bei diesem Auswahlmaßstab hinter dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
(3) Bei Studienbewerbern für den Lehramtsstudiengang findet § 6 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes Anwendung.
(4) In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Eignungsprüfung berücksichtigt werden. Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Eignungsprüfung die besten Leistungen erbringen. In diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Eignungsprüfung mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Wartezeitquote abgesehen werden.
(5) Für die Entscheidung, welche Auswahlmaßstäbe herangezogen werden, können Ausschüsse für jeden Studiengang gebildet werden.
(6) Führt die Hochschule Auswahlgespräche durch, sind Auswahlkommissionen zu bilden. Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied muss Hochschullehrer sein. Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung sind schriftlich festzuhalten.
(7) Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall vergibt die Hochschule die Teilnahmeplätze nach Maßgabe derjenigen Auswahlmaßstäbe, deren Ergebnis bereits vorliegt.
(8) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen.
(9) Verfügbar gebliebene oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden entsprechend der Rangliste vergeben.
 
§ 39
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
 
§ 40
Ranggleichheit
Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:
 
1.
in der Wartezeitrangliste und der Rangliste nach dem Auswahlverfahren der Hochschule nach der nach Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
 
2.
in der Abiturbestenrangliste nach Wartezeit,
 
3.
hilfsweise nach der Erfüllung eines der folgenden, untereinander gleichwertigen Dienste
 
 
a)
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, auch in Verbindung mit Satz 2, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder
 
 
b)
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Satz 2, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dies bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang von mindestens sechs Monaten erfolgt sein wird,
 
4.
hilfsweise durch Losentscheid.
 
§ 41
Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen
Wer sich für einen Studiengang bewirbt, der aus mehreren Teilstudiengängen besteht, von denen einer oder mehrere zulassungsbeschränkt sind, nimmt in jedem zulassungsbeschränkten Teilstudiengang jeweils am Vergabeverfahren teil. Ausgewählt ist, wer für jeden an seinem Studiengang beteiligten, zulassungsbeschränkten Teilstudiengang ausgewählt ist.
 
Unterabschnitt 3
Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester sowie für Aufbau- und Masterstudiengänge
 
§ 42
Auswahlverfahren für höhere Fachsemester
(1) Sind für ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben:
 
1.
an Bewerber, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrücker, bisherige Teilzugelassene),
 
2.
an Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und eingeschrieben sind oder waren (Studienortwechsler, Studienunterbrecher); eine Einschreibung für diesen Studiengang wird unterstellt, wenn ein Wechsel zwischen gleichnamigen Studiengängen mit dem Abschluss Diplom, Bachelor, Master, Magister-Hauptfach, Promotion und Staatsexamen (einschließlich Lehrämter) sowie zwischen den Studiengängen Betriebswirtschaft, Ökonomie (Wirtschaftswissenschaft), Volkswirtschaft und Wirtschaftspädagogik angestrebt wird,
 
3.
an sonstige Bewerber (Quereinsteiger).
(2) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen wird die Rangliste nach den bisherigen Studienleistungen bestimmt.
(3) Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:
 
1.
nach der nach Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
 
2.
hilfsweise durch Losentscheid.
(4) Auf Antrag werden Studienplätze bevorzugt an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen Studienortwechsel zwingend erfordern.
 
§ 43
Aufbau- und Masterstudiengänge
(1) Bestehen Zulassungsbeschränkungen für das erste Fachsemester in einem Aufbau- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, wird die Auswahl aufgrund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang sind.
(2) Nach Satzung der Hochschule können zusätzliche Auswahlmaßstäbe herangezogen werden, insbesondere die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.
(3) Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:
 
1.
nach der Durchschnittsnote der für die Zulassung erforderlichen Abschlussprüfung,
 
2.
hilfsweise nach der nach Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
 
3.
hilfsweise durch Losentscheid.
(4) Sofern Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können, kann die Hochschule die zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Satzung nach Fachrichtungen aufteilen. In diesem Fall kann der Rang der Bewerber je Fachrichtung gesondert ermittelt werden.
(5) In Erweiterung der Vorschriften über vorläufige Zeugnisse gemäß § 27 Absatz 6 und 7 ist die Teilnahme am Vergabeverfahren auch möglich, wenn der Bachelorabschluss oder sonstige für die Zulassung erforderliche Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass die erforderlichen Prüfungsleistungen rechtzeitig vor Beginn des beantragten Studiengangs erbracht sein werden. In diesem Fall wird bei der Auswahl die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu Grunde gelegt. Die Auswahlentscheidung wird durch die endgültige Durchschnittsnote nicht mehr beeinflusst. Die Zulassung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das erforderliche Abschlusszeugnis innerhalb einer von der Hochschule durch Satzung festgelegten Frist nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.
(6) Auf Antrag werden Studienplätze bevorzugt an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen Studienortwechsel zwingend erfordern.
 
Unterabschnitt 4
Sonstige Verfahrensvorschriften
 
§ 44
Abschluss des Vergabeverfahrens
(1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn
 
1.
alle Nachrücklisten erschöpft sind oder
 
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.
(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren ferner abschließen, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.
 
§ 45
Losverfahren
(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von den Hochschulen unter denjenigen Studienbewerbern nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Die Hochschulen bestimmen Form und Frist der Antragstellung und geben sie in geeigneter Weise bekannt.
(2) Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 47 Absatz 9.
 
§ 46
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Macht ein Bewerber geltend, dass die für den begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend ist, muss der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb des Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:
 
1.
für das Sommersemester bis zum 15. April,
 
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober.
 
Unterabschnitt 5
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
 
§ 47
Serviceverfahren der Stiftung
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, gehen die Absätze 2 bis 12 den übrigen Regelungen vor.
(2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen, Bewerbungen und sonstige Erklärungen der Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Mit Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, kommunizieren Hochschule und Stiftung schriftlich.
(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat der Bewerber folgende Daten anzugeben:
 
1.
Nachname,
 
2.
Vorname,
 
3.
Geburtsname,
 
4.
Geschlecht,
 
5.
Geburtsdatum,
 
6.
Geburtsort,
 
7.
Staatsangehörigkeit,
 
8.
Postanschrift,
 
9.
Benutzername,
 
10.
Passwort und
 
11.
eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse.
Der Bewerber erhält ein Benutzerkonto und Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Der Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 27 Absatz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 27 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als ,inaktiv’ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als ,inaktiv’ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem er bisher nicht als ,inaktiv’ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.
(5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerbern angeboten.
(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.
(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 2, 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 45 Absatz 1 durch.
(10) Der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 Absatz 1 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben.
(11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.
(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule ein Nachrückverfahren durch.“
7.
Der bisherige § 26 wird § 48.
8.
In Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 11 Abs. 3 Satz 1)“ durch die Angabe „(zu § 11 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1, § 40 Nummer 1, § 42 Absatz 3 Nummer 1, § 43 Absatz 3 Nummer 2)“ ersetzt.
9.
In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)“ durch die Angabe „(zu § 17 Absatz 2 Satz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2)“ ersetzt.
10.
In Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 21 Abs. 1 Satz 3)“ durch die Angabe „(zu § 21 Absatz 1 Satz 3)“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 2017

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 139
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2017

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Juni 2020