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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Vollzitat: Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2017 (SächsGVBl. S. 186)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung1

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Abschnitt 1
Aufgaben der Stiftung

Artikel 1
Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

(1) Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. Die gemeinsame Einrichtung ist nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, im Folgenden: Errichtungsgesetz) mit Sitz in Dortmund errichtet.

(2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung).

Artikel 2
Aufgaben der Stiftung; Dialogorientiertes Serviceverfahren

(1) Die Stiftung hat die Aufgabe,

1.
nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen,
2.
nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale Vergabeverfahren durchzuführen.

(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1 abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Webportal zusammen und führt den Abgleich von Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten für die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsamen Verfahren durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Das Dialogorientierte Serviceverfahren beinhaltet Regelungen

1.
zur Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je Bewerberin oder Bewerber, wobei unbeschadet der Regelung des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 die Zahl von bundesweit zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf,
2.
zur Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Präferenzen,
3.
zum Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren.

(3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge ein.

Artikel 3
Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz. Dabei muss gewährleistet sein, dass

1.
dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind,
2.
in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen zustande kommen,
3.
in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 allein die Länder stimmberechtigt sind.

Abschnitt 2
Serviceverfahren
(Abschnitt 1, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1)

Artikel 4
Dienstleistungsaufgabe

Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die Stiftung die sie beauftragenden Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren insbesondere durch den Betrieb eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.

Abschnitt 3
Zentrales Vergabeverfahren
(Abschnitt 1, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2)

Artikel 5
Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren

(1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe

1.
Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Auswahlverfahren zu vergeben,
2.
die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und, soweit die Hochschulen zuständig sind, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu unterstützen,
3.
für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

Artikel 6
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.

(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.

(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.

(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.

(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

Artikel 7
Einbeziehung von Studiengängen

(1) In das Zentrale Vergabeverfahren ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.

(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Zentrale Vergabeverfahren ist insbesondere festzulegen,

1.
für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,
2.
für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.

(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein Auswahlverfahren nach den Artikeln 8 bis 10 statt.

(4) Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Zentrale Vergabeverfahren kann befristet werden. Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.

Artikel 8
Auswahlverfahren

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach den Bestimmungen dieses Artikels. Bei Bewerbungen um die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) kann die Stiftung die Anzahl der Zulassungsanträge nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 je Bewerberin oder Bewerber weiter beschränken, wobei die Zahl von sechs Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf. Die in den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermittelten Bewerberinnen und Bewerber werden an den einzelnen Hochschulen vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium ausgewählt. In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden sie an den einzelnen Hochschulen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen ausgewählt.

(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBI. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
6.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(4) Studienplätze nach Artikel 11 Absatz 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.

Artikel 9
Vorabquoten

(1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:

1.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
5.
in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.

Die Quote nach Satz 1 Nummer 5 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10.

(2) Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. Der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe darf nicht größer sein als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergeben. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 werden nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergeben.

(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.

(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.

(6) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

Artikel 10
Hauptquoten

(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

1.
zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Stiftung nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium; Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden; die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind; für die Ermittlung der Studienbewerberinnen und -bewerber werden Landesquoten gebildet; die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht; bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;
2.
zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Zahl der Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester); Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden nicht als Bewerbungssemester berücksichtigt;
3.
im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens; die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
 
a)
nach dem Grad der Qualifikation,
 
b)
nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
 
c)
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
 
d)
nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
 
e)
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
 
f)
auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Satz 1 Nummern 1 oder 2 eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erhalten haben, nehmen für den entsprechenden Zulassungsantrag am Auswahlverfahren nach Satz 1 Nummer 3 nicht teil.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 vorgesehen werden.

(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.

(4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergeben.

Artikel 11
Verfahrensvorschriften

(1) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von der Hochschule erlassen. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.

(2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 8 Absatz 4 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, für welchen Zulassungsantrag eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.

(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.

(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stiftung findet nicht statt.

(6) Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung durch die Stiftung ausgeschlossen.

(7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 12 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.

Abschnitt 4
Verordnungsermächtigung, Beschlussfassung,
Staatlich anerkannte Hochschulen

Artikel 12
Verordnungsermächtigung

(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:

1.
die Auswahlkriterien (Artikel 8 und 9 sowie 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2),
2.
die Quoten nach Artikel 9 Absatz 1, insbesondere auch in Bezug auf den Erlass von Zulassungen, Zulassungsangeboten und Bescheiden in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
3.
im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Stiftung zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,
4.
im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
5.
die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 4,
6.
die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen nach Artikel 7,
7.
die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Artikel 6,
8.
die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 6, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht,
9.
die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 3,
10.
die Einzelheiten zur Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens nach Artikel 2 Absatz 2.

(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze und für den Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten und -studienmöglichkeiten im Dialogorientierten Serviceverfahren notwendig ist.

Artikel 13
Beschlussfassung

(1) Die Stiftung beschließt über

1.
Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),
2.
die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Abs. 1),
3.
die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Abs. 4).

(2) In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.

(3) In Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 genügt die Mehrheit der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter.

Artikel 14
Staatlich anerkannte Hochschulen

Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. Die Entscheidung trifft die Stiftung. Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.

Abschnitt 5
Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 15
Finanzierung

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens erhebt die Stiftung von allen Hochschulen Beiträge; ausgenommen sind Hochschulen, die ausschließlich künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudiengänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht die Teilnahme am Verfahren erklären. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge legt die Stiftung in einer Beitragsordnung fest.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die erforderlichen Mittel einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Artikel 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftung.

Artikel 17
Auflösung der Zentralstelle

(1) Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst worden. Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen. Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. Die Einzelheiten regelt das Errichtungsgesetz.

(2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger.

Artikel 18
Übergangsvorschrift

Wartezeiten, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erworben wurden, werden als Bewerbungssemester im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angerechnet. Sie verfallen, wenn nicht innerhalb der ersten zwei Jahre nach erstmaliger Anwendung dieses Staatsvertrages für den jeweiligen Studiengang eine Bewerbung bei der Stiftung erfolgt ist.

Artikel 19
Schlussvorschriften

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2018/19, Anwendung. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.

(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

Berlin, den 17.03.2016

Für das Land Baden-Württemberg:
Winfried Kretschmann

Berlin, den 17.03.2016

Für den Freistaat Bayern:
Horst Seehofer

Berlin, den 17.03.2016

Für das Land Berlin:
Michael Müller

Berlin, den 17.03.2016

Für das Land Brandenburg:
Dietmar Woidke

Berlin, den 17.03.2016

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Carsten Sieling

Berlin, den 17.03.2016

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Olaf Scholz

Wiesbaden, den 21.03.2016

Für das Land Hessen:
V. Bouffier

Berlin, den 17.03.2016

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
E. Sellering

Berlin, den 17.03.2016

Für das Land Niedersachsen:
Stephan Weil

Berlin, den 17.03.2016

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hannelore Kraft

Berlin, den 18.03.2016

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Malu Dreyer

Berlin, den 17.03.2016

Für das Saarland:
A. Kramp-Karrenbauer

Berlin, den 17.03.2016

Für den Freistaat Sachsen:
S. Tillich

Berlin, den 17.03.2016

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reiner Haseloff

Berlin, den 17.03.2016

Für das Land Schleswig-Holstein:
T. Albig

Berlin, den 17.03.2016

Für den Freistaat Thüringen:
Bodo Ramelow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 5, S. 186
    Fsn-Nr.: 711-19V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2017

    Fassung gültig bis: 29. April 2017