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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Änderung des Beschlusses über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

Vollzitat: Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Änderung des Beschlusses über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 14. März 2017 (SächsGVBl. S. 171)

Beschluss
der Sächsischen Staatsregierung
über die Änderung des Beschlusses über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

Vom 14. März 2017

I.

Der Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. S. 686), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 342), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 16 wird nach dem Wort „Printmedien,“ das Wort „Onlinemedien,“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 21 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 22 wird angefügt:
 
 
„22.
Strategisches Personalmanagement einschließlich Personalpool ,Demografie’ (Stabsstelle Organisation und Personal).“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Aus- und Fortbildung“ die Wörter „, soweit nicht nach Ziffer I Nummer 22 die Staatskanzlei zuständig ist“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Ziffer I Nummer 9“ die Angabe „und Nummer 22“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 24 werden nach dem Wort „Staatsmodernisierung“ die Wörter „, soweit nicht nach Ziffer I Nummer 22 die Staatskanzlei zuständig ist“ eingefügt.
 
d)
In Nummer 27 werden nach den Wörtern „TRIAS, Personalmonitoring“ die Wörter „, soweit nicht nach Ziffer I Nummer 22 die Staatskanzlei zuständig ist“ eingefügt und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
e)
Folgende Nummer 28 wird angefügt:
 
 
„28.
Koordinierung und Vollzug des Bundesprogramms ,Zusammenhalt durch Teilhabe’, des Programmbereichs A ,Partnerschaften für Demokratie’ (Kommunalsäule aus dem Bundesprogramm ,Demokratie leben’) sowie des Aussteigerprogramms Sachsen.“
3.
Ziffer III Nummer 15 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „gemäß Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und Verordnung (EU) 1306/2013“ werden ersetzt durch die Wörter „für die Förderperioden 2007 – 2013 und 2014 – 2020“.
4.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
„11.
Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen;“.
 
b)
In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:
 
 
„15.
Kulturgutschutz, außer Archivgut.“
5.
Ziffer VIII.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
 
 
„6.
Koordinierung und Vollzug des Bundesprogramms ,Demokratie leben’, soweit nicht nach Ziffer II Nummer 28 das Staatsministerium des Innern zuständig ist.“
6.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„14.
Verwaltungsbehörde und Fondsverwaltung für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), für den Europäischen Fischereifonds (EFF) und für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF);“
 
b)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
„15.
Gemeinsame Verwaltungsbehörde für die INTERREG-III-A-Programme Freistaat Sachsen – Tschechische Republik und Freistaat Sachsen – Republik Polen (Woiwodschaft Niederschlesien) – Förderzeitraum 2000 – 2006;“
 
c)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
 
 
„16.
Verwaltungsbehörde der Ziel-3-Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik und mit der Republik Polen – Förderzeitraum 2007 – 2013;“
 
d)
Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
 
 
„17.
Verwaltungsbehörde und Fondsverwaltung für das Kooperationsprogramm Freistaat Sachsen – Tschechische Republik 2014 – 2020 und Nationale Behörde für das Kooperationsprogramm INTERREG Polen – Sachsen 2014 – 2020; INTERREG Europe;“
 
e)
Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18.
 
f)
Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 19 und wie folgt gefasst:
 
 
„19.
Zahlstelle für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie und Ausrichtung, für LEADER+, für das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), für den EGFL und den ELER sowie Bescheinigungsbehörde für den EFF und für den EMFF;“
 
g)
Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 20 und wie folgt gefasst:
 
 
„20.
Zahlstelle und Bescheinigungsbehörde für INTERREG-III-A, die Ziel-3-Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik und mit der Republik Polen – Förderzeitraum 2007-2013 und für das Kooperationsprogramm Freistaat Sachsen – Tschechische Republik 2014-2020;“
 
h)
Die bisherigen Nummern 18 bis 23 werden die Nummern 21 bis 26.
 
i)
Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27.

II.
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 14. März 2017

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 171
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017